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NÖ Geb Erweiterung Terrasse auf landwirtschaftlichem Objekt [NÖ]

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  •  FLRNHAS
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
29.1. - 26.4.2022
14 Antworten | 2 Autoren 14
14
Hallo.
Ich habe vor ein Gebäude (BJ 1964) im Grünland (Widmung als Geb) zu sanieren und zu erweitern. Das Gebäude ist im Lageplan orange markiert. Daneben befindet sich eine Garage die als landwirtschaftlicher Geräteunterstand errichtet wurde (im Lageplan gelb).


2022/20220129326831.jpg
Grundgrenze verläuft zwischen den beiden Gebäuden. Grundeigentümer sind unterschiedlich, aber beide in der Famlie. Vereinigung der Grundstücke wäre daher zB durch Schenkung denkbar.

Die "Garage" hat momentan ein Satteldach. Ich würde gerne das Dach entfernen und die Garagendecke als Terrasse nutzen. Das Geb würd ich dazu in Richtung der Garage erweitern und daraus ein "L" als Form erzeugen.
Nun zu meiner Frage:
Darf ich das Dach der Garage verändern auch wenn ich keine Landwirtschaft betreibe? Oder wäre es besser die Grundstücke nicht zu vereinen und der momentane Eigentümer (Nebenerwerb Landwirt) der "Garage" ändert sein Gebäude entsprechend?
Seht ihr sonst irgendwelche baurechtlichen Einwände gegen den skizzierten Umsetzungsplan?
Ich hoffe meine Angaben waren verständlich.
Danke für eure Einschätzung.
 
EDIT: Beide Grundstücke sind Grünland Fort/Landwirtschaft

  •  FLRNHAS
4.2.2022  (#1)
Hallo.
Meine Frage noch mal etwas allgemeiner formuliert:
Was passiert mit einem landwirtschaftlichem Objekt (Garage, Scheune,...), wenn ich das Grundstück auf dem es steht geschenkt bekomme, aber selbst keine Landwirtschaft führe? Kann ich dann das Gebäude nie baulich verändern oder was wären die Konsequenzen?


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.2.2022  (#2)
Naja, mit einer allgemeineren Formulierung der Frage kann auch die Antwort nur allgemeiner werden:

zitat..
FLRNHAS schrieb: Kann ich dann das Gebäude nie baulich verändern

So is es. Alles, was bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, scheidet aus.

zitat..
FLRNHAS schrieb: Grundeigentümer sind unterschiedlich, aber beide in der Famlie

"Familie" spielt da keine Rolle.

zitat..
FLRNHAS schrieb: Oder wäre es besser die Grundstücke nicht zu vereinen und der momentane Eigentümer (Nebenerwerb Landwirt) der "Garage" ändert sein Gebäude entsprechend?

Und welchen betriebsspezifischen und erforderlichen landwirtschaftlichen Zeck soll diese "Änderung" erfüllen?? Das wird auch für den Nebenerwerbslandwirt nicht gehen.

zitat..
FLRNHAS schrieb: Vereinigung der Grundstücke wäre daher zB durch Schenkung denkbar.

Die Vereinigung wäre in jedem Fall zwingend notwendig. Schon allein deshalb, weil die Grundgrenze nicht überbaut werden darf und dies daher einer Erweiterung des GeB entgegen steht.

Aber wie oben gesagt: für präzisere Antwort brauchts auch präzisere Angaben. Und: ich will mir immer - so weit möglich - selbst ein Bild von der Situation machen. D.h. ich bräuchte Grundstücksnummer und Katastralgemeinde (per mail oder PN)
 


1
  •  FLRNHAS
5.2.2022  (#3)
Danke für deine ausführliche Antwort. 

zitat..
Karl10 schrieb: So is es. Alles, was bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, scheidet aus.

