Ich plane gerade die Rauch/Brandmeldeanlage und habe mir daher die Anlage 2 (für NÖ angepasste OIB Richtline 2) hinsichltlich des Einsatzes von Rauchmeldern durchgelesen.
Unter 3.11 Rauchwarnmelder wird der Begriff 'Aufenthaltsräume' verwendet. Ist Dieser definiert? Welche Räume sind als Aufenthaltsräume zu werten?
Ein kurzer Blick in die NÖ Bauordnung hätte genügt:
§4 Begriffsbestimmungen, Absatz 2
.. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;