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Oje wie hoch ist die Strafe ? |
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Du musst "BRIEF" näher erklären. War das schon eine Strafverfügung? Oder nur so halt eine Info, was da jetzt allenfalls noch kommen wird? Wurde für das "zu hoch" auch ein Maß genannt? Geht es jetzt um 5 cm oder um 35cm?? Grundsätzlich musst du davon ausgehen, dass durch die Bezahlung einer Strafe ein Baugebrechen nicht beseitigt ist bzw. nicht als amnestiert gilt. Es bleibt weiterhin als Baugebrechen bestehen und kann immer wieder gestraft werden (mit steigenden Beträgen). Kommt aber in der Praxis eher selten vor, da ja die Baubehörde in Kenntnis dieses Baugebrechens dir einen baupolizeilichen Auftrag erteilen sollte, den bescheidgemäßen Zustand herzustellen. Und wenn du diesem Auftrag nicht nachkommst, dann müsste es letztlich zu einer zwangsweisen Vollstreckung kommen. Abgesehen davon: wenn tatsächlich nichts im Bescheid bzw. auch nicht in der Niederschrift steht, dann ist sehr fraglich, ob die Striche der Baubehörde im Einreichplan eine Wirkung haben können. Es ist DEIN Einreichplan und darin hat ohne deiner ausdrücklichen, nachvollziehbar protokollierten Zustimmung niemand was herumzuzeichnen. |
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Hallo Karl10 danke für die Anwort. Das, was ich bekommen habe, ist eine Strafverfügung. die Strafe ist 250 Euro. Außer Geldstrafe sind in dem Schreiben keine weitere Maßnahmen erwähnt. werde noch später Baubescheid hochladen. das ist nicht wenig Geld , aber mit ist lieber ich zahle ein Mal und fange kein Streit mit der Behörde.. LG |
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Na, da hast du aber nicht gelesen, was ich oben geschrieben habe: Weiters hast du meine Frage nicht beantwortet: Wenn es eine Strafverfügung ist, dann muss da auch drinnen stehen, was genau jetzt dein Vergehen war?! Wie gesagt: wenn´st jetzt zahlst, heißt das nicht, dass du nicht immer wieder zahlen musst. Und wenn du zahlst, gibts du auch indirekt zu, dass da was nicht passt. Und wenn was nicht passt, dann musst du das auch irgendwann berichtigen. Du kannst dich davon nicht "loskaufen"! Es gibt also 2 Wege: 1. Möglichkeit: die Strafverfügung ist berechtigt, d.h. du bist von der Baubewilligung in einem bewilligungspflichtigen Ausmaß abgewichen - dann musst du deinen Zaun so herstellen bzw. abändern, dass er der Baubewilligung entspricht. Früher is keine Ruhe. 2. Möglichkeit: die Strafverfügung ist unberechtigt, d.h. dein Zaun entspricht so wie er steht der Baubewilligung - dann musst du aber gegen die Strafverfügung berufen, denn sie ist ja ungerechtfertigt. Und du musst die Sache damit auch vom Tisch bringen, sonst kommt ja immer wieder was.... Und noch was würde mich interessieren: Es wäre äußerst seltsam und selten, dass da so ohne Vorwarnung eine Strafverfügung ins Haus flattert. Die Baubehörde wird sich das vor Ort ja genau angeschaut haben - woher wissen sie denn, dass der Zaun zu hoch ist? Da hast du keine Information bekommen, das haben sie hinter deinem Rücken gemacht?? - Glaub ich nicht! Daher: hast du uns da jetzt wirklich alle relevanten Infos über die Vorgeschichte zukommen lassen??? 3 |
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Hallo Grazer, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Strafe Zaunhöhe |