Ist vielleicht ein bissl OT OT [Off Topic], aber das führt ja unweigerlich zu Problemen, wenn man landwirtschaftliche Gebäude erbt und selbst keine Landwirtschaft führt.
 

zitat..
Karl10 schrieb: Und welchen betriebsspezifischen und erforderlichen landwirtschaftlichen Zeck soll diese "Änderung" erfüllen?? Das wird auch für den Nebenerwerbslandwirt nicht gehen.

Es soll bei der "Garage" die Dachform geändert werden. Von Satteldach auf zB begrüntes Flachdach. Wären da nicht Argumentationen wie mehr Auslauf für Hühner zu schaffen möglich? Oder kann man das Dach des Gebäudes nicht einfach aus optischen Gründen ändern lassen?
Dass die Vereinigung der Grundstücke notwendig sein wird, hab ich schon geahnt. Ist nur logisch. Deshalb der Hinweis auf die Familie, wollt damit klar machen, dass dies möglich wäre.
Hier eine Skizze wie die beiden Gebäude momentan aussehen:
2022/20220205516000.png
Und eine Skizze wie wir uns das ungefähr vorgestellt hätten:


2022/20220205949940.png


Wie siehst du die Idee die Grenzen der Grundstücke zu ändern? Grundstücksgrenze entlang der "Garagen"-mauer damit diese im Eigentum des jetztigen Eigentümers bleibt und ich direkt an die Grenze dran baue. Abstandregeln zur Grenze gibts ja im Grundland nicht oder?
Weiterer Gedanke: Könnte das landwirtschaftliche Objekt nicht zu einem Nebengebäude werden? Mal abgesehen davon, dass die Fläche größer 50m2 ist.
Danke für alle Antworten.


1


  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.2.2022  (#4)
Vergiss das mit der Landwirtschaft und den Hühnern auf dem begrünten Dach.
Unterm Strich ist da nur eine Vorgangsweise realistisch, zielführend und am wenigsten konfliktträchtig:

Du wirst Eigentümer des Nachbargrundes.
Du vereinigst die Grundstücke.
Weil dann nicht mehr landwirtschaftlich genutzt beantragst du, die Garage ebenfalls als GeB zu widmen. Dann hast du großzügige Umbau- und Erweiterungsmöglichkeiten bei beiden Gebäuden.
Und dann liegt es an der Gemeinde zu entscheiden, wie sie das im Detail formal abwickeln. Es werden dann ja 2 Geb´s in Wahrheit zu einem Gebäude "verschmolzen" und eigentlich wird wieder nur 1 GeB draus. Vielleicht wäre es dann formal ja möglich und jedenfalls effizienter, das alles allein mit der bestehenden GeB-Widmung deines Hautpgebäudes zu realisieren - also Abänderung und Erweiterung deines bestehenden Geb mit Einbeziehung der Bausubstanz der ehemaligen Garage.
Also ich würde als Gemeinde schauen, was es im Endeffekt werden soll und ob das mit der vorhandenen GeB Ausweisung möglich ist.

Ich denke, da muss man im Detail Gespräche mit der Gemeinde führen. Man kann dir hier in deinem Fall kein eindeutiges Rezept für die weitere Vorgangsweise mitgeben.
Erst wenn die Gemeinde Argumente bringt, die nachvollziehbar und eindeutig rechtlich falsch sind, kann man hier beratend weiter diskutieren.

1
  •  FLRNHAS
7.2.2022  (#5)
Vielen Dank für deine Antwort. Hat mir schon sehr geholfen.
Termin mit der Gemeinde findet nächste Woche statt. Mal schauen wie die Gespräche laufen.
 

zitat..
Karl10 schrieb: Weil dann nicht mehr landwirtschaftlich genutzt beantragst du, die Garage ebenfalls als GeB zu widmen.

Nach welchen Kriterien entscheidet eine Gemeinde die Widmung als GEB?


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.2.2022  (#6)

zitat..
FLRNHAS schrieb: Nach welchen Kriterien entscheidet eine Gemeinde die Widmung als GEB?

