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Nein da spricht nichts dagegen, wenn wirklich mal Schlamm abgeschöpft werden muss geht das auch in einer Hütte. Aber was du bedenken solltest: 1. kann der Schacht übergehen? Wenn es keine tieferliegende Einlaufschächte gibt dann würde ich auf jedenfall einen Notüberlauf einbauen damit du dir nicht die Hütte flutest. 2. Ein drei Meter tiefer Sickerschacht hat auch eine ordentliche Baugrube beim versetzten verursacht, dass heißt deine neue Fundamentplatte liegt auf nicht gewachsenen Boden, sehr problematisch. 3.Wenn es ein Sickerschacht ist mit durchlässigen Boden darunter wird der nie Wasser haben, außer wenn es regnet, und da brauchst eh nicht gießen. Wennn er richtig dimensioniert wurde müsste er sogar 48 h nach einem Starkregenereignis entleert sein. |
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Danke für die Schnelle Antwort. Ok, wie oft muss man in der Regel sowas vom Schlamm befreien? 1. tieferliegende Einlaufschächte gibt es nicht, das könnte passieren. Sind erst vor 2 Monaten eingezogen von dem her habe ich keine Erfahrungswerte ob der mal übergehen könnte. Bei uns im Osten regnet es wenig, könnte natürlich bei Platzregen (Unwetter im Sommer) durchaus sein. Danke für den Hinweis. 2. Da hast du bestimmt recht, was kann ich dagegen tun? Muss man da ein spezielles Fundament machen? 3. Ist ein Durchlässiger Boden, nur unser Grundwasser ist ziemlich hoch, im Sickerschacht ist immer Wasser drinnen...Müsste jetzt lügen, ich weiß nicht mehr genau wieviele Ringe es waren aber der ist wie gesagt 3-3,5 Meter Tief und da steht sicher knapp 1 Meter Wasser drin. lg Lukas |
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Das ist aber nicht gut! Wenn dein Schacht im Grundwasser steht leitest du deine Dach und Oberflächenwässer ungefiltert ins Grundwasser👮♀️ |
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Das versteh ich jetzt nicht ganz, und was würde das für einen Unterschied machen wenn nicht immer Wasser drin ist? |
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Laienhafte Meinung: Der Erdboden wirkt wie ein riesiger Filter. Grundwasser = gefiltertes Niederschlagswasser und somit meistens auch trinkbar. Bei Direkteinleitung von Niederschlagswasser fehlt dieser Filter. Würde mich nicht wundern wenn das verboten wäre, kenn mich allerdings hier nicht aus. |
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Ist auch verboten! Müsste min. 0,5 oder 1,0m drüber sein. Mfg |
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was müsste 0,5-1m drüber sein? |
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Deine Sohle (Unterkante vom Schacht) muss 1,50m vom höchsten zu erwarteten Grundwasserspiegel entfernt sein. Die 1,5m ergeben sich aus mind.1m gewachsener Boden +50cm Schotter unter deinem Schacht. Wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann muss entweder eine andere Versickerung gewählt werden (z.B. Versickerungsboxen, Muldenversickerung) oder unter gewissen Vorraussetzungen ein technischer Filter eingebaut werden(ziemlich teuer und Wartungsintensiv) Wer hat den Schacht oder besser gesagt Brunnen gebaut? |
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Unser "Sickerschacht" ist auch eher ein "Brunnen", 4m³ Volumen und steht auch immer einen halben Meter voll Wasser, weil bei uns der Grundwasserspiegel ebenfalls sehr hoch ist. Dieser Sickerschacht wurde allerdings von der Gemeinde so vorgeschrieben und das, obwohl wir an ein Wasserschutzgebiet grenzen. Klingt komisch, ist aber so... 🤷 Übergegangen ist er allerdings noch nie, obwohl ca. 90qm Hausdach und 100qm Nebengebäude darin entwässert werden. Oberkante Sickerschacht ist ca. 0,8m über gewachsenem Boden, da die Bauplätze allesamt aufgeschüttet wurden. Das Haus selbst steht 1,5m über gewachsenem Boden. |
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Wass mienst du mit wurde von der Gemeinde Vorgeschrieben. Ich habe noch nie gehört, dass die Gemeinde jemanden vorschreibt wie er seine Oberflächenwässer zur Versickerung bringen muss. Die Gemeinde kann nur vorschreiben, dass die Oberflächenwässer auf eigenem Grundstück zur Versickerung zu bringen sind, wie du das dann machst ist denen eigentlich egal. Also wie genau hat die Gemeinde das formuliert? Aber selbst wenn die Gemeinde einen Sickerschacht dezidiert vorgeschrieben hat, (was ich nicht glaube) dann darfst ihn trotzdem nicht ins Grundwasser stellen. Dann hättest deine 4m3 über mehr Fläche und weniger tiefe erreichen müssen.(zb.zwei Schächte) p.s. 4m3 bei 190m2 , den Versickerungsnachweis würd ich auch gerne sehen, nur zum Vergleich Raum Graz benötigst in etwa 4,5m3/100m2 |
