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Nö: Höhere Aufschließungsabgaben durch neuen Bauklassenkoeffizienten? [NÖ]

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  •  BSimpson
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
23.1.2025 0
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Hallo liebe Forums-Mitglieder!
Nachdem unser Hausumbau mehr oder weniger abgeschlossen ist, widmen wir uns dem Garten bzw. der Nebengebäude.
Bei einer Besprechung mit der Gemeinde wurde uns eröffnet, dass wir trotz vormaliger Bebauung bei einem Neubau eines Lagergebäudes eine Nachzahlung von ca. 6.000 Euro Aufschließungsabgaben entrichten müssen, da sich der Bauklassenkoeffizient von 1 auf 1,25 geändert hat.  
Hier die ganze Geschichte:
Unser Grundstück in Niederösterreich besteht aus zwei Parzellen.
Das von uns umgebaute Wohnhaus stammt aus der Mitte der 1980er Jahre und steht auf dem „vorderen“ Grundstück (Grundstück 1). Auf dem „hinteren“ Grundstück (Grundstück 2) befand sich bis zum Ende der 1970er Jahre ein altes Wohnhaus, das im Zuge des Baus des jetzigen Wohnhauses abgerissen wurde. Außerdem befanden sich ein alter Stadel und ein kleines Presshaus mit Erdkeller auf dem Grundstück 2.
Ende der 1980er Jahre wurde auf dem Grundstück 2 der Stadel abgerissen und an dessen Stelle ein nicht bewilligtes, ca. 110 m2 großes Nebengebäude errichtet. Neben dem Presshaus wurde ebenfalls illegales Gebäude in den Hang gebaut.
Nun möchten wir die beiden nicht bewilligten Gebäude abreißen und an der Stelle des ehemaligen 110 m2 großen Gebäudes ein Gebäude für Lagerungszwecke (ca. 60-70 m2) errichten.
Von der Gemeinde her ist der Abriss prinzipiell kein Problem, da die beiden Gebäude ja auch nicht bewilligt waren und es sie offiziell nicht gibt.
Bei der Besprechung mit dem Bürgermeister und dem Bausachverständigen wurde uns nun eröffnet, dass mit der Errichtung des bewilligungspflichtigen Lagergebäudes eine Ergänzung zur Aufschließungsabgabe eingehoben werden muss.
Aufgrund der vormaligen Bebauung ist jedoch nicht der volle Betrag fällig, sondern nur die Ergänzung des Bauklassenkoeffizienten von 0,25, da sich dieser Wert in den letzten Jahren von 1 auf 1,25 erhöht habe. - Stimmt das? War das überall so oder nur in unserer Gemeinde??? 
Selbst wenn wir „nur“ die restlichen 0,25 bezahlen müssen, handelt es sich um eine Nachzahlung von ca. 6.000 Euro. Angeblich ist der Einheitswert in unserer Gemeinde derzeit noch sehr niedrig angesetzt. Somit kommen wir vergleichsweise eh noch günstig davon und wenn wir diese Abgabe zahlen, sind auch alle zukünftigen Baumaßnahmen auf dem Grundstück ohne weitere Zuzahlung möglich.
Das Grundstück 2 muss doch durch die alte Bebauung schon zu einem Bauplatz erklärt worden sein. Es kann doch nicht sein, dass man prinzipiell auf jedem „alten“ Grundstück eine Nachzahlung leisten muss, wenn man ein Gebäude neu errichten möchte, oder? 
Ich hoffe, ich habe unsere Situation halbwegs verständlich dargelegt und es kann uns jemand weiterhelfen.
Vielen Dank!



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