GeB ist eine Widmungsart und wie für jede Flächenwidmungsfestlegung gilt auch hiefür, dass niemand einen Rechtsanspruch auf irgendeine Widmungsfestlegung hat und somit diese auch nicht zwingend durchsetzen kann.
D.h. mit anderen Worten: die Gemeinde kann/darf diese Widmung machen, muss aber nicht.
Wenn sie es allerdings tut, dann muss sie im Falle einer GeB-Widmung auf bestimmte gesetzliche Vorgaben/Voraussetzungen achten. Diese sind für GeB-Widmungen im § 20 Abs. 2 Zif. 4 lit. a) und lit. b) Raumordnungsgesetz angeführt.
Spricht einer dieser Punkte gegen die Ausweisung als GeB, dann darf die Gemeinde nicht widmen (selbst wenn sie wollte).
Passt alles nach diesen Punkten, dann darf die Gemeinde widmen, muss aber nicht.

1
  •  FLRNHAS
29.3.2022  (#7)
Hallo allerseits, Hallo Karl10.
 

zitat..
Karl10 schrieb: Erst wenn die Gemeinde Argumente bringt, die nachvollziehbar und eindeutig rechtlich falsch sind, kann man hier beratend weiter diskutieren.

Meiner Meinung nach ist bei meiner letzten Besprechung mit dem zuständigen Herrn ein solcher Punkt erreicht. Würde gerne Meinungen dazu hören.
Es geht um die Erweiterung des GEB (dargestellt im ersten Bild oben) um einen Zubau der den Bau im Ergeschoß verlängert. Die Widmung GEB ist auf die Gebäudeumrisse beschränkt. Richtig?
Eine horizontale und vertikale Erweiterung ist mMn erlaubt und eine horizontale Erweiterung ragt dann in eine anders gewidmete Fläche (in diesem Fall Glf) hinein.
Der Herr von der Behörde behauptet jetzt, dass eine Erweiterung nur möglich wäre wenn das ganze Grundstück die GEB-Widmung hätte. Seiner Ansicht nach sind Erweiterung nur innerhalb der Gebäudeumrisse erlaubt. Das würde heißen nur eine Erweiterung nach oben wäre möglich.
Das ergibt für mich überhaupt keinen Sinn. GEB ist ja ein Nutzungsrecht und bezieht sich immer auf Gebäude und nicht auf Grundstücke oder?
Mit der argumentierten Einschränkung wären ja alle horizontalen Erweiterungen ausgeschlossen. Seh ich bei Bauten in meiner Umgebung anders. Allerdings liegen hier die Bewilligungen schon mehr als 10 Jahre zurück.
Ich bezieh mich bei meinen Einschätzung auf ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] 2014 6. Nov §20 (5) 1.
Dazu gibt es eine Erläuterung die mir von der Behörde zur Verfügung gestellt wurde. Angehängt als Foto. Auf die Erläuterung stützt sich meine Meinung, dass ich auch horizontal Erweiterung darf. Hab die Erläuterung auch beim Gespräch ins Treffen geführt, würde aber nicht so akzeptiert und anders ausgelegt.


2022/2022032951656.jpg


Ich würde gerne eure Meinung dazu hören.
Danke.
LG
 


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.3.2022  (#8)
Die Widmung "Geb" nimmt insoferne eine Sonderstellung ein, weil es sich nicht um eine "FLÄCHEN"widmung handelt, sondern nur das Gebäude Träger dieser Widmung ist. Auch die Fläche unter dem Gebäude hat nicht die Widmung "Geb", sondern ist so wie die Umgebung als "Glf" gewidmet. Eine horizontale Erweiterung eines Geb ist daher nicht als Erweiterung in eine fremde Widmung zu betrachten, weil das Geb selbst auf einer Fläche mit der anderen Widmung steht.
Diese von dir fotografierte Erläuterung ist daher ebenso nicht ganz korrekt (wie wohl sie aber deine horizontale Erweiterung jedenfalls zulässt). Woher bzw. von wem stammt dieser Text??

zitat..
FLRNHAS schrieb: letzten Besprechung mit dem zuständigen Herrn

Wer ist dieser Herr? Funktion und Zuständigkeit?

zitat..
FLRNHAS schrieb: Der Herr von der Behörde behauptet jetzt

Welche Behörde? Welche Funtion hat dieser "Herr" in dieser Behörde?

zitat..
FLRNHAS schrieb: ass eine Erweiterung nur möglich wäre wenn das ganze Grundstück die GEB-Widmung hätte.

