[NÖ] Flachdach als Terrasse, gekuppelte Bebauung [NÖ]
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HH64
[NÖ]
[Niederösterreich]
10.9.2022
4 Antworten | 2 Autoren 4
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Derzeit gibt es eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit angebauter Garage/Technikraum. Die Garage/Technikraum und Einfamilienhaus mit Flachdach, in gekuppelter Bauweise direkt an das noch unbebaute Nachbargrundstück (als Garten genutzt).
Es ist nun (nachträglich, das Gebäude befindet sich bereits im Rohbau) die Nutzung des Flachdaches auf der Garage als Terrasse geplant. Der Zugang zu dieser Terrasse erfolgt über eine entsprechende, neue Terrassentüre über den 1.Stock des Einfamilienhauses.
Meine Fragen als betroffener Nachbar sind nun:
Ist das prinzipiell bei gekuppelter Bebauungsweise möglich - bzw. muss eventuell die Terrasse/das Geländer einen Mindestabstand zur gekuppelten Grundstücksgrenze einhalten?
Sind diese Änderungen eine anzeigepflichtige Nutzungsänderung oder eine bewilligungspflichtige bauliche Abänderung?
Ist der unmittelbare Nachbar von der Baubehörde über diese Änderungen (Terrassentüre statt Fenster, Nutzungsänderung Terrasse) zu informieren?
Der Architekt ist der Meinung, der Bauherr habe ja 5 Jahre Zeit, die Änderungen nachzureichen und kann das schon mal vorab so realisieren...
.. HH64 schrieb: Die Garage/Technikraum und Einfamilienhaus mit Flachdach, in gekuppelter Bauweise direkt an das noch unbebaute Nachbargrundstück
Bist du sicher, dass es sich um eine gekuppelte Bauweise handelt, könnte sich nach deiner Beschreibung grundsätzlich nämlich auch um ein Nebengebäude (Technikraum, Garage) neben dem Hauptgebäude (Einfamilienhaus) in offener Bauweise handeln. Zur Sicherheit im Baubescheid nachlesen was dort genau festgehalten ist, wäre nicht das erste Mal dass hier etwas vertauscht wird.
.. HH64 schrieb: Sind diese Änderungen eine anzeigepflichtige Nutzungsänderung oder eine bewilligungspflichtige bauliche Abänderung?
Auf jeden Fall bewilligungspflichtig --> Einreichplan mit Abänderung
.. HH64 schrieb: Ist das prinzipiell bei gekuppelter Bebauungsweise möglich - bzw. muss eventuell die Terrasse/das Geländer einen Mindestabstand zur gekuppelten Grundstücksgrenze einhalten?
Wenn es sich tatsächlich, wie beschrieben, um eine gekuppelte Bauweise handelt, wäre es möglich, Abstände des Geländers wären keine einzuhalten, das Geländer darf die Grundgrenze aber natürlich nicht überragen.
.. HH64 schrieb: Ist der unmittelbare Nachbar von der Baubehörde über diese Änderungen (Terrassentüre statt Fenster, Nutzungsänderung) zu informieren?
Ja der Nachbar wird von der Baubehörde im Verfahren informiert.
@ProjectX - Vielen Dank für Deine Erklärungen. Ja, es handelt sich um eine gekuppelte Bauweise. Können die Änderungen auch schon vorab vorgenommen werden (mit dem Risiko des Rückbaues bei Nichtbewilligung)? Danke!
.. HH64 schrieb: Ja, es handelt sich um eine gekuppelte Bauweise
Ah, hab leider erst jetzt die Planskizze gesehen, wurde mir vorhin aus irgendeinem Grund nicht angezeigt, sonst hätte ich auch schneller zu dem Ergebnis kommen können.
.. HH64 schrieb: Können die Änderungen auch schon vorab vorgenommen werden (mit dem Risiko des Rückbaues bei Nichtbewilligung)?
Was bedeutet können? Können tut man viel, mir würde jetzt auf die Schnelle kein spezieller Grund einfallen, welcher das Vorhaben bewilligungsunfägig machen würde, ein korrekter Ablauf ist das aber natürlich nicht.