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Hallo, die Behörde hat das tatsächlich hinter meinem Rücken gemacht. Anfang September sagte mir mein Nachbar, dass jemand meinen Zaun in der Früh vermessen hat. Mein Nachbar meinte: "der andere Nachbar hat dich sicherlich angezeigt"... ich habe in dem ersten Beitrag geschrieben , dass das Tor leider über 1,8 m geworden ist. In dem Brief mit Strafverfügung ist es auch festgehalten : das Tor ist statt 5,9 x 1,5 m ist mit 6,9 x 1,90 gebaut , die Türe ist nichts links wie im Plan , aber rechst eingebaut mit den Massen 1 x 1,9 m. Die Strafe ist so und so viel binnen 2 Wochen zu bezahlen. Ich habe selbst die 1,85 vom Asphalt bis obere Torkante gemessen, so gesehen wurden die 1,8 nicht eingehalten. anbei noch der Bescheid zur Bewilligung - kein Wort dass die 1,8 nicht genehmigt sind, im Einreichplan "Handnotizen". LG |
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Irgendwas stimmt da nicht😕 und ich muss nochmal nachfragen: - Gibts in der Gemeinde Regelungen über die Höhe von Einfriedungen (zB. Bebaungsplan)? - Hat es eine Bauverhandlung gegeben und wenn ja, was genau steht in der Niederschrift? Wirklich kein Wort davon, dass die Einfriedung zu hoch ist?? - Einfriedungen über 1,50 m unterliegen nur einem vereinfachten Verfahren - hat ein solches stattgefunden?? - Einfriedungen bis 1,50 m sind bloß meldepflichtig! Wenn die Baubehörde die Einfriedung auf 1,50m beschränkt hat bzw. so wollte, dann hätte es ja gar kein Bewilligungsverfahren geben dürfen - somit auch keinen Bewilligungsbescheid. Es wäre dann etwas bewilligt worden, was ja nur meldepflichtig ist! Bis 1,50m hättest du nur "melden" müssen! -Wie hat dein Bauansuchen gelautet (wörtlich)? - Gibts auch eine Baubeschreibung? Was steht da über die Höhe der Einfriedung drin? Wurde da auch was "korrigiert"? -Gibts am Plan für die Einfriedung auch einen Schnitt? - Am Plan steht handschriftlich: "korr. am 18.6.19 - Dipl.-Ing. XXX". Wer ist dieser Dipl.-Ing. XXX (Funktion?)? - War der 18.6.19 der Bauverhandlungstag? - Du hast tatsächlich nicht mitbekommen, dass da jemand den (deinen!) Plan korrigiert und das auch unterschreibt? Der hat das schweigend gemacht und kein Wort dazu gesagt?? - Auf welchem Planexemplar sind diese "Korrekturen" angemerkt? Auf allen? Oder nur auf dem von der Gemeinde abgestempelten, der dir mit dem BAubescheid zugestellt wurde? - Was ist der genaue Wortlaut der Strafverfügung? Um es wirklich beurteilen zu können, muss ich es wörtlich und in seiner Gesamtheit sehen. - Die Strafverfügung bezieht sich nur auf das zu hohe Tor, die zu hohe Tür, das zu breite Tor und die geänderte Lage der Tür? Nicht aber auf die Höhe der restlichen Einfriedung? Gibts da einen Höhenunterschied? Die Frage, ob man jetzt von einer Bewilligung für 1,50m oder 1,80 m ausgehen kann/muss ist jedoch nur ein Teil der Geschichte. Faktum ist anscheinend, dass du offensichtlich auch anders (höher) als ursprünglich beantragt gebaut hast und dafür - unabhängig von der Frage, ob jetzt 1,50 oder 1,80 als bewilligt gelten -jedenfalls KEINE Bewilligung hast. Und das lässt sich nicht mit Bezahlung einer Strafe aus der Welt schaffen. Entweder du baust auf die bewilligte Ausführung zurück (dafür muss geklärt werden, ob 1,50 oder 1,80 gelten), oder du versuchst für die derzeitige Ausführung nachträglich eine Baubewilligung zu erhalten. Und da wird zu klären sein, was gesetzlich gegen diese jetzt bestehende, tatsächliche Ausführung sprechen würde?? |