Is falsch, wie ich schon sagte. Die Geb- Widmung ist in den Flächenwidmungsplänen nie als "flächige" Widmung ausgewiesen. Es gibt auch gar keine Signatur für eine solche "Fläche" (d.h. definierte Farbgebung wie bei allen anderen Flächenwidmungen). Die Geb-Widmung in den Flächenwidmungsplänen ist ein Pfeil auf ein Bauwerk und dieses Bauwerk steht in bzw. auf der Signatur für Glf.

Das alles is mehr als eindeutig und unbestritten. Wer ist da so ahnungslos??

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  •  FLRNHAS
29.3.2022  (#9)

zitat..
Karl10 schrieb: Wer ist dieser Herr? Funktion und Zuständigkeit?

Wie seine Funktion genau heißt, weiß ich nicht. Jedenfalls ist er derjenige der einen Einreichplan von mir begutachten und genehmigen würde (hat zB den Plan meines Bruders genehmigt). Bin in einer größeren Stadt in NÖ, Zuteiligung erfolgt nach Nachnahmen des Bauwerbers.

zitat..
Karl10 schrieb: Diese von dir fotografierte Erläuterung ist daher ebenso nicht ganz korrekt (wie wohl sie aber deine horizontale Erweiterung jedenfalls zulässt). Woher bzw. von wem stammt dieser Text??

Bei meinem ersten Gespräch zur Auslotung der Möglichkeiten, hat mir dieser Herr Ausschnitte aus dem ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] und andere Gesetztestexte mit diesen eingefügten Erläuterungen mitgegeben. Die genaue Quelle weiß ich leider nicht.

Beim heutigen Gespräch war auch mein Planer mit dabei. Wir haben auch länger über diese, mMn, falsche Auslegung diskutiert. Vll konnte er auch jetzt nicht seinen Fehler zugeben, vll ne Ego-Sache.

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  •  FLRNHAS
29.3.2022  (#10)

zitat..
Karl10 schrieb: Welche Behörde?

Behörde ist der falsche Begriff. Alle Gespräche fanden mit der Anlagenrechts-abteilung der Stadt statt.

1
  •  FLRNHAS
25.4.2022  (#11)
Hallo wiedermal,
es haben sich kurz nach meinem letzten Posting noch ein paar Dinge getan.
Als Erstes hat sich der zuständige Herr nochmals telefonisch gemeldet und hat seinen Fehlinterpretation revidiert. Seine Erklärung, warum meine Erweiterung nun doch möglich ist, hatte irgendwas mit einem Urteil des NÖ LVwG zu tun. Kann ich mir nicht vorstellen, aber wenn das für ihn ein Weg ist, seinen Fehler gesichtwahrend einzusehen, soll mir das recht sein.

Meine Frage:
Kann man mir das Aussehen des neuen Gebäudes, abgesehen von Ortsbild und Bauklasse, vorschrieben?