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Nur was zum nachdenken: wenn dein Nachbar irgendwann mal einen Brunnen schlagen wird, und dabei sehr wahrscheinlich diese Grundwasserschicht (welche ja keine Grundgrenzen kennt) anbohrt, dann darf er euer Oberflächenwasser schlürfen, nicht sehr gschmackig oder? |
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Ja, das wurde tatsächlich so vorgeschrieben: entweder eine Sickermulde oder einen Sickerschacht mit mind. 4m³ Fassungsvermögen und max. 1,5m Durchmesser. Anders wurde es uns nach Nachfrage gar nicht genehmigt. Die Gemeinde weiß um den Zustand bzw. Beschaffenheit dieser Baugründe (dass hier das Grundwasser sehr hoch ist bzw. ein Wasserschutzgebiet grenzt) und hat uns auch im Vorfeld darüber informiert. Alle Häuser in unserer Neubausiedlung haben es so ausgeführt. Die Sickerschächte in unserer Siedlung wurden allesamt sehr großzügig ausgehoben und in ein großes Bett aus Rollierung gesetzt, um die Versickerung zu fördern. Wie gesagt, wir hatten auch bei Starkregen noch nie ein Problem (auch die Nachbarn nicht). Ein Doppelhaus in unserer Siedlung teilt sich sogar einen Sickerschacht 😳 - mich würde das auch nicht begeistern - aber der Bauträger hat es so umgesetzt und auch genehmigt bekommen. Brunnen darf eh keiner geschlagen werden wegen dem Wasserschutzgebiet, daher fällt das flach. Zudem haben wir hier viel Lehmboden, dh dieses Wasser wäre so und anders nicht als Trinkwasser geeignet. Schotter kommt hier lange keiner. Sollte sich über die Jahre herausstellen, dass der Schacht zu kein dimensioniert ist, kann man ihn ja noch vergrößern, da er im Vorgarten liegt und leicht zugänglich ist. |
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Und wo steht das?? Ich mein das "GESETZ"! Lies mal auf der von dir kopierten Seite den Punkt 6.4 ganz oben. Da steht: "Je nach Beschaffenheit der Wässer und unter Beachtung regionaler Richtlinien bzw. Vorschriften KANN eine Reinigung der zu versickernden Dach- und/oder Oberflächenwässer erforderlich sein". Das heißt mit anderen Worten: Gilt nicht generell zwingend, sondern "KANN" (im Einzelfall) erforderlich sein. Und dann folgt auf deiner kopierten Seite der Punkt 7 "Baugrundsätze" (für solche Versickerungsanlagen). Gilt daher (nur) dann, wenn sie erforderlich sind. Wenn sie nicht erforderlich sind, dann kannst dieses Kapitel vergessen. Und außerdem ist das nur eine Norm, kein Gesetz. Ob eine direkte Einbringung z.B. von Dachflächenwässern in das Grundwasser zulässig ist, etnscheidet das Wasserrechtsgesetz. Wenn sich aus diesem eine Reinigung über einen Filter als notwendige Voraussetzung herausstellen sollte, dann kann die technische Norm zur Anwendung kommen, wie diese Reingung auszugestalten ist. Bleiben wir daher zuerst bei der Frage: In welchem Gesetz steht, dass die direkte Versickerung von Dachflächenwässern ohne Reinigungsschicht verboten ist? (Anmerkung: bitte zunächst mal außerhalb von Schutz- und Schongebieten betrachten!) |
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Damit ist die Vorreinigung gemeint, bevor das Wasser in die Versickerungsanlage geführt wird. Das hat nichts mit diesen 1meter Abstand zu tun. Hast du recht, aber Normen werden halt auch gerne bei Gerichtsprozessen und im Falle eines Schadens, welcher eventuell von einer Versicherung gedeckt wäre, auch von der Versicherung zitiert. Ganz ehrlich, ich habe mich noch nie wirklich mit dem WRG beschäftigt. Hab bei Versickerungsanlagen eigentlich immer nur mit Önomen, Regelblätter und Leitfäden gearbeitet. Hab jetzt mal Versucht über das WRG eine Antwort zu finden ob man einen Schacht in`s Grundwasser stellen darf oder nicht. (121 Seiten hat das Ding🤓) Wenn ich es richtig Verstanden habe Bewilligungspflichtige Maßnahmen. § 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. So wie ich es Verstanden habe, wenn nur geringfügige Einwirkungen zu erwarten sind, dann ist die Einleitung bewilligungsfrei, ansonsten besteht bewilligungspflicht. Daher ist laut MRG eine Einleitung von Oberflächenwässer grundsätzlich nicht Verboten. Auf der Suche nach geringfügig habe ich dann aber wieder nix im MRG angefunden, dewegen musste ich wieder auf meine Normen, Regelweke, und Leitläden zurückgreifen. Das ÖWAV Regelblatt 45 teilt die Oberflächenwässer in 5 Bereiche F1-F5 F1 sind unter andern Dachflächen F2 Parckplätze bis max.20 KFZ Bei F1 geht man von geringfügig aus Bei F2 geht man von geringfügig aus wenn über zu mindest eine Rasenfläche versickert wird. Das heißt für mich: Dachwässer können direkt ins Grundwasser entwässert werden, Wenn Parkflächen direkt ins Grundwasser eingeleitet werden dann benötigt man eine wasserrechtliche Bewiligung. Das hat aber alles nichts damit zu tun wie ein Sickerschacht auszuführen ist, das wird nämlich im MRG nicht erwähnt. Die Gründe warum man einen Sickerschacht trotzdem nach Önorm bzw. ÖWAV ausführen sollte hab ich oben schon geschrieben. |
