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NÖ Gartenzaun Nachbar [NÖ]

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  •  streicher
  •   Gold-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
27.4. - 3.5.2022
10 Antworten | 4 Autoren 10
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Hallo,

ist es bewilligungspflichrig wenn man zu seinen Nachbarn den Gartentausch tauscht. Maschendraht gegen was Blickdichtes (z.B. WPC). Gibt es da max Höhen die nicht überschritten werden dürfen?

Danke  

  •  jayjay
27.4.2022  (#1)
Besorg dir den Bebauungsplan von deiner Gegend bei deiner Gemeinde oder bei dem Bauamt/Bauabteilung. Dort steht das normalerweise drin. Ist von Ort zu Ort sehr unterschiedlich geregelt, kommt auf das Ortsbild an, wie bei den erlaubten Dachformen und Farben.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.4.2022  (#2)
Die Frage war:

zitat..
streicher schrieb: ist es bewilligungspflichtig?

@­jayjay      Diese Frage beantwortet weder ein Bebauungsplan, noch ist dafür das Ortsbild entscheidend.

Die klare Antwort auf diese Frage ist:
Handelt es sich bei diesem Zaun um eine "bauliche Anlage", dann ist er bewilligungspflichtig (siehe § 14 Zif. 2 NÖ BO). Erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens kann es dann auf einen Bebauungsplan ankommen (falls vorhanden und spezifische Regelungen enthalten sind) und könnte im Einzelfall auch das Ortsbild ein Thema sein.
Ist es keine bauliche Anlage, dann darfst du den Zaun ganz einfach errichten, ohne irgendwen zu fragen, oder auf irgendwas aufpassen zu müssen - auf einen Bebauungsplan oder auf das Ortsbild kommts dann somit keinesfalls an.

Ein blickdichter WPC-Zaun bietet entgegen einem Maschendrahtzaun auch dem Wind erheblichen Widerstand. Somit spielt hier auch die Statik eine Rolle und das führt wiederum dazu, dass bei einem solchen Zaun im Gegensatz zum Maschengitterzaun eher von "baulicher Anlage" und somit Bewilligungspflicht auszugehen sein wird.

Hinsichtlich der Höhe wirst du kein Problem bekommen. Sollte in einem Bebauungsplan nicht ausdrücklich etwas anderes stehen, dann dürftest du den Zaun an der Grenze zum Nachbarn jedenfalls 3m hoch machen und sogar noch höher, wenn du die Belichtung für den Nachbarn nicht beeinträchtigst.
Sollte der Zaun tatsächlich bewilligungspflichtig sein UND nicht höher als 3m werden, dann braucht es nur ein "vereinfachtes" Bewilligungsverfahren gem. § 18 Abs. 1a NÖ BO.
 


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  •  jayjay
28.4.2022  (#3)
@Karl10 Ich weiß ja nicht wie es in NÖ ist, jedenfalls ist bei mir in der Steiermark im Bebauungsplan die Zaunhöhe generell, und straßenseitig sogar die Zaunart definiert. Und das Ortsbild ist für den Bebauungsplan entscheidend. Und, lernt man in der Schule wenn A -> B -> C dann A -> C.

Wenn ich mal nur auf https://www.hagebau.at/beratung-gartenzaun-gesetzliche-bestimmungen/ schaue steht für NÖ: immer bewilligungspflichtig, also kann ich der "baulichen Anlage"n Geschichte hier keinen Mehrwert entnehmen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.4.2022  (#4)

zitat..
jayjay schrieb: Ich weiß ja nicht wie es in NÖ ist,

Bei der Frage von Streicher gehts aber um NÖ! Wenn du nicht weißt, wie es in NÖ ist, dann hilft es nicht, von der Steiermark zu reden, wo es ganz anders geregelt ist. Wir haben halt (leider) 9 verschiedene Bauordnungen in Österreich.

Der Langtext auf der Hagebauseite ist einerseits ein schwer zuordenbares Mischmasch zwischen den verschiedenen Länderbestimmungen und der spezielle Hinweis für NÖ "immer bewilligungspflichtig" ist schlichtweg falsch. Dazu brauchst nur mal ins Gesetz zu schauen.
Ein einfacher Maschendrahtzaun oder offener Holzlattenzaun udgl. sind nach NÖ Bauordnung keine baulichen Anlagen. Sie sind somit zwischen privaten Grundstücken bewilligungsfrei und gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen anzeigepflichtig (aber nicht bewilligungspflichtig).

