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Ja, darfst du. Ohne irgendwen fragen zu müssen. Aber max. 50m³!! Nein, ohne Bewilligung darfst du NICHT!!! Unter 10m² geht allerdings ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren gem. §18 Abs. 1a Zif. 1 (ist aber trotzdem eine BEWILLIGUNG!) Nein, weil bzw. wenn dieses Gebäude keine Aufenthaltsräume besitzt und somit kein Anschlusszwang für KAnal/wasser besteht. Beim Strom zahlst einen Anschluss immer nur dann, wenn DU einen Anschluss haben willst und der Anschluss auch tatsächlich gemacht wird. Also rein DEINE Entscheidung. Aber Achtung: Du ziehst offensichtlich in Erwägung, dass das Gebäude auch mehr als 10m² haben könnte. Wenn dies der Fall ist, dann zahlst du eine Ergänzungsabgabe zu deiner bereits bezahlten Aufschließungsabgabe. Nämlich für die eine Erhöhung von Bauklasse I auf Bauklasse II. |
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Danke Karl10 für die Antworten. Den Punkt mit der Ergänzungsabgabe auf Bauklasse II trifft auch zu, wenn ich ein Gartenhaus mit z.B. 20m2 baue? (Nur ebenerdig.) Dachte das hängt mit der Gebäudehöhe zusammen. |
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Ah, vielleicht war ich da jetzt ein bißchen zu schnell und hab da einen Sachverhalt angenommen, den ich noch vorher genauer abklären hätte sollen; nämlich: gilt für dein Grundstück ein Bebauungsplan und wenn ja, welche Bauklasse ist da verordnet?? Und: wann wurde die Aufschließungsabgabe für Bauklasse I vorgeschrieben?? |
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Es ist Bauklasse I/II. Die Aufschließungsabgabe wurde vor 15 Jahren vorgeschrieben. (im Zuge der Bauplatzerklärung.) |
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Es zählt die "Möglichkeit" und nicht was tatsächlich gebaut wird. Wenn also vor 15 Jahren für Bauklasse I Aufschließung bezahlt wurde und jetzt ist Bauklasse II "möglich", dann musst du Ergänzungsabgabe zahlen - auch wenn dein jetziges BAuvorhaben nur der Bauklasse I entspricht. |