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NÖ: Gebäudeteil oberirdisch oder unterirdisch? [NÖ]

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  •  ProjectX
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
30.7. - 19.8.2020
5 Antworten | 3 Autoren 5
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Hallo!

Folgendes Thema: Haus in Hanglage, Hangabwärts befindet sich die Terrasse.
Ursprünglich war geplant das bestehende abfallende Geände im Bereich der Terrasse anzuschütten und Hangabwärts mit einer Stützmauer H=1,8m zu sichern. Nun wurde die Terrasse mitunterkellert, von außen kein Unterschied erkennbar ob Stützmauer oder ob sich ein Raum dahinter befindet. Der springende Punkt ist nun wie mit dieser "unterkellerung" umzugehen ist, da sie doch fast 2m aus dem fertiggestellten Gelände ragt und somit zur bebauten Fläche zu zählen ist? Leider ist die Bebauungsdichte schon ausgereizt. 

Wie wird festgelegt was oberirdisch und somit zur bebauten Fläche zugerechnet werden muss oder was unterirdisch ist. 
- ist das Bezugsniveau (bestehendes Gelände) oder das veränderte neue Gelände dafür maßgebend?
- Gibt es eine Grenze wie weit etwas aus dem Gelände (in Hanglage)  herausragen darf um noch als unterirdisch zu zählen? 

Danke an alle die mir dabei weiterhelfen können! 

  •  ProjectX
3.8.2020  (#1)
Niemand der mir dabei weiterhelfen kann?

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  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
3.8.2020  (#2)

Die folgenden Zitate aus der NöBO sollten deine Fragen klar beantworten:

oberirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.
 

  unterirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen;

Geschoßflächenzahl: das Verhältnis der Summe der Grundrissflächen aller oberirdischen Geschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes;


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.8.2020  (#3)
Vorerst zur Klarstellung: für die Bebauungsdichte sind nur "Gebäude" maßgeblich
Ein Wohngebäude mit Unterkellerung drunter ist baulich/technisch eine Einheit/ein einheitliches, untrennbares Ganzes. Das bedeutet, dass man bei diesem Gesamtbauwerk nicht zwischen einem oberirdischen "Gebäude" und einer unterirdischen "baulichen Anlage" unterscheiden kann, sondern es handelt sich ganzheitlich gesehen um ein im Wesentlichen oberirdisches Gebäude mit untergeordneten unterirdischen Teilen.

Wenn jetzt die Unterkellerung deines Gebäudes zusätzlich seitlich/vorne/hinten über das Gebäude hinaus auskragt, dann ist dieser Keller sehr wahrscheinlich ein baulich/technisch untrennbarer Teil des Ganzen. Und das "Ganze" ist ein Gebäude. Es ist dann nicht davon auszugehen, dass der irgendwo auskragende Kellerteil ein für sich selbständige bauliche Anlage ist. Wie weit dieser Kellerteil dann über Niveau ragt, ist dann auch nicht mehr von Bedeutung. D.h. ein Gebäude kann auch aus (untergeordneten) unterirdischen Teilen bestehen, welche dann ebenso zum Gebäude gehören.

Soweit, so klar.
Für die Bebauungsdichte zählt die "bebaute Fläche". Und als "bebaute Fläche" gilt die senkrechte Projektion des "Gebäudes". Und ein Gebäude ist laut Defintion ein "oberirdisches" Bauwerk. Von "oberirdisch" sprechen wir dann, wenn mehr als die Hälfte der Summe der äußeren Begrenzungsfläche über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegt.

Wenn also der Kellerraum (mit darüber liegender Terrasse) Teil des Gebäudes ist und das Gebäude in Summe oberirdisch ist, dann scheint es so zu sein, dass dieser auskragende Kellerbereich auch zur bebauten Fläche und somit zur Bebauungsdichte zählt.
Aber: sicher bin ich mir nicht, ob man das so herleiten kann/darf 😕

Ja und noch was: du schreibst von "anschütten". Wo liegt dein Bezugsniveau? und hast du eine Bewilligung zum "Anschütten" (also über das Bezugsniveau)?

zitat..
ProjectX schrieb: Nun wurde die Terrasse mitunterkellert

Und ich vermute, dieser Kellerraum ist Teil des Kellers unter dem Wohngebäude bzw. in diesen Keller integriert?

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  •  ProjectX
3.8.2020  (#4)
Vielen Dank für eure Hilfe!

Denke das Hilft mir schon einmal sehr weiter!
Es ist grundsätzlich kein Keller vorhanden, außer der nun Unterkellerte Bereich der Terrasse (Terrasse + darunter Keller eigener Bauteil, Haus mit oberirdischen Geschoßen eigener Bauteil).

Also ist das anschließende Gelände maßgebend für oberirdisch oder unterirdisch. 
Hinten ist es komplett in der Erde und vorne fast komplett aus der Erde draußen daher sind die beiden seitlichen Begrenzungsflächen wohl maßgebend, da komme ich schon zu meiner nächsten Frage: wenn sich auf einer Seite ein Stiegenabgang befindet, zählt der dann als anschließendes Gelände oder das Gelände nach dem Stiegengangeinschnitt? 
Ich nehme an die Brgrenzungsflächen werden ohne Absturzzsicherung (Geländer) der Terrasse gerechnet? 

Geländeveränderung wurde natürlich beim Einreichplan mitbewilligt, die Anschüttung im Bereich der Terrasse würde jetzt mit dem Bestandsplan gegen eine Unterkellerung die aus dem anschließenden Gelände im gleichen Außmaß herausragt ersetzt. 

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  •  ProjectX
19.8.2020  (#5)

zitat..
ProjectX schrieb: wenn sich auf einer Seite ein Stiegenabgang befindet, zählt der dann als anschließendes Gelände oder das Gelände nach dem Stiegengangeinschnitt? 

zitat..
ProjectX schrieb: die Brgrenzungsflächen werden ohne Absturzzsicherung (Geländer) der Terrasse gerechnet? 


Weiß jemand wie das damit umzugehen ist? 
Ich würde Begrenzungsfläche wie bei einem Würfel die 6 Seiten sehen, das Geländer oben ist dann kein Teil dieser Begrenzungsflächen oder wird das anders gesehen, das die Höhe der Absturzsicherung als Teil der Begrenzungsfläche gesehen? Hätte nirgendwo eine Erläuterung dazu gefunden.
Anschließendes Gelände (Stiegeneinschnitt berücksichtigt oder nicht) ist auch ein interresanter Punkt, wüsste hier jemand etwas dazu?




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