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Bagger kommen lassen, der löffelt rein bis er auf wasser kommt. Dann die Höhe des Wasserspiegel messen und im Plan entsprechend einzeichnen und beschreiben/Einkotieren. Bei solchen Kleinigkeiten (Zeichnerisch) geht bei uns ein Techniker auf die Gemeinde, bewaffnet mit Lineal und Fineliner, und macht die Ergänzung Vorort. Warum das zu machen ist weiß ich auch nicht, lt. §19 NöBauo dürfen sie das verlangen. |
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Und was wenn nicht? Ich mein der kann ja nicht beliebig tief buddeln. Apropos "löffeln": Mahlzeit lg Jopraxl |
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Eh nicht. Mir ist es zuerst nicht eingefallen, aber in den Niederösterreichischen OIB 3 gibts folgenden Passus: 6 Schutz vor Feuchtigkeit 6.1 Schutz vor Feuchtigkeit aus dem Boden Bauwerke mit Aufenthaltsräumen sowie sonstige Bauwerke, deren Verwendungszweck dies erfor- dert, müssen in all ihren Teilen dauerhaft gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden geschützt werden. Das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen zum Wohnen muss mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen.(Diesen Satz gibts so nur in NÖ) Vielleicht ist das der Grund. Ich würde es so interpretieren dass du bis 50 cm unter das FOK EG gräbst, feststellst und dokumentierst dass da kein Wasser steht und auch so im EP bzw der Baubeschreibung vermerkst. Wenn du hier schaust: http://atlas.noe.gv.at/webgisatlas/(S(nzd0qd241t2h0perq52veisc))/init.aspx?karte=atlas_grundwasser&ks=wasser&cms=atlas_wasser&redliningid=myanedmorp2f2kzoqtwna1tx&box=526218.703125;244801;888259.296875;441162&srs=31259 siehst du dass im südl. Wiener Becken dass Grundwasser ziemlich in Bodennähe vorkommt. Vielleicht gibts für deinen Baugrund Daten die du beim Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Hydrologie und Geoinformation Landhausplatz 1 3109 St.Pölten erfragen kannst und dir damit die Baggeranfahrt ersparen kannst. |
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Hm, die Karte hilft mir leider nicht weiter. Wir wären östl. von Mödling zuhause und da gibt es keine Daten. Ich werde aber Deinen Vorschlag befolgen und mal im Amt direkt nachfragen. lg |
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Ich hab vor gar nicht all zu langer Zeit versucht auch vom Land NÖ Daten zum Grundwasserspiegel (für St. Pölten Land, Pyhra) zu erhalten - ich war erfolglos. So Daten haben sie nicht, wurde mir gesagt. Würde mich interessieren, welche Infos du bekommst. Grüße, Reinhard |
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Gleiches Ergebnis Wir kommen ums graben nicht herum. Es gibt fixe Messpunkte in Niederösterreich und mehr nicht. Diese sind allerdings ausschließlich im Flachland zu finden. Siehe nachstehende Karte: http://www.noe.gv.at/noe/Wasser/Monitoring_Messstellen_GZUEV.pdf Warum die Gemeinde das aber haben möchte leuchtet mir trotzdem nicht ein. Ist ja im Fall des Falles ein Thema mit dem sich der Bauherr und das Baumeister auseinandersetzen müssen.... lg Jopraxl |
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Noch eine Frage an die Rechtskundigen hier im Forum: Ist der obige, zitierte Abschnitt, so wie GeorgL schrieb die vermeintl. Grundlage nach welcher mir vom zustädigen Bauamt auferlegt worden ist, einen Schurf so tief durchzuführen, bis ich nicht auf Grundwasser stoße? Also nicht 50cm uner die BOPLA sondern wirklich so tief bis ich auf Wasser stoße (Zitat Bauamt:,,wird schon irgendwo auf 4-5m sein"). Laut dem Bauamtsleiter MUSS der Grundwasserspiegel im Einreichplan eingezeichnet werden. Was mich aber etwas wundert ist jedoch die Aussage, dass keinerlei Dokumentation der Grabung erforderlich ist sondern ausschließlich diese Info (ganz gefinkelte schreiben dann wahrscheinlich irgendeinen Wert rein, zb. die Brunnentiefe vom Nachbarn) im EP zu hinterlegen ist?! Ich habe auch nach der rechtl. Grundlage für eine solche Forderung gefragt aber nur Antworten wie "das ist nichts ungewöhnliches, Ihr Baumeister müsste je eh auch darüber Bescheid wissen, wir verlangen das immer...". Wir bauen an einem Hang (genauer gesagt in den Hang hinein) und es stellt sich die Frage, was wenn wir nach 4, 5 oder 6m noch immer nicht auf Grundwasser stoßen? Ich kann ja nicht bis zum Erdkern graben nur um damit der Bauamtsleiter glücklich ist... 1. Was haltet Ihr von solch einer etwas willkürlichen Art vom Bauamt? 2. Dürfen die das überhaupt in diesem Umfang verlangen? lg Jopraxl |
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Paragraph 19 ABS.3 der NÖ Bauordnung erlaubt das... Ob es zur Beurteilung des BVHs notwendig ist oder nicht sollte die Behörde erläutern können wenn man sie danach fragt. |
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Hmmm, seh ich nicht zwingend so, siehe oben. Er kann’s verlangen aber immer verpflichtend ists mMn nicht |