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Hallo! Ich möchte mich nochmals bezüglich dieser Thematik melden, da ich mir nicht vorstellen kann, dass es dazu gar keine Regelung gibt. Selbst ein NÖ-Gebietsbauamts-Leiter, mit dem ich mich unter anderem zu dieser Thematik unterhalten konnte, konnte (wenn auch nur rein aus dem Stehgreif heraus) diesbezüglich nicht weiterhelfen. Neben den von mir genannten "herangezogenen" Durchfahrtslichten von 4,5m (Durchfahrtshöhe wie bei Überbauung von "normaler Straße" damit LKW-Zufahrt und auch für Feuerwehr möglich) bzw. 2,5m (damit zumindest gleichwertig wie bei Überbau von Gehsteig) steht nun auch das Mindestmaß von 2,10m im Raum (aus OIB 4, Analog zur erforderlichen Mindesthöhe von Fahrgassen). Des weiteren wäre interessant wie die Handhabung der Deckenbeläge/Deckenbekleidung im Hinblick auf den Brandschutz bei solchen Durchfahrten geregelt wird: Keine Anforderung (da normalerweise eine Durchfahrt zeitlich nur sehr gering wäre, also nicht wie bei Garagen dauerhaft und somit geringes Risiko, oder nach dem Ausmaß in eine Kategorie (<50, 50-250, >250m²) lt. OIB 2.2 einordnen und entsprechende Anforderung heranziehen? Vielen Dank! |
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