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Mit den OIB Richtlinien hast wenigstens das Glück, dass die alle öffentlich sind, im Gegensatz zu Normen.
http://www.oib.or.at/oib-richtlinien/richtlinien/2011 In welchem Teil ist der Passus enthalten? |
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wenn das fenster für das erreichen der notwendigen belichtungsfläche notwendig ist, wird kein weg dran vorbeiführen. Ist in der richtlinie 3, Punkt 9.1.3 unmissverständlich beschrieben. vielleicht gibts in deinem bundesland eine erleichterung, in wien muß das wie beschrieben umgesetzt werden.
gratulation an den planverfasser. |
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Da hatte ich ja Glück, weil ich eine Überdachung 5m auf einer Länge von 7m bei der Terrasse machen wollte, im Originalplan sogar aus "Beton" genehmigt, die Änderung auf "Stahlkonstruktion mit Glas" bedurfte einer neuen Einreichung.
Bin froh das mit Glas und nicht blickdicht ausgeführt gemacht zu haben |
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Bundesland = NÖ? - Wies jetzt mit der OIB aussieht weiß ich leider auch nicht im Detail, mWn konnte man um Ausnahme gemäß §39 Abs. 3 der NÖ Bautechnikverordnung ansuchen... dann war der beeinträchtigte Lichteinfall vernachlässigbar!
Galt aber nur für Ein- und Zweifamilienhäuser! ng bautech |
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Wir wissen leider noch kein Bundesland. Ich glaube nicht, dass es sich um NÖ handelt, denn da gelten die OIB-Richtlinien generell nicht.
Im Übrigen: mit 39 Abs. 3 NÖ BAutechnikverordnung fangst zum ggst. Thema aber nix an - wo liest du da eine "Ausnahme" heraus?? |