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Da gibts vorweg ein paar grundlegende Dinge aufzuklären: Erstens: Ich bin da in einem kleinen Kampf (gegen Windmühlen??🤔) wegen der so häufig verwendeten Formulierung - "wenn es keinen Bebauungsplan gibt, dann gilt die NÖ Bauordnung". Antwort meinerseits: die Bauordnung gilt IMMER (für bewilligungs- und anzeigepflichtige Vorhaben)!! Was sollte sonst gelten?? Zweitens: Dein Threadtitel ist irreführend. Bei einem Eckbauplatz gibt es 2x VORNE und 2x SEITLICH. Das, was du als "rechts" bezeichnest, ist also "vorne"! Deine Frage hat somit nichts mit der Errichtung eines Nebengebäudes im seitichen Bauwich zu tun, da du sie ja nicht im seitlichen Bauwich errichten möchtest, sondern "vorne". Deine Frage ist somit, ob du die Garage "vorne" an die Straßenfluchtlinie bauen darfst? Antwort: Ja, warum nicht? (ich gehe davon aus, dass deine Garage max. 4 Stellplätze fasst. Und 5m Abstand zur Kreuzung hast auch eingehalten). Und da es sich um "vorne" handelt, gilt hier auch die "3m-Regel" für die Gebäudehöhe nicht. Ob gem. § 56 etwas gegen diese Situierung/Anordnung spricht (Ortsbildparagraph), kann man von hier aus nicht beurteilen..... |
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vielen dank für deine hilfreiche/verständliche antwort. & ja du hast recht. mit vorne meinte ich in dem fall die seite von der wir auf das gstk. schauen. meine vermutung war hald, dass ich zumindest die 3m abstand nach "rechts" einhalten muss. |
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