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Hallo - Ich bin immer froh wenn Wasser in einem Rohr ist, dein Nachbar ist wahrscheinlich höher, wenn du ihm den Kanal kappst wird er wohl oder übel eine Sickergrube machen und du hast dein Wasser unkontrolliert am Grundstück.
Ich würde den Kanal verlegen, und belassen - da nichts eingetragen ist, kannst ja fragen "verlangen" dass er das material zahlt. Rechtlich habe ich keinen Rat, LG! |
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Ich nehme an du hast das Grundstück lastenfrei erworben. Der Vorbesitzer hätte dich sonst bereits beim Kauf auf diese "Last" aufmerksam machen müssen. Da im Grundbuch nichts angemerkt ist, hat dein Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Durchleitung. Solange die Leitung dich nicht stört würde ich sie belassen. Würde aber deinem Nachbarn zuerst mündlich und dann auch nachweislich schriftlich mitteilen, dass du die Leitung bis auf Widerruf duldest und er keinen Rechtsanpruch darauf hat. Sonst könnte es sein, das er mit der Zeit (normalerweise 30 Jahre) sich auf eine Ersitzung berufen kann und dann auch einen Eintrag im Grundbuch erwirken könnte. Im Zuge von Bauarbeiten könnte man die Leitung evt auch gleich an die Grundstücksgrenze legen, dort wird sie ja keinen mehr stören. |
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Ich werd zunächst sowieso mit dem Nachbarn reden wie wir das ganze lösen (wenns überhaupt Probleme macht...) Der Regenwasserkanal läuft wahrscheinlich genau dort wo ich meinen Erdwärmekollektor legen möchte (muss dann 2m kürzer werden, sollte nicht problematisch sein), außerdem kommt genau über seinen Regenwasserkanal unsere Garage, an die Grenze legen geht also nicht weil wir bei der Garage eines anderen Nachbars anbauen (Fahnengrundstück). |
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Ist zwar offtopic....
Hatte das selbe Problem bei meinem Grundstück. Wir haben uns an der besagten Stelle vorsichtig an das Rohr ran getastet und den Kollektor unterhalb verlegt. |
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servitute für wasserleitungen (auch entwässerungskanäle) - ...sind nicht nur im grundbuch zu finden, sondern auch im wasserbuch (siehe wasserrechtsgesetz). leider wissen das die wenigsten leute und auch die wasserbuch-einträge sind verpflichtend für dich, auch wenn du vor dem kauf nicht ins wasserbuch geschaut hast.
wenn weder im grundbuch, noch im wasserbuch etwas auffindbar ist, dann gibt es auch kein ersessenes recht (die 30jahre-regel gilt nur für sichtbare duldung, nicht für unbekannte dinge). dann kannst das ding ganz einfach verwaltungsrechtlich entfernen, wenn der kanal in ein öffentliches gewässer entwässert. ohne wasserbuch-eintrag (den gibts immer bei wasserrechtlicher genehmigung) ist das nicht erlaubt. jedoch kann im zuge der löschung von der behörde geprüft werden, ob ein wasserrecht dem nutzer gewährt wird. also zuerst mal zur BH (bzw. Magistrat) gehen und ins wasserbuch schauen, bevor man mit dem nachbarn das konfliktreiche thema bespricht. |
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Danke für den Hinweis. Wenn man davon ausgehen kann, das im digitalen Wasserbuch alles eingetragen ist, gibt es für unseren Grund keinen Eintrag! http://www.noe.gv.at/Umwelt/Wasser/Wasserbuch-Online/WDV_OnlineAbfrage.html Das heißt unser "Auslaufbauwerk" in den angrenzenden Bach wird auch in das Wasserbuch eingetragen? Vertrag mit dem Zuständigen Amt gibt es schon... |