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Bautechnikgesetz - Paragraph 41 ist hier maßgeblich, sofern es keinen Bebauungsplan gibt, der anderes festlegt. Ziffer 5 besagt, dass Fenster und Türen unzulässig sind. Der 2.Teil dieser Bestimmung ist mir allerdings auch nicht klar.
Ob Fixverglasungen erlaubt sind, ist wahrscheinlich eine Streitfrage. Am besten du wendest dich mit einer Anfrage an die Landesregierung (IKD). Gibt es einen Bebauungsplan? In diesem Fall frag bei deiner Gemeinde nach. Dort sollte man wissen, was man beschlossen hat. Für mich wäre es jedenfalls logisch, dass Feuerschutzverglasungen vom Verbot ausgenommen sind. Hoffe du hast bald Klarheit. LG kech |
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uns wurde das 2014 so erklärt. man darf bis zu 3 metern Höhe und 15 m Länge direkt an die GG bauen- allerdings OHNE irgendein Fenster - auch nicht Fixverglasung - zum Nachbargrund- egal welche Nutzung der hat. - ebenfalls OÖ- kein Bebauungsplan - es gilt nur die OÖ Bauordnung |
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Danke utes & kech,
ich werde diese Woche mal zuerst bei der Gemeinde mein Glück versuchen, und hoffentlich herausfinden, was hier wirklich Sache ist. |
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Seit 01.07.2017 gilt in OÖ die OIB 2015.
Nebengebäude siehe OIB 2 Pkt 4.1-4.3 Falls du unter 50 m2 bist, Wand REI 30 bzw EI 30 ... Öffnung Fixverglasung oder selbstschließend EI 30. Es gibt auch Ausnahmen der Brandschutzanforderung (Nachbargrundstück unbebaubar etc ... siehe selbst) Über 50 m2 siehe Tabelle 1b --> abhängig von der Gebäudeklasse. https://www.oib.or.at/de/oib-richtlinien/richtlinien/2015/oib-richtlinie-2 Falls dein Nebengebäude ein überdachter Abstellplatz < 50 m2 ist, schau dir mal die OIB 2.2 an ... wenn der Abstand zur Grundgrenze/Bauplatzgrenze < 2.0 m ist hat die Wand in der Qualifikation REI 30 oder EI 30 aufzuweisen --> (Fix)Verglasung oder selbstschließendes Element in EI 30 ist in dieser Wand mMn möglich. ... Es gibt auch Ausnahmen, wo das nicht nötig ist ... siehe selbst OIB 2.2 Pkt 2 https://www.oib.or.at/de/oib-richtlinien/richtlinien/2015/oib-richtlinie-22 |
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Hallo!
Dankeschön für eure Hinweise. Laut dem Zuständigen von der Gemeinde ist seit 2015 jegliches Fenster (auch Brandschutzfenster) nicht zulässig, wenn der Abstand zur Grundgrenze nicht wenigstens >2m beträgt. Selbst wenn die Widmung des anderen Grundstücks Grünland aufweist. |
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Wo steht das? ... lt OIB ist das im genannten Rahmen (siehe oben) möglich. |
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in der OÖ Bauordnung ||
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Danke, habs gefunden ... Bautechnikgesetz 2013 Paragraph 41
(Habe nach den falschen Stichworten durchsucht ... ich sollte wohl besser bei Salzburg bleiben) |
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bitte gerne :) |
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und wenn du einfach einen teilungsplan erstellen lässt und die fehlenden 1-2 meter zu der grundstücksnummer vom bauland dazunimmst? oder denke ich da in die verkehrte richtung. aber meiner meinung nach kann ein grundstück ja aus bauland und grünland gleichzeitig bestehen. |
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@Stoffal02 - So einfach geht es nicht. Vorher müsste der Flächenwidmungsplan geändert werden und der ist Ländersache. Ein Baugrund im Grünland ist nicht möglich. |
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Wenn das die Lösung wäre, dann wäre es einfacher und vor allem billiger, die beiden Grundstücke ganz einfach zu vereinigen (kein Geometer, kein Teilungsplan usw.). Funktioniert hier aber nicht, denn das OÖ Baugesetz spricht hier nicht nur von Grundstücksgrenzen, sondern auch von Bauplatzgrenzen. Und die verändern sich nicht, wenn du die Grundgrenze verschiebst oder beseitigst!! Nein! Der Flächenwidmungsplan ist eine Verordnung der Gemeinde - das Land hat lediglich Kontrollfunktion. Und um eine Grundgrenze zu verschieben (oder zu beseitigen) brauchts vorher keine Umwidmung. ||
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Du hast zwar recht, aber die oö.Landesregierung muss meines Wissens diese Verordnung genehmigen. Erst dann ist sie rechtskräftig. In diesem Fall geht es aber eher um die Frage einer Bauplatzvergrößerung, um Fenster ins Nebengebäude, das auf dem jetztigen Bauplatz geplant ist, einbauen zu können. Oder habe ich da etwas falsch verstanden? Das ginge wohl nicht ohne (teilweise) Umwidmung in Bauland für das Nebengrundstück. |