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Seitlicher Bauwich,NÖ, Außenstiege/Außentreppe, Verständnisfrage §52

   
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  •  bourne
23.7. - 26.7.2024 1
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Ich habe mir gerade die NÖ-Bauordnung(*) herausgesucht und bitte um eure Hilfe bei der Auslegung bzw. einer Verständnisfrage:
 
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(2)Absatz 2Im vorderen Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
...
3.Ziffer 3

Balkone, Erker, Schutzdächer, Werbezeichen, Treppenanlagen und Treppenhäuser, Aufzugsanlagen und Freitreppen
  • –Strichaufzählung

    bis zur halben Breite des Bauwichs

sofern
  • –Strichaufzählung

    ihre Gesamtlänge je Geschoß nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten und

  • –Strichaufzählung

    ihr Abstand von den seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,
    ...


-----
13 m Gebäudelänge, d.h. max 4,3 m lang und Abstand zu beiden Seiten mind. 3 m.
Maximale Breite ist mit halber Breite des Bauwichs limitiert, aber das ist bei einer Außentreppe eh kein Problem. Allerdings habe ich bei ca. 1/3 den Hauseingang, dadurch geht sich das in keine Richtung aus. 

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(3)Absatz 3 Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
...
3.Ziffer 3

Balkone, Schutzdächer, Treppenanlagen und Treppenhäuser sowie Aufzugsanlagen
  • -Strichaufzählung

    bis zur halben Breite des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m, und

  • -Strichaufzählung

    bis zu einer Gesamtlänge je Geschoß von nicht mehr als einem Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m,


...
Maximale Breite ist mit halber Breite des Bauwichs limitiert und max 2 m, also wiederum problemlos.

Meine Frage betrifft die Länge: "als einem Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten". Das Wording ist ident mit dem Absatz davor. Kann ich da wirklich wie oben die 13 m meiner Gebäudefront nehmen oder wird hier eigentlich die Breite (Tiefe) des Gebäudes gemeint, also tatsächlich die "Länge" der Seite des Gebäudes im seitlichen Bauwich um den es geht, denn da hätte ich nur 10,20 m. Ein Drittel wären 3,4 m.

Jetzt habe ich das Glück, dass mein Keller herausgebaut ist. Ich müsste ca. 1,7 m in die Tiefe gehen, wenn ich das bei meiner jetzigen Kellerstiege im Haus ansehe, ist die auf diesem Höhenunterschied 2,4 m lang, dazu käme dann noch die Auftrittsfläche unten, sagen wir mal 0,9-1 m. Haarscharf, wenn ich mit den 3,4 m rechnen muss, easy, wenn ich die 4,3 nehmen darf.
Und ich mache mir beim drübernachdenken Sorgen, dass es da auch eine rechtliche Regelung zur Stufenbreite/höhe gibt, die vielleicht mehr fordert, als meine alte Kellerstiege bietet, bin aber mit meiner Suche im RIS nicht erfolgreich. Kann mir da jemand einen Hinweis geben?

Edit: meine Abstände vorne 3 m und seitlich im Bauwich 3,65 m, vermutlich kein Bebauungsplan in der Gemeinde (meine Frage an die Gemeinde ist allerdings 3-4 Jahre her); wobei wenn es den nicht gibt, gibt es auch den vorderen Bauwich nicht und meine Nachbarn inkl. einem Neubau von vor 2-3 Jahren eingereicht stehen auf 2,1 m straßenseitig. 

(Und zur Erklärung: Sanierung eines Hauses aus 1968, der Keller ist relativ unbrauchbar, daher der Versuch, Platz im Haus zu gewinnen und die Stiege nach außen zu legen).

Ich bedanke mich schon im Voraus bei allen Wissenden, liebe Grüße
Markus

(*) https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001079&FassungVom=2026-04-12&Artikel=&Paragraf=52&Anlage=&Uebergangsrecht=

  •  bourne
26.7.2024  (#1)
Für das Archiv:
Wie erwartet gilt die Seite, die man betrachtet, also für den seitlichen Bauwich die Breite des Gebäudes. Für die Außentreppen findet man die Vorgaben in Kapitel 3.2 in der OIB RL RL [Rücklauf] 4 (https://www.oib.or.at/sites/default/files/oib-rl_4_ausgabe_mai_2023.pdf)

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