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Hallo, wie du schreibst , ist eine Einfriedigung bis 1,5 m kein Problem gewesen. Wir wollten 1,8 m (Grundstück grenzt an Servitutsweg mit hohem Fußgängerverkehr. Um alles sauber zu machen, habe ich einen Architekten engagiert. Er hat den Plan erstellt und angereicht. Laut ihn waren die 1,8 m möglich, weil der Zaun fast 2m vor der Grundgrenze steht, vor dem Zaun auf der Straßenseite müssen dafür Sichtschutzpflanzen gesetzt werden. Er hat das so angereicht, es gab keine Bauverhandlungen, keine Rückmeldung der Behörde , irgendwann ist der Bescheid gekommen, in dem nichts schriftlich gegen 1,8 m erwähnt wurde. Der Einreichplan war dabei, den habe ich leider überflogen und auf diese Handbemerkungen nicht geachtet. Laut Architekt wäre es egal ob die Türe später rechst oder links ist, wichtig ist dass die Höhe genehmigt wird. Jetzt, wenn ich die Geschichte mit dir aufrolle, wird mir die Sache auch klarer. Dieser DiplIng xxx ist der Architekt. Er hat den Plan an 18.03.19 angereicht und um 18.6.19 korrigiert, ohne mir was zu sagen. hier noch die Baubeschreibung und Strafverfügung.. danke und gruss |
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Der was da auf deinem Plan unterschrieben hat ist Ortsbildsachverständiger oder ? Kann es sein das du dich in einer der Grazer Altstaterhaltungszonen befindest. |
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Zählt dann eigentlich eher die Planzeichnung oder die Baubeschreibung? Das müsste doch ja wohl übereinstimmen, wenn das aber nur auf dem Plan ausgebessert ist? Finde ich auch heftig, dass da sofort eine Strafe kommt ohne vorherige Aufforderung zum Rückbau innerhalb einer gewissen Frist oder so. Vor allem wenn es etwas ist, was eigentlich auch nachträglich bewilligt werden könnte (sofern das hier der Fall ist) und nicht komplett verboten ist. Darauf hat man halt wohl kein Recht, machen viele (kleinere) Gemeinden aber so. Wie wichtig sind eigentlich die Beschreibungen ob Holz- oder Alulatten verwendet werden, ob Mauerwerk verputzt oder sonstiges. Da hat unser Planer auch viel von sich aus hingeschrieben, was wir nie so geplant hatten, aber ich bin auch davon ausgegangen, dass eben nur z.B. die Höhe wichtig ist aber nicht welchen Abstand die Latten haben, ob die horizontal oder vertikal sind und Alu oder Holz... |
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Unser Architekt hat uns damals gesagt, "man muss sich nicht an die Beschreibung fest nageln, Farbe und Lattenart, Türe rechts oder links - kann man ändern, Hauptsache Höhe genehmigt ist". Mittlerweile glaube ich den Typen nicht mehr - die Behörde hat es ja "reklamiert", dass die Türe rechts statt links gebaut wurde. mich hat es auch im Plan voll irritiert, dass nicht alle "1,8" durchgestrichen sind - welche Maßen sind nun gültig? |
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Was steht in der Beschreibung des Bauansuchens? Dort muss ja auch die Höhe und Ausführung detailliert beschrieben werden. Und hat der Architekt, wenn er schon den Plan und alles macht, dann nicht überprüft was gebaut wird? Was hast Du dem Nachbarn getan, dass der Dich ohne Vorwarnung anzeigt? |
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Hast du den Zaun aufgestellt bevor du die Bewilligung hattest und die Strafe ist für diesen Zeitraum dazwischen? Wann hast du den Bescheid bekommen? In der Strafverfügung steht ja ein klar definierter Zeitraum. |
