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ich hoffe, ihr habt den - baubeginn dokumentiert. und zwar so, dass er auch von der firma zweifelsfrei feststeht. wenn ihr nichts genaues festgehalten habt (z.b. termine, zu denen ein gewisser baufortschritt erfolgt sein muss) ist die firma definitiv erst seit november 2007 und noch nicht früher in verzug. die verzugsfristen berechnen sich daher erst ab november und nicht "schon seit monaten". den link wegen gesetzwidriger klauseln habe ich ja eh schon öfter gepostet: http://wien.arbeiterkammer.at/www-397-IP-33714-IPS-2.html alle dort ganz gut dargestellte ausflüchte der firma sind daher nicht wirksam, da es einen fixen fertigstellungstermin gibt und niemand einseitige vertragsänderungen zu akzeptieren braucht.das wetter ist dabei unbeachtlich. die nachfrist wird ja durch die pönale gesetzt, allerdings kommt es zur definierten preisminderung. solltet ihr euch über euren vertrag nicht sicher sein, wäre ein termin beim vki, ak oder eben einem rechtsanwalt zur kostenlosen erstberatung angebracht. |
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@creator - baubeginn ist ausreichend dokumentiert. ich wollte auch keinesfalls vor geplantem Bauende Pönale verlangen. mir ging es konkret nur um die frage, wie ich die fristen berechne - ob z.B Schlechtwetterzeiten (ab dem Zeitpunkt des Verzuges Ende Nov.07)von den verzugsfristen abziehen muss oder nicht.
Wenn ich Ihren post richtig lese, kann die baufirma die wetterlage nach eintritt des verzugs nicht zur verlängerung der bauzeit geltend machen? |
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Pönale - es handelt sich hiebei um eine vertragliche Vereinbarung. D.h. wie steht es im Vertrag. Schwammig sind schon die Begriffe 1 Jahr und Ende November.
Pönale sind im Bauwesen leider immer Streitpunkte, weil die kleinste Änderung der Ausführung in den Vertrag eingreift. |
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@akinom - die schlechtwetter-zeiten sind für die berechnung des verzugs unbeachtlich, sofern es einen vertraglich fixierten termin für die fertigstellung gibt. dieser ist mit "1 jahr nach baubeginn" auch ausreichend genau definiert, wenn der baubeginn von beiden seiten außer streit gestellt/ dokumentiert wird. "ende november" ist dann eigentlich überflüssig, es sei denn, es wurden hier klauseln wie "längstens" o.ä. verwendet, da könnte es unter umständen bedeuten, dass halt der 30.11. fristauslösend für den verzug ist. |