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unter hinblick auf die judikatur des ogh 4ob221/06p vom 20.03.2007 und aller folgeentscheidungen ist eine solche klausel gesetzwidrig, da die bank nur dann zur vorzeitigen auflösung berechtigt ist, wenn genau bestimmte, die sicherheit der rückführung der kreditschuld konkret gefährdende umstände vorliegen - sonst nicht.
vgl.ak-ge money bank: 9. Vorzeitige Fälligkeit des Kredites Werden Umstände bekannt, die geeignet sind, das Vertrauen der BANK in die Kreditwürdigkeit der/des Kreditnehmer(s) zu erschüttern, hiezu zählen insbesondere, wenn (...) 2. einer der Kreditnehmer eine der in diesem Anbot übernommenen Verpflichtungen verletzt, 3. einer der Kreditnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben und Auskünfte für die Behandlung dieses Anbotes gemacht hat, 4. das Eigentumsrecht an dem Deckungsobjekt für die BANK nicht zur Entstehung gelangt, später wegfällt oder gegenstandslos wird, oder eine andere vereinbarte Sicherheit bzw Deckung sich verschlechtert oder wegfällt, 5. sich die Vermögens-, Bonitätsverhältnisse oder die Zahlungsfähigkeit eines der Kreditnehmer gegenüber dem Zeitpunkt der Anbotstellung wesentlich verschlechtern, 6. über das Vermögen eines der Kreditnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird, 7. einer der Kreditnehmer stirbt, bei Handelsgesellschaften oder juristischen Personen, wenn sie aufgelöst werden so ist die BANK berechtigt, den Kredit bzw den Kreditrest fällig zu stellen. Sie verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB. § 6 Abs 2 Z 1 KSchG untersagt die (im Anlassfall nicht einzeln ausgehandelte) Vereinbarung eines Rücktritts(Kündigungs)rechts des Unternehmers ohne sachlichen Grund. Entscheidend ist, ob die Fortsetzung des Schuldverhältnisses für den Vertragspartner - insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung - unzumutbar wird. Eine Fortsetzung des Schuldverhältnisses ist der Bank aber erst dann nicht mehr zumutbar, wenn diese Umstände ihre Rechtsstellung, nämlich die Erfüllung ihrer Forderungen gefährden. Insbesondere die in Z 4, 5, 6 und 7 angeführten Umstände können zwar in vielen Fällen geeignet sein, das Vertrauen der Bank in den Kreditnehmer zu erschüttern; dies ändert aber nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. Z 2 dieser Klausel verstößt bereits gegen § 13 KSchG, da Z 2 die vorzeitige Fälligstellung entgegen § 13 KSchG schon bei Verzug mit einem ganz geringfügigen Teil der vereinbarten Rate und ohne qualifizierte Mahnung gestattet wird. Z 3 ermöglicht die vorzeitige Fälligstellung auch dann, wenn die unrichtige Angabe keine erkennbare Bedeutung für die Kreditgewährung hatte. eine bank kann nicht ohne wichtige gründe kündigen. |
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hmdanke dir. ich werde das OGH urteil samt heraushebung dieses absatzes mal meinem finanzmenschen mit der bitte um stellungnahme zukommen lassen. |
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prüfung durch anwalt - ich habe den mir vorliegenden kreditvertrag auch durch einen anwalt prüfen lassen und der beurteilt das wie folgt:
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kleine ergänzung: der anwalt zitiert die ältere ogh-entscheidung vom 17.12.2002 zu 4Ob265/02b; 5Ob266/02g; 4Ob288/02k; 4Ob210/04t; 7Ob207/04y.
dies war die leitentscheidung für die neuere linie des ogh, die eben in der von mir zitierten ogh-entscheidung vom 20.03.2007 (4 Ob 221/06p) präzisiert wurde. |