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Die Schuldfrage stellt sich hier für mich nicht! Denn wenn mann in Graz um eine Einfriefung(Zaun) ansucht muss mann das planlich darstellen und eigentlich sogar ziemlich detailliert. Wenn das mein Zaun wäre dann würde das machen 1. Wenn in einer Schutzzone (GAEG) abwarten bis sich einer von der Altstadtkommision meldet, wird aber vermutlich nicht lange dauern, Dann kann mann zwar nochmals probieren sich dumm zu stellen und zu argumentieren , dass eben im Bescheid 1,80meter stehen. Aber ich sehe da einen Rückbau unumgänglich. 2. Nicht in einer Schutzzone. dann bin ich fast davon überzeugt, dass sich das mit der Strafe erledigt hat. Ich habe schon mehrmals miterlebt dass Bauträger es auf Strafzahlungen anlegen, um bei einer Änderung während des Bauvorhabens, Verzögerungen auf Grund von Nachreichungen zu entgehen.(bei Bewilligungspflichtigen Änderungen hat der Nachbar wieder Parteistellung und könnte Einspruch erheben.) Un so sehe ich das jetzt eben beim Zaun. Der Nachbar kann nicht klagen, da ja kein Nachbarrecht verletzt wird. Und die Behörde wird nicht wegen eines Zaunes klagen. |
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Also wenn das stimmt, dann frag ich mich wieso man überhaupt was bewilligen lassen muss, wenn es dann eh niemand interessiert wie was wo gebaut wird und es mit einer Strafe abgetan ist. Dann bau ich bei mir gleich um und krieg doch noch meine 3 Meter hohe Lärmschutzwand. Hurra! |
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An welchem Tag genau wurde dir der Baubewilligungsbescheid zugestellt?? Wann genau wurde die Einfriedung errichtet (Datum Baubeginn und Abschluss der Arbeiten)?? |
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Das das mit der Strafe abgetan ist wenn es sich um einen konsenslosen Bau handelt ist auch ein Irrglaube. Denn nur durch die Verwaltungsstrafe wird der Zaun trotzdem nicht in dieser höhe nachträglich bewilligt. Im Endeffekt wirst du, solltest du zu hoch gebaut haben, eine Verwaltungsstrafe erhalten und müsste dir die Baubehörde in weiterer Folge auch einen baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung / Herstellung des bewilligten Konsens erteilen. Also mit einer geringen Geldstrafe ist es nicht getan Hermine! |
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Bewilligungsbescheid ist von 2.7.19 fertigstellung Einfriedung 29.06-3.07.20 |
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Das hab ich nicht gefragt! Und wissen wir im Übrigen schon, da das Bescheiddatum ja am Stempel der Baubeschreibung steht. Ich wollte wissen, wann er dir "zugestellt" wurde. Du musst genau zuhören/lesen! |
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Ist ja gut, Entschuldigung. Ich kann's nicht mehr sagen, paar Tage nach der Erstellung. Könntest Du vielleicht erklären was der Zustellungstag in der Situation ausmacht? Danke |
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Und schon sind meine Hoffnungen wieder dahin |
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Das Datum auf einem Bescheid sagt zunächst mal gar nichts - dient lediglich zur genauen Identifizierung des Bescheides. Entscheidend für die Wirksamkeit eines Baubewilligungsbescheides I. Instanz ist die Zustellung und dann noch 14 Tage Berufungsfrist UND DANN ist der Bescheid rechtskräftig und gilt, d.h. erst dann darf man zu bauen beginnen. Das Datum am Bescheid und die Rechtskraft sind somit 2 ganz verschiedene Dinge, die im Einzelfall auch sehr sehr weit auseinanderliegen können. Ich wollt halt sicher sein, dass wir da nichts übersehen. Daher meine Frage nach der Zustellung. Eins auch noch vorweg: Is schon ein starkes Stück, dass dein eigener Planverfasser den Plan korrigiert (noch dazu so stümperhaft) und dir nichts davon sagt - da ließe sich wahrscheinlich auch darüber nachdenken, dass man sich an ihm schadlos halten kann. Auch stellt sich noch die Frage, warum er das getan hat? Ah......kann jetzt leider nicht weiterschreiben. Wollte noch meine Einschätzung des jetzt bekannten Sachverhaltes für die weitere Vorgangsweise darlegen.....kommt dann eher erst am Abend.... |