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Hallo BAULEItEr, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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Nun, da sollte man halt immer dazu sagen, wovon man jetzt spricht - ob von Verwaltungsrecht oder Zivilrecht. Was ich hier eh immer predige, sonst kennt sich keiner aus und es ist ein ständiges "Misch-Masch". Also zunächst zum Verwaltungsrecht: Da hast richtig herausgefunden, dass es max. um das Wasserrechtsgesetz gehen kann. Und nach dem Wasserrechtsgesetz haben (fachlich) basierend auf einschlägige Regelwerke Oberflächenwässer von Dachflächen bloß geringfügige Einwirkungen auf das Wasser. Somit ist auch für das direkte Einleiten solcher Wässer in das Grundwasser KEINE wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Somit gibt es nach Verwaltungsrecht keine Anforderungen einzuhalten, wie diese Einleitung techn. auszugestalten ist. Mangels irgendeinem Wasserrechtsverfahren können dafür auch keine Normen verbindlich zur Anwednung kommen. Es fehlt ja ein entsprechendes Verfahren dafür (z.B. Wasserrechtsverfahren). Dann bleibt also noch das Zivilrecht: Da gehts dann zunächst darum, dass jemand erst mal darlegen muss, dass er bzw. die ortsübliche Nutzung seines Grundstückes bzw. seines Wassers durch die driekte Versickerung seines Nachbarn beeinträchtigt wird/wurde. Und das in einer Situation, in der das an sich strenge Wasserrechtsgesetz - und zwar bsierend auf fachliche Expertisen wie z.B. ÖWAV Regelblatt - sagt, dass die Einwirkung eine bloß geringfügige ist. Damit sich das Zivilgericht darüber hinwegsetzt und was anderes entscheidet gilt es daher zunächst zu beweisen, was und wieviel durch die ungefilterte Eintragung überhaupt ins Grundwasser kommt, was und wieviel davon beim Nachbarn ankommt und ob das dann die ortsübliche Benützung des Wassers vom Nachbarn im Sinne des § 364 ABGB tatsächlich "wesentlich beeinträchtigt". Diese Fragen und Feststellungen haben allesamt nichts mit der von dir zitierten ÖNORM zu tun, wie man eine Versickerungsanlage auszubilden hat bzw. kann diese Norm die hier zunächst maßgeblichen Fragestellungen nicht beantworten. Diese Norm kommt zweifellos dann zum Tragen, wenn tatsächlich eine Versickerungsanlage und keine Direkteinleitung ausgeführt wird oder wegen gesetzlicher Regelungen ausgeführt werden muss (was aber hier nicht der Fall ist). |
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gilt aber nicht für Parkflächen. Das sehe ich nicht so, denn wenn es kein Sickerschacht ist wie du meinst, dann ist es zumindest eine Bauliche Anlage zur Einleitung der Oberflächenwässer. Und dann wäre unabhängig davon ob es Einwirkungen aufs Grundwasser gibt eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß §9 und/oder10 notwendig. § 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. § 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. (2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. §9 ist für mich ziemlich klar. beim §10 müsste man schauen was mit "Erschließung oder Benutzzung" gemeint ist. oder interpretiere ich das falsch? |
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Ja, genau! Drum hab ich auch ja geschrieben: (wobei da auch Gehwege, Terrassenflächen usw. dazugehören) Es haben fast alle Bundesländer sogenannte Leitfäden für die Oberflächen-/Regenwasserversickerung gemacht. Sind sich alle sehr ähnlich (muss ja sein, weil´s ja um Bundesrecht geht). Alle arbeiten mit der von dir oben eh schon erwähnten Flächenkategorisierung gem. ÖWAV. Und alle sagen, dass eine Schachtversickerung (also direkte Einleitung ins Grundwasser) von F1-Flächen jedenfalls keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedarf und somit zulässig ist (der Schacht braucht allenfalls als bauliche Anlage einen baurechtlichen Konsens). Keiner weist darauf hin, dass allenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung nach den von dir genannten §§ 9 und 10 für die bauliche Anlage des Schachtes erforderlich sein könnte. Ich bin jetzt für das Wasserrecht sicher nicht Experte, aber in diesen Paragraphen geht es um den "Gebrauch" und die "Benutzung" des Wassers. Darunter ist offensichtlich etwas anderes zu verstehen, als eine bloße Einleitung in das Wasser. Ich denke, dass bei dieser gem. § 32 bewilligungsfreien Versickerung auch gem. der §§ 9 und 10 keine gesonderte Bewilligungspflicht gegeben ist. |
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