Hallo!
In der NÖ Bauordnung steht im §53 folgender Absatz:
Die Gebäudefront ist
bei geneigtem oder
stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder
bei
versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m
in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
Kann mir jemand sagen was der Unterschied von stufenförmigen (bzw. geneigtem) und versetztem Verlauf ist?
Hat vielleicht jemand auch eine Skizze dazu?
Uns wäre damit sehr geholfen!
Vielen Dank!
Gesamten Text anzeigen