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Der hier maßgebende Unterschied zwischen Bewilligungs- und Anzeigepflichtige zur Meldepflicht besteht darin das meldepflichtige Vorhaben spätestens 4 Wochen nach der Durchführung bekannt zu geben sind und Bewilligungs- und Anzeigepflichtige Vorhaben vorher eines Bescheids bzw. schriftlichen Kenntnisnahme der Gemeinde bedarf. Die einfachste Vorgehensweise wäre ein Ansuchen für ein Bauvorhaben welches die Bewilligungs- und Anzeigepflichtigen Änderungen beinhaltet. Die Anzeigepflichtigen Änderungen werden hierbei im Zuge der Bewilligung mit zur Kenntnis genommen. Abbruch der Bauwerke dann wie oben beschrieben melden. Nur im Bewilligungspflichtigen Verfahren nach §14 und im baupolizeilichen Verfahren steht den Parteien ein Mitspracherecht hinsichtlich deren im §6 Abs. 2 aufgelisteten subjektiv öffentlichen Rechte zu. D. h. Einwendungen deiner Nachbarn hinsichtlich deiner gem. §15 Abs. 2 im Bewilligungsverfahren mitbehandelten anzeigepflichtigen Vorhaben innerhalb der Rechtsmittelfrist des erlassenen Bescheids sind nicht zu berücksichtigen und du kannst mit den Anzeigepflichtigen Änderungen schon vor der Rechtskraft des Bescheids beginnen. Die Einteilung in bewilligungs-, anzeige- und meldepflichtig scheint korrekt. Deine Auflistung der freien Vorhaben würde ich nochmal kontrollieren. Die Errichtung und der Abbruch von Innenwänden, Anpassung der Durchgangslichten von Türen z. B. würde ich jedenfalls als bewilligungspflichtig gem. §18 Abs. 1a Z. 2a (Abänderung von Bauwerken, sofern nicht die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten) sehen. Frag bei der Gemeinde nach, ob die Möglichkeit besteht die ausgearbeiteten Einreichunterlagen vorab zu besprechen. Im besten Fall können so noch Fehler ausgebessert und eine Aufforderung zur Ergänzung im Verfahren vermieden werden.
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