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Meine Logik sagt mir, es kann nur "mehr als fünf Meter" bedeuten. Begründung: Wäre die Pflicht auf voller Länge an das Nachbarhaus anzubauen, könnte sich das - bei Zulässigkeit unterschiedlicher Gebäudetiefen - immer nur auf das kleinere Gebäude beziehen, weil mehr gar nicht möglich ist. Daher muss sich "überwiegend" auch auf mehr als die Hälfte vom kleineren Gebäude beziehen. Gegenprobe: Ein Gebäude mit 22 m Länge an der Nachbargrenze könnte ja auch nie mehr als 10 m angebaut werden, da wäre "überwiegend" andernfalls gar nicht möglich. 1 |
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Genau, es zählt das kleinere Gebäude. Dort muss also zumindest 5m lang angebaut werden. +1cm natürlich, damit es "überwiegend" ist.... 1 |
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Danke klim18 und Karl10 für die schnelle und klare Antwort. |
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