Wir haben vor 5 Jahren einen Neubau durchgeführt. Vom Einreichplan her wurden uns bereits 23m (19m Garagen und Wohnnebenräume + 4m Gartenhütte - beides natürlich unter 3m) direkt an der Grundstücksgrenze genehmigt. Da es bei uns keinen Bebauungsplan gibt, ist dementsprechend ja ws das Oö BauTG heranzuziehen?!
Gem. § 41 Abs. 1 Z. 5 Oö. BauTG 2013 sind es in Summe ja 15m die an der Grundstücksgrenze verbaut werden dürften?! Zwei Fragen dazu:
- Inwiefern kann dann eigentlich mehr genehmigt werden? Mir ist es natürlich recht, aber dH die örtliche Baubehörde kann immer mehr genehmigen als gesetzlich vorgesehen ist?
- Was ist wenn ich jetzt noch ca 5m an der Grundgrenze zum Nachbarn mit einer weiteren Gartenhütte verbauen möchte? Muss ich das ansuchen und wenn für Nachbarn in Ordnung dann ws auch für Gemeinde / Baubehörde in Ordnung?
Vielen Dank
Das stimmt so nicht. Auch wenn ein Nebengebäude anzeige frei ist, muss man sich in jeder Hinsicht an die Bauordnung halten (inkl. aller Brandschutzverordnungen, Gebäudehöhe usw). Und die Bauordnung erlaubt maximal 15 Meter Gebäudelänge im Bauwich an einer Grundstücksseite. D.h. wenn dich jemand bei der Gemeinde anzündet, muss diese reagieren. Grüße, Daheimerdinger.
Ich würde es so ohne weiteres nicht hinbauen, wie @Daheimerdinger gesagt hat. Mein Planer hat von haus aus maximal 15m eingeplant und grundsätzlich gleich die Bauoordnung eingehalten.
.. Daheimerdinger schrieb: Und die Bauordnung erlaubt maximal 15 Meter Gebäudelänge im Bauwich an einer Grundstücksseite.
Sind es tatsächlich 15m an einer Grundstücksseite? Also wenn ich § 41 Abs. 1 Z. 5 Oö. BauTG lese würde ich ja auf 15m in Summe für alle Grundstücksseiten schließen.
ChatGPT ist da aber auch deiner Meinung Diese Regelung bezieht sich auf jede einzelne Grundstücksgrenze separat. Das bedeutet, dass Sie an jeder Grundstücksseite bis zu 15 Meter an die jeweilige Nachbargrenze heranbauen dürfen, sofern alle weiteren Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. BauTG 2013 erfüllt sind.
──────.. Daheimerdinger schrieb: Und die Bauordnung erlaubt maximal 15 Meter Gebäudelänge im Bauwich an einer Grundstücksseite. ───────────────
Sind es tatsächlich 15m an einer Grundstücksseite? Also wenn ich § 41 Abs. 1 Z. 5 Oö. BauTG lese würde ich ja auf 15m in Summe für alle Grundstücksseiten schließen.
ChatGPT ist da aber auch deiner Meinung
Diese Regelung bezieht sich auf jede einzelne Grundstücksgrenze separat. Das bedeutet, dass Sie an jeder Grundstücksseite bis zu 15 Meter an die jeweilige Nachbargrenze heranbauen dürfen, sofern alle weiteren Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. BauTG 2013 erfüllt sind.
"die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen von Gebäuden und Schutzdächern einschließlich allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten;"
Oö. BauTG ist da eigentlich eindeutig. Baubehörde kann nicht mehr genehmigen. (Also "können" schon, nur ist es dann rechtswidrig)