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[NÖ] Vorgehensweise Bauanzeige/Einreichung [NÖ]

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  •  Fadergeschmack
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9.4.2025 1
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Liebe Forum,

ich plane aktuell die Kernsanierung eines EFH aus den 60igern. 
Es sind mehrere Maßnahmen geplant.
Da ich hier schon viel gelesen hab, weis ich dass u.a. diverse Pflichten nach § 14, § 15 bzw. §16 gibt.
Das Grundstück ist außerhalb des Kernorts und in keiner Schutzzone.

Die vorläufigen Listen der Arbeiten nach Pflichten sortiert:

Bewilligungspflichtig:
-) Vergrößerung vereinzelter Fenster -> § 14 Z 3
-) Einbau eines zusätzlichen Fenster -> § 14 Z 3

Anzeigepflichtig:
-) Demontage und Montage neuer Fenster mit den selben Abmessungen -> § 15 Abs. 1 Z 3 lit. c
-) Thermische Maßnahmen (Dämmung Außenwände) -> § 15 Abs. 1 Z 2 lit. d

Meldepflichtig:
-) Abriss einer an das EFH angebauten Garage, ca. 17m2, steht teils im seitlichen Bauwich, jedoch mehr als 1m von Grundstücksgrenze entfernt -> Sehe ich somit bei § 16 Z 1
-) Abriss einer Veranda, ca. 9m2, steht nicht im seitlichen Bauwich -> sehe ich auch bei § 16 Z 1

keine Pflichten:
-) Abriss des Fußbodenaufbaus
-) Abriss vertäfelter Decken und Herstellung abgehängter Decken
-) Anpassung Durchgangslichte Innentüren
-) Abriss nicht tragender Mauer
-) Herstellung nicht tragender Mauer
-) Herstellung Fußbodenaufbau (Dämmung, Estrich + FBH)
-) Erneuerung Elektroinstallationen
-) Erneuerung Sanitärinstallationen
-) Thermische Maßnahmen (o. Geschossdecke, Dachschrägen von innen & Kellerdecke) -> weil nicht sichtbar?
-) Montage eine außenliegenden Sonnenschutzes im Zuge der Fenstermontage -> keine Ahnung, aber ist nirgends aufgezählt? -> nicht sichtbar, weil unterhalb Fassade

Der bautechnische Background ist bei mir beruflich vorhanden. Wir werden viel selbst machen und es besteht ggf. die Möglichkeit die erforderlichen BM-Stempel in Bekanntenkreis gegen kleines Entgelt zu besorgen.
Wie geht man hier jetzt am Besten vor? 

Eine Einreichung für bewilligungspflichte Änderungen und parallel eine Bauanzeige für die restlichen Arbeiten? Ist dies Möglich oder müssen dann alle Vorhaben auch in die Einreichung rein, wenn sie sich zeitlich überschneiden? 

Wie ist denn § 15 Z 2 zu verstehen?
Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.

Eine weitere Überlegung hat sich mir ergeben. Falls ich auf die Umbauten bei den Fenster verzichte (Vergrößerung bzw.  Herstellung eines neuen Fenster), erspare ich mir die Einreichung.

Falls ich mich bei der Zuordnung einer der Arbeiten geirrt haben sollte, wäre Feedback dazu auch willkommen.

Beste Grüße

  •  Krautla
9.4.2025  (#1)
Der hier maßgebende Unterschied zwischen Bewilligungs- und Anzeigepflichtige zur Meldepflicht besteht darin das meldepflichtige Vorhaben spätestens 4 Wochen nach der Durchführung bekannt zu geben sind und Bewilligungs- und Anzeigepflichtige Vorhaben vorher eines Bescheids bzw. schriftlichen Kenntnisnahme der Gemeinde bedarf.

Die einfachste Vorgehensweise wäre ein Ansuchen für ein Bauvorhaben welches die Bewilligungs- und Anzeigepflichtigen Änderungen beinhaltet. Die Anzeigepflichtigen Änderungen werden hierbei im Zuge der Bewilligung mit zur Kenntnis genommen.
Abbruch der Bauwerke dann wie oben beschrieben melden.

Nur im Bewilligungspflichtigen Verfahren nach §14 und im baupolizeilichen Verfahren steht den Parteien ein Mitspracherecht hinsichtlich deren im §6 Abs. 2 aufgelisteten subjektiv öffentlichen Rechte zu. D. h. Einwendungen deiner Nachbarn hinsichtlich deiner gem. §15 Abs. 2 im Bewilligungsverfahren mitbehandelten anzeigepflichtigen Vorhaben innerhalb der Rechtsmittelfrist des erlassenen Bescheids sind nicht zu berücksichtigen und du kannst mit den Anzeigepflichtigen Änderungen schon vor der Rechtskraft des Bescheids beginnen.

Die Einteilung in bewilligungs-, anzeige- und meldepflichtig scheint korrekt. Deine Auflistung der freien Vorhaben würde ich nochmal kontrollieren. Die Errichtung und der Abbruch von Innenwänden, Anpassung der Durchgangslichten von Türen z. B. würde ich jedenfalls als bewilligungspflichtig gem. §18 Abs. 1a Z. 2a (Abänderung von Bauwerken, sofern nicht die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten) sehen.

Frag bei der Gemeinde nach, ob die Möglichkeit besteht die ausgearbeiteten Einreichunterlagen vorab zu besprechen. Im besten Fall können so noch Fehler ausgebessert und eine Aufforderung zur Ergänzung im Verfahren vermieden werden.

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