ich wollt's nicht zu den judikaten stellen, weil das hier so essentiell für alle ist, die mit mangelhaften gewerken konfrontiert sind und - aus welchen gründen immer - nicht auf die verbesserung durch die firma warten konnten/wollten: damit verliert man zwar das stärkste instrument - das leistungsverweigerungsrecht ("nicht-zahlen"), bleibt aber zumindest nicht auf den kosten der verbesserung sitzen.
.. Dem Willen des Gesetzgebers kann nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung“ die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei „voreiliger Selbstvornahme“ der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll (RIS-Justiz RS0123968).