Hintergrund: Ich habe im Gespräch einen ersten Entwurfsplan präsentiert und wollte ein zweigeschoßiges Gebäude (EG,OG) mit Satteldach 20° aus dem alten Gebäude (nur EG, Satteldach ca. 40°) machen. Die Bauhöhe von Bauklasse 2 hätte ich dabei eingehalten. (Umliegende Gebäude im Grünland entsprechen auch Bauklasse 2).
Der Herr, mit dem ich das Gespräch geführt hatte, will aber den ursprünglichen Gebäudecharakter erhalten sehen und hat etwas von Kniestock 1,70 und Satteldach 25° gesprochen.
Bezogen hat er sich dabei auf §20 (5) Abs. 3 b) NÖ ROG "der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äußerem Erscheinungsbild weitestgehend erhalten bleibt".
Meiner Meinung nach, bezieht sich dieser Absatz jedoch auf eine Änderung des Verwendungszwecks der in meinem Fall nicht vorliegt. Vorher Wohnhaus -> Nach Umbau: Wohnhaus

Ich wäre durchaus bereit einen Kompromiss bei der Höhe des OG einzugehen, aber gibts überhaupt rechtliche Grundlagen für eine Einschränkung?

Danke für eure Meinung.
LG

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.4.2022  (#12)

zitat..
FLRNHAS schrieb: Meiner Meinung nach, bezieht sich dieser Absatz jedoch auf eine Änderung des Verwendungszwecks der in meinem Fall nicht vorliegt.

Hast natürlich recht. Diese Bestimmung trifft hier bei dir nicht zu. Da liegt er wieder mal falsch 😒

zitat..
FLRNHAS schrieb: Die Bauhöhe von Bauklasse 2 hätte ich dabei eingehalten.

Vergiß die "Bauklasse"! Zählt hier im Grünland und ohne Bebauungsplan nicht!

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  •  FLRNHAS
26.4.2022  (#13)
Danke für deine Antwort.

Es gibt also keine Bauklassen und einen Bebauungsplan gibts in dem Bereich auch keinen.
Gibts dann irgendwelche Beschränkungen was Bauhöhe betrifft? Ich nehme an, dass leitet sich dann von den Gebäuden in der Umgebung ab. Falls sich das von der Umgebung ableitet, was meinst du würde man als Umgebung annehmen? Direkter Nachbar, Gebäude in der gleichen Straße, mehrere Straßen in der Umgebung,...
Es geht darum, dass ich gern einen Kniestock vermeiden würde, da in der aktuellen Planung die Wohnräume (Küche, Wohnzimmer) im OG sind und ich dort gerne normale Fenster verbauen möchte.
In einem Gespräch mit dem Herrn vom Bauamt wurde aber schon sehr auf einen Kniestock von 1,70 gedrängt.
LG


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.4.2022  (#14)
Es greift hier max. der § 56 BO BO [Bauordnung/Baugesetz].
Das was du als "Umgebung" bezeichnest, heißt im Gesetz "Bezugsbereich". Das sind all jene allgemein zugänglichen Bereiche, von denen aus die zur Beurteilung des Bauwerks maßgeblichen Kriterien (Bauform, Farbgebung, Bauvolumen, Anordnung auf dem Grundstück) wahrnehmbar sind. Die Krietrien müssen klar erkennbar sein, d.h. wenn man mal soweit weg ist, dass das alles irgendwie nur mehr "verschwommen" und nicht mehr im Detail erkennbar ist, dann bist jedenfalls nicht mehr im Bezugsbereich.
Also zuerst diesen Bezugsbereich nach diesen Kriterien abgrenzen. Dann schauen, wie die bestehende Bebauung in diesem Bezugsbereich gestaltet ist.
Und dann mit deinem Bauvorhaben vergleichen. Bezüglich der oben genannten (Beurteilungs-)Kriterien sollte es zwischen deinem Bauvorhaben und dem Bestand keine "offenkundige" Abweichung geben. "Offenkundig" könnte man da laienhaft so interpretieren, dass da eine allfällige Abweichung sofort jedermann (nicht nur dem Experten) ins Auge springt.

Weiters spricht das Gesetz davon, dass Abweichungen das bestehende Ortsbild nicht "wesentlich" beeinträchtigen sollen. Also: eine Abweichung muss nicht automatisch eine Beeinträchtigung sein - eine Beeinträchtigung muss nicht gleich auch eine "wesentliche" sein.

Also da ist viel (Interpretations-)Spielraum....


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