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Bewilligungs- oder anzeigepflichtige Bauvorhaben gem. NÖ BO sind nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung der jeweiligen Grünland Widmung erforderlich ist. Ein privates Wohngebäude ist jedenfalls nicht für die Widmung Grünland Parkanlage erforderlich. Sehr weit ausgeholt: Falls der Park oder dessen Bewohner (Tierpark) einer 24h Betreuung bedürfen, für diese Person ein Wohngebäude im Park notwendig ist und kein geeignetes Bauland auf Eigengrund zur Verfügung steht, wäre dies denkbar. 1 |
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