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Die vorhandenen Bauwiche mit 2,8 m und 1 m sind klar und nicht strittig? (Baubewilligung, Benützungsbewilligung?) Wegen der nachträglichen Wärmedämmung: Die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden ist anzeigepflichtig. Siehe NÖ Bauordnung 2014 § 15. Für den Bauwich ist diese geringfügige bauliche Maßnahme (bis 20 cm Dicke) nicht relevant: NÖ Bauordnung 2014 § 52 Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche (4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden sowie an Gebäuden, für die gemäß § 70 Abs. 6 erster Fall die Geltung der Bewilligung festgestellt wurde, angebracht werden. |
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