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Du schreibst von "anzeigepflicht"! Wurde das Vorhaben bereits Angezeigt? Gibts schon einen Bescheid? |
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ja wurde schon länger angezeigt, Bescheid gibt es noch keinen |
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Bei einer Bauanzeige kommt doch kein Bescheid? |
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Wir sind in der Steiermark und es gilt das Steiermärkische Baugesetz. Und ich bin immer für korrekte und rechtlich präzise Begriffe und Ausdrucksweisen. Wir reden hier somit nicht von "Anzeigepflicht" und "Bauanzeige" (das gibts in anderen Bundesländern), sondern es handelt sich um ein "Meldepflichtiges Vorhaben" gem. §21 Baugesetz. Dies bedeutet nach dieser Bestimmung: - Das Vorhaben ist vor seiner Ausführung der Gemeinde schriftlich "mitzuteilen". - Diese Mitteilung hat folgende Inhalte zu enthalten: • die Grundstücknummer, • die Lage am Grundstück, • eine kurze Beschreibung des Vorhabens; Und das war es auch schon wieder!! Die gesetzliche Regelung sieht keine Wartefrist vor, bis ich beginnen darf. D.h.: die Meldung mit den genannten Inhalten/Unterlagen abgeben und am nächsten Tag beginnen! Im Gesetz ist keine weitergehende Prüfung von meldepflichtigen Vorhaben vorgesehen, ebensowenig eine Bewilligung oder Versagung der Bewilligung. Das Prinzip der meldepflichtigen Vorhaben ist, dass du selbst in Eigenverantwortung dafür verantwortlich bist und dich drum zu kümmern hast, dass dein Vorhaben den baurechtlichen Bestimmungen bzw. Regeln entspricht. Die Meldung an die Baubehörde vor Baubeginn dient lediglich dazu, dass die Baubehörde irgendwo in ihren Akten einen Nachweis hat, dass da was gemacht wird/wurde und worum es in etwa geht. Die Baubehörde soll es also "wissen", dass es da was gibt. Und dieses Wissen ermöglicht der Baubehörde dann auch, mal ein Auge drauf zu werfen. Und sollte sich dabei herausstellen, dass das Vorhaben nicht im Sinne des Baugesetzes ausgeführt wird, dann ist eine Baueinstellung zu verfügen (siehe § 41 Abs. 1). Das geht also nur während der Bauausführung. Ist das Vorhaben bereits fertig und stellt die Baubehörde eine Vorschriftswidrigkeit/Gesetzwidrigkeit fest, dann ist ein Beseitigungsauftrag zu erlassen (siehe § 41 Abs. 3). Ob jetzt die Bauausführung "nicht im Sinne des Gesetzes" erfolgt oder - bei bereits fertiggestelltem Bauvorhaben - eine Gesetzwidrigkeit vorliegt, ist allenfalls von der Baubehörde zu prüfen, d.h. die Baubehörde kommt nachschauen und muss sich allenfalls einen Sachverständigen mitnehmen, der eine Beurteilung vornimmt. Die ggst. gesetzliche Konstruktion sieht demnach nicht vor, dass DU diverse Atteste, Berechnungen udgl. vorweg vorlegen musst. Da machen sie es sich zu leicht und putzen sich auf dich ab. Somit ist die Vorgangsweise der Gemeinde auch rein formal und verfahrenstechnisch falsch: "Telefonisch" gibts da gar nichts! Wie ich oben sagte, steht im § 41 Abs. 1, dass - falls die Voraussetzungen dafür überhaupt zutreffen - eine Baueinstellung "zu verfügen" ist. Das bedeutet: das bräuchte in jedem Fall einen Bescheid! Alles andere zählt nicht. Und in einen Bescheid müsste man auch eine Begründung schreiben und auf welche Gesetzesbestimmung sich der Bescheid (Baueinstellung) stützt. Ein solcher Bescheid wird ihnen nicht gelingen und so bluffen sie halt mal mit einem "Telefonat"!!! Dafür gibts bei einem meldepflichtigen Vorhaben keine gesetzliche Grundlage, das zu fordern!! Nichts! Ganz einfach bauen und alles was da telefonisch und mündlich von der Gemeinde kommt, ignorieren. Als Begründung sagst du nur immer dassselbe: Du hast dein Vorhaben gem. §21 Baugesetz vorschriftsmäßig mit den notwendigen Angaben gemeldet (was ich hoffe). Zu mehr bist du nach dem Baugesetz nicht verpflichtet. Sollte die Baubehörde der Meinung sein, dass da etwas nicht passt, dann sollen sie dir das mit einem Bescheid und entsprechender Begründung schicken, so wie das gesetzlich vorgesehen ist. 7 |
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wie ist das eigentlich mit den 3,5 Metern Höhe zu verstehen ? ( ab dieser Höhe ist die Anlage ja Anzeigepflichtig), darunter nur meldepflichtig , - das ist ja dann fast jedes Dach .. oder hat das etwas mit der Aufständerung zu tun ? |
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Nein!! Es gibt keine "Anzeigepflicht" im Baugesetz! In der Steiermark gibts "Bewilligungspflicht" oder "Meldepflicht", aber keine "Anzeigepflicht"! Gute Frage. Da kenn ich die Steiermark zu wenig. Da müsste man die Gesetzesmaterien/Motivenbericht nachwassern, wo das mit den 3,5 m entstanden ist. Vielleicht findet man auch eine Judikatur? Aber ich denke, die Regel macht nur Sinn, wenn man darunter eine Art "Aufständerung" versteht. |
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Da steht auch kleiner 3,5 Meter, was immer das auch zu bedeuten hat. Jede Dach-PV wird wohl über 3,5 Meter Höhe gebaut werden. 😜 Immer wieder faszinierend, wie Gemeinden das Baurecht "auslegen" - und wie präzise, wie ein Messer durch warme Butter, @Karl10 den wahren Sachverhalt auflöst. 👍 |
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Das zum einen, jedes Dach eines Hauses wird über 3,5 m sein. Aber wer macht bitte einen PV-Turm auf dem Dach, wo dann die Anlage selbst >3,5 m ist? Man könnte es auch relativ klar formulieren wie in der OÖ BauO: Anzeigepflicht ... soweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder soweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen; |
Vermutlich im Buschenschank. 🍷
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