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Das Gebäude für die Pooltechnik ist jedenfalls bewilligungpflichtig. Der Pool inkl. der aufgrund der Hanglage erforderlichen Stützmauern wäre für sich selbst bis zu einem Fassungsvolumen von 50m³ bewilligungs-, anzeige- und meldefrei (§17 Abs. 2 NÖ BO) und über 50m³ bewilligungspflichtig. Falls alles als zusammenhängendes Bauwerk errichtet wird ist auch der Pool unter 50 m³ bewilligungspflichtig. |
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guten morgen, danke für die rückmeldung. war am freitag sowieso bei der gemeinde und hab gleich nachgefragt. dass die mauer als teil des pools gerechnet werden kann und nicht bewilligungspflichtig ist wusste ich nicht. hat mir auch das bauamt so bestätigt. der technikraum ist es aber jedenfalls genau wie geschrieben. danke |
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