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·gelöst· NÖ Gartenhütte 10m² inkl. od. exkl. Dachvorsprung? [NÖ]

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  •  Barista
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
12.8.2022
3 Antworten | 3 Autoren 3
3
Sorry, falls es die Anntwort hier im Forum bereits gibt (habe lange gesucht, aber nichts dazu gefunden).

Es geht um eine bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Gartenhütte mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 10 m² (NÖ Bauordnung § 17 Abs. 8; https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001079).

Zählt bei den 10 m² die Dachfläche oder die Außenabmessung der Wände?

Hintergrund: Die gängigen Gartenhütten haben alle nette Dachvorsprünge und bei einer Dachfläche von 10 m² eine Nutzfläche von deutlich weniger. Mir ist aber jeder m² wichtig (Haus ist eher klein und hat keinen Keller).

Sollte jemand eine Lösung für eine bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Gartenhütte mit maximaler Nutzfläche haben, wäre ich dankbar (ich meine aber nicht unbedingt eine selbst gezimmerte emoji ).

Grüße,
Barista

  •  mycastle
  •   Gold-Award
12.8.2022  (#1)
In Wien sind es 12 qm und ich habe mich für Sandwichpanele entschieden, weil ich diese frostfrei hinbekommen habe.  sicher teuerer als vom Baumarkt, aber fein, wenn du ein echt stabiles Dach hast. Habe mich an den Panelmaßen orientiert, 110 cm mal 3, so wurde es 330 mal 350, eine Panelbreite gleich für die Türe. Und in Wien ist eine Überdachung erlaubt, bis xx qm.
In Wien sind zusätzlich noch Werkzeughütten bis 5 qm erlaubt. Fahrradunterstand, usw.. Da kannst du aussen die Gartengeräte aufhängen..

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
12.8.2022  (#2)

zitat..
Barista schrieb: Zählt bei den 10 m² die Dachfläche oder die Außenabmessung der Wände?

Überbaute Fläche = Horizontalprojektion der Dachaußenkanten 


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  •  Barista
12.8.2022  (#3)
Super, danke!
Ich habs befürchtet 😕

Nachtrag: Hab den Gesetzestext nochmal genau gelesen. Steht eigentlich eh eindeutig da:

In § 17: Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
Abs. 8 die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;

Und in § 4 (Begriffsbestimmungen) Abs. 30: überbaute Fläche: die durch die oberirdischen Teile des Bauwerks überdeckte Fläche des Baugrundstücks einschließlich untergeordneter Bauteile (z. B. Vordächer)

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