"Bewilligungsfrei" bedeutet in NÖ, dass ich mich um nichts kümmern muss, was in der Bauordnung oder in einem Bebauungsplan oder in einem Flächenwidmungsplan steht. Ich darfs ganz einfach machen.
Im Gegensatz dazu bedeutet "bewilligunsgfrei" in einigen anderen Bundesländern bloß, dass ich kein Bauansuchen und kein Bewilligungsverfahren mit Bescheid brauche, aber sehr wohl gewisse Regeln mit meinem Vorhaben einhalten muss (wie z.B. Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan...).
Das sind halt ganz wesentliche Unterschiede und somit sollte man nicht von der Steiermark auf NÖ schließen.
 

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  •  jayjay
28.4.2022  (#5)
Hab mal kurz Google benutzt und dieses Dokument gefunden:
https://www.gemeinde24.at/admin/upload/images/20210202080512_140f6969d5213fd0ece03148e62e461e.pdf

Auf der letzten Seite sieht man, dass die NÖ Baudirektion anscheinend WPC Zäune als bauliche Anlagen sieht, wenn das im Bild einer ist.
@Karl10 Interessant ist auch auf Seite 2 der Punkt "Technische Anforderungen:" mit "Ortsbild"

Das Dokument sollte alle Fragen beantworten, die auch im Gesetztestext etwas Interpretationsspielraum haben, wie z.B. Wann ein Zaun als bauliche Anlage gesehen wird und wann nicht. Bauliche Anlagen sind Bauwerke - ein Bauwerk ist ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Dazu gibt es tatsächlich noch eine Entscheidung
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Lvwg&Dokumentnummer=LVWGT_NI_20160601_LVwG_AV_668_001_2015_00
Eine bauliche Anlage ist gemäß § 4 NÖ Bauordnung 1996 und 2014 ein Bauwerk, dass kein Gebäude, aber ein Objekt ist, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Eine kraftschlüssige Verbindung liegt bereits vor, wenn die Kraftschlüssigkeit durch das Eigengewicht der Konstruktion herbeigeführt wird (vgl. VwGH vom 15.05.2014 2014/05/0022). Durch in dem Boden verankerte Hülsen und mit Schraubkonstruktionen befestigte Anlagen (Metallgerüst, Schraubverbindungen) gelten stets als kraftschlüssig verbunden (vgl. Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 7. Auflage, Seite 133, Anm. 8. mwN).

Von dem her dürfte es gar keinen Zaun geben, außer Pflanzen, die keine baulichen Anlagen sind.

Was das wesentliche Maß an bautechnischen Kenntnissen anbelangt, kann festgehalten werden, dass, wenn Teilarbeiten zur Verwirklichung eines derartigen Bauvorhabens möglicherweise kein "wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen“ erfordern, es doch darauf ankommt, dass für die fachgerechte Herstellung eines Bauwerkes in seiner Gesamtheit entsprechende Fachkenntnisse notwendig sind (vgl. VwGH vom 29.11.1994, 94/05/0320). Um eine derartige Anlage so auszuführen, dass sie den an sie üblicherweisegestellten Erwartungen zu entsprechen vermag, wird man an spezifischen bautechnischen Kenntnissen nicht umhin kommen.

Und nach dem kann man ohne "wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen" sowieso keinen Zaun fachgerecht herstellen.

Möglicherweise ist deswegen auf der Hagebauseite die Aussage so.


