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Privathaftpflicht bei Haushaltsversicherung

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
31.7. - 1.8.2024
13 Antworten | 5 Autoren 13
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Folgender Sachverhalt:

eine Person A mietet eine Wohnung für ihr Kind B (ursprünglich minderjährig, mittlerweile volljährig). Natürlich wird für das Kind B eine Haushaltsversicherung abgeschlossen.

Nun verliert B einen der Wohnungsschlüssel und der Vermieter fordert (logischerweise vom Mieter also A) mehrere 100 Euro, weil Schlösser ausgetauscht werden müssten.

Ist dies ein Fall für die Versicherung? So nach dem Motto: Vermieter hat eine Forderung an A und A leitet diese Forderung an die eigentlich schuldhafte Person B weiter, somit Haftung von B --> Haftpflichtversicherung im Rahmen der Haushaltsversicherung von B??

  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
31.7.2024  (#1)
Nein, der Verlust des Wohnungsschlüssels stellt keinen ersatzpflichtigen Haftpflichtschaden dar.

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
31.7.2024  (#2)
Aber sollte die Haftpflichtversicherung nicht so ziemlich alle Schäden gegenüber Dritten übernehmen? Wo ist da die Abgrenzung?

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
1.8.2024  (#3)
Nein.
In dem Fall wird es so abhandelt, dass der Schlüssel bei der Übergabe "ins Eigentum" übergeht und so die Haftpflicht nicht bezahlt.

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
1.8.2024  (#4)
Ja ins Eigentum von A, oder? Aber die Haftung besteht ja nun von B an A.

Sprich wenn A die Schüssel verliert, dann betrifft es nicht die Haftpflicht von A.

Wie wäre es dann beispielsweise, wenn B (natürlich ohne Vorsatz) einen Teil der Wohnung zb die mitvermietete Küche beschädigt? Greift dann die Haftpflicht? Bzw. in welchen Fällen greift die Haftpflichtversicherung dann überhaupt in Bezug auf die Wohnung?

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
1.8.2024  (#5)
Wenn du ein Auto mietest und dieses beschädigst, deckt das auch nicht deine private Haftpflichtversicherung, sondern eine Kasko, weil es durch die Miete in deine 'Sphäre' fällt und sich so verhält, als wäre es deines.

Wenn du bei Fremden zu Gast bist, und durch eine Unachtsamkeit deren Küche beschädigst zahlt die HPfV diesen Schaden, den Schaden an deiner eigene Küche (ob gemietet oder Eigentum) eben nicht.

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
1.8.2024  (#6)
Ja genau, aber Mieter ist ja A und Schädiger B.

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
1.8.2024  (#7)
Also in Wahrheit verliert das Kind den Schlüssel der Eltern, die eine Wohnung gemietet haben.

C (Vermieter) hat Forderung gegenüber B (Mieter) hat Forderung gegenüber A (Kind).

Eine schnelle google Recherche hat schon gezeigt, dass im deutschen Raum der Verlust fremder Schlüssel gedeckt sein kann. Wie das im konkreten Fall bei euch aussieht ist ohne Kenntnis der genauen Vertragsbedingungen schwer zu sagen. Innerhalb der Familie ist es wieder ein spezieller Fall, der eingeschlossen oder ausgenommen sein kann.

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
1.8.2024  (#8)
Sodala, ich habe nun nachgefragt:

wenn der Schlüssel verloren geht, wird es *vermutlich* nicht als "Eigenschaden" abgehandelt und der Tausch der Schlösser bezahlt, Stichwort Schaden an Dritten.
Ausser das eigene Türschloss, das natürlich nicht.

Aber der Schadensakt wird in der Schadensabteilung geprüft werden, somit ist hier keine generell gültige Aussage zu treffen. 

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
1.8.2024  (#9)
Danke für die Mühe!

Eine grundsätzliche Frage noch dazu: in der Wohnung gibt es Möbel des Kindes (A) sowie des Vermieters (C). Die Haushaltsversicherung lautet auf das Kind (A) inkl. grobe Fahrlässigkeit und ohne Ausschluss Verwandte.

Wenn nun Möbel des Kindes (A) beschädigt werden, dann zahlt die Versicherung nur, wenn dies durch die versicherten Gefahren zb Feuer, Wasser passiert. Wenn nun jedoch das Kind (A) (natürlich ohne Vorsatz) die Möbel des Vermieters (C) beschädigt, sodass der Vermieter vom Mieter (B) Ersatz verlangen würde, wäre dass dann nicht auch ein Fall für die Haftpflicht von A? Sprich C verlangt Ersatz von B, dieser verlangt dafür Ersatz von C.

Es gibt auch die Möglichkeit "unbenannte Gefahren" mitzuversichern. Ich nehme an, dies spielt nur eine Rolle bzgl. der Möbel die direkt A gehören und nicht bzgl. der mitvermieteten Gegenstände?

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
1.8.2024  (#10)
Gerne.

In obigem Kontext sollte das so sein. Wie gesagt, jeder Schaden wird individuell geprüft, deshalb auch hier keine generelle Aussage.

Die "Unbenannten Gefahren" werden hier keinen Deckungsansatz finden.

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  •  andi102
  •   Bronze-Award
1.8.2024  (#11)
Wäre interessant wie das ausgeht. Das Kind hat ja den Schlüssel nicht gestohlen, sondern offiziell besessen. Wenn mir meine Schwester ihre Digitalkamera für den Urlaub leiht und ich verliere sie, wäre das auch nicht versichert (meine ich mal so....)

Gesagt ist schnell etwas, abgelehnt aber auch 😁

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
1.8.2024  (#12)

zitat..
andi102 schrieb: Wenn mir meine Schwester ihre Digitalkamera für den Urlaub leiht und ich verliere sie, wäre das auch nicht versichert (meine ich mal so....)

Richtig! Da kommt das Überlassungsprinzip zum Tragen. Beim Schlüsselverlust dürfte das aber nicht so sein. Wie gesagt, es würde im Anlassfall geprüft werden.


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  •  csblack
  •   Silber-Award
1.8.2024  (#13)
Ist zwar nicht konkret meine Sparte, aber gerade in der Privathaftpflicht gibt es so viele Gestaltungsmöglichkeiten des Vertrages, dass es hierzu wieder schwer ist, pauschale Aussagen zu tätigen..hier ist wirklich jeder Fall individuell zu behandeln.

zitat..
hausplanung schrieb: Aber sollte die Haftpflichtversicherung nicht so ziemlich alle Schäden gegenüber Dritten übernehmen? Wo ist da die Abgrenzung?

Die steht in deinem Vertrag bzw steht darin, was gedeckt ist, und was nicht. 

Meiner Meinung nach könnte man hier gut mit der Gefahr des täglichen Lebens argumentieren....


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