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  •  peterT1
  •   Gold-Award
29.4.2022  (#6)
@­jayjay 
In NÖ gibt es zu unterscheiden zwischen "wesentlichem Maß an bautechnischer Kenntnis" und "spezifische bautechnische Kenntnis".
Das "wesentliche Maß" führt zur baulichen Anlage und somit zur Bewilligungspflicht.
Bei der "spezifischen bautechnischen Kenntnis" muss das "wesentliche Maß" nicht gegeben sein.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.4.2022  (#7)
@­jayjay 
Achtung! Dein erster link auf eine Unterlage aus der Werkstatt Bauverfahren der NÖ Baudirektion ist gesetzlich nicht mehr aktuell. Inzwischen wurden die Einfriedungen hinsichtlich Zuordnung zu "bewilligungspflichtig-anzeigepflichtig und frei" durch Gesetzesnovelle neu geregelt.
Dein Hinweis auf die letzte Seite dieser Unterlage bestätigt aber nur, was ich oben schon gesagt habe: Maschengitterzaun und Holzlatte sind in der Regel keine bauliche Anlage (und somit bewilligungsfrei), mit dichtem WPC-Zaun landet man sehr schnell bei der baulichen Anlage und somit in der Bewilligungspflicht (jeweils im Sinne der aktuellen Gesetzeslage in NÖ). Also ein ganz klare - und mit der NÖ Baudirektion - übereinstimmende Aussage von mir. Ist aber auch nicht überraschend, weil ich deren Auslegungen und Veröffentlichungen genauestens kenne.  

Zu den zitierten Erkenntnissen muss man generell sagen, dass man immer sehr aufpassen muss, worum es in dem dortigen Einzelfall ging. Man kann schon gewisse allgemein gültige Schlussfolgerungen aus solchen Erkenntnissen ziehen, aber man muss auch immer die konkreten Sachverhaltselemente dieser konkreten Fälle im Auge behalten. Hier gings um hohe Fahnenmaste und Werbetafeln. In beiden Fällen wurde ausdrücklich auf den Winddruck hingewiesen, woraus sich dann besondere Fachkenntnisse zur Ausführung der jeweiligen - statisch entsprechenden - Verankerungen ableiten. Diesen Fall kannst nicht so ohne weiteres auf einen einfachen Maschengitterzaun umlegen und daraus schließen, jeglicher Zaun wäre daher eine bauliche Anlage und somit (jedenfalls in NÖ) immer bewilligungspflichtig.

Diese Diskussion zeigt jedoch auch eines eindeutig: so wie ich es von Beginn an sagte, es kommt vor allem anderen auf die Frage an, ob es sich bei der Einfriedung um eine bauliche Anlage handelt oder nicht. Wenn es keine bauliche Anlage ist, dann brauchst du dich "in NÖ" um Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan oder Ortsbild nicht zu kümmern.

@peterT1 
Naja, da musst uns schon auch die Quelle für diese Unterscheidung zwischen "wesentlichem Maß" und "spezifischen bautechnischen Kenntnissen" nennen!  Wo hast denn das her?

Noch ein Hinweis: alles was ich zu diesem Thema bisher gesagt habe, bezieht sich ausschließlich auf Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken. Einfriedungen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen sind gesetzlich etwas anders geregelt (worauf ich zwecks Übersichtlichkeit jetzt nicht näher eingehe)

2
  •  streicher
  •   Gold-Award
2.5.2022  (#8)
Andere Frage.
Wenn dieser Sichtschutz schon vor Jahren beim Hausbau im Plan eingezeichnet und somit bewilligt wurde (vor 2014). Dann aber nicht gebaut bzw. bei der Abnahme noch nicht gemacht war, brauch ich dann jetzt eine neue Bewilligung (falls es sich um eine "bauliche Anlage" handelt)?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.5.2022  (#9)

zitat..
streicher schrieb: Dann aber nicht gebaut bzw. bei der Abnahme noch nicht gemacht war, brauch ich dann jetzt eine neue Bewilligung

Wenn man´s streng sieht, dann meine ich, du brauchst eine neue. 
Du hast ja keine "Teilfertigstellung" gemacht, weil noch was gefehlt hat, oder? Du hast also etwas, das bewilligt war, halt nicht ausgeführt. Und 5 Jahre nach Baubeginn ist die Bewilligung erloschen. Hast ja auch nicht um eine Verlängerung der Bewilligung angesucht?!
Ich denke also, da ist keine Bewilligung mehr aufrecht und du brauchst eine neue.

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  •  streicher
  •   Gold-Award
3.5.2022  (#10)
Ja Danke Karl, denke ich irgendwie auch so.
Für mich stellt sich sogar die Frage ob ich es nicht bauen hätte müssen was alles eingereicht wurde.
Auf der anderen Seite, der Bauführer der die Abnahme hat es aber auch nicht bemängelt das ich es nicht gemacht habe und auch nicht vermerkt das ich es nicht gemacht habe.
Gegenüber der Gemeinde ist das also auch nicht bekannt das es nicht gemacht wurde.

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