|
|
||
ich bin zwar aus OÖ- durfte aber die Terrasse aum Garagendach nicht bis zur GG errichten- sondern musste 3m Abstand halten- was ja völlig in Ordnung ist ich würde es auch nicht mögen- wenn mir jemand von oben in den Garten schaut. |
||
|
||
ich hab' s so verstanden, dass die Garage an ddr Grundstücksgrenze max. 3m hoch sein darf. bei 1m Terrassengeländerhöhe würden dann nur noch 2m für die Garage bleiben also selbst bei dünner Decke viel zu wenig. |
||
|
||
Wenn es jetzt einfach ein begehbares Flachdach ist? Wie schützt man sich da vor dem Begriff Terrasse?
Hast Fotos? |
||
|
||
|
||
Bittesehr :)
Unser Haus rechts unten, das des Nachbarn links mit der Garage an der senkrecht verlaufenden Grundstücksgrenze. Das Grundstück unseres Hauses hatte ursprünglich den Grund des Nachbarn miteinbezogen und wurde geteilt. Wir haben den Teil mit dem Altbestand erworben, der Nachbar den linken Teil, auf dem er später gebaut hat. Deswegen steht unser Haus nur ca. 1m von der Grenze entfernt, weil hier der Grund später geteilt wurde. In grau erkenntlich ist die umzäunte Terrasse. Der Rest der Garage ist nur Dach (gelb). |
||
|
||
nope- das Gebäude darf 3m hoch sein- das Terrassengeländer zählt da nicht mit. Die Frage war ob die Terrasse oben bis zur GG ausgedehnt werden darf. In OÖ nicht. wie haben nur das halbe Dach zur Terrasse gemacht . |
||
|
||
Also soweit ich weiß wird ein fix montiertes Geländer sehr wohl zur Gebäudehöhe dazu gerechnet. Blumentröge usw. nicht, da nicht fix mit dem Gebäude verbunden. 3m Abstand müßten auch bei einer Terrasse eingehalten werden, allerdings wenn, wie schon erwähnt wurde, es sich um ein begehbares Flachdach handelt, was dann? Wann gilt die Definition Terrasse und wann als Dach? |
||
|
||
Das Dach hat Terrassenbelag (Dielen) mit einem schicken Alu-Geländer und ist mit Gartenmöbeln ausgestattet.
Schaut für mich nach Terrasse aus |
||
|
||
Wurde bei unserem BVH nicht so zugelassen, weder seitlich zum Nachbarn, noch nach vorne zur Straße (unsere Garage steht seitlich und vorne direkt an der Grundstücksgrenze. Wir mussten seitlich zum Nachbarn 1 m Abstand halten, ich kann ihm aber trotzdem in den Garten schauen. Er schaut mir von seinen Fenstern im 1.OG aber auch in den Garten. |
||
|
||
Zuerst zur Klarstellung: Das Geländer zählt in NÖ sehr wohl zur Gebäudehöhe. Steht ausdrücklich im Gesetz!!
Das ist somit ein 1. Punkt, der da greift, sodass die Terrasse auf dem Dach jedenfalls nicht bis zur Gebäudekante an der Grundgrenze gehen darf. Die Verwendung des Flachdaches als Terrasse ist jedenfalls eine anzeigepflichtige Nutzungsänderung, wenn nicht sogar eine bewilligungspflichtige bauliche Abänderung (kommt auf Details des Einzelfalles an). Jedenfalls braucht es ein ok der Baubehörde und es ist daher die Baubehörde einzuschalten. Dann müsste die Baubehörde nach Besichtigung vor Ort entscheiden, was genau zu tun ist - also Bewilligung oder Anzeige - und ob das gesetzlich überhaupt in Frage kommt. Wie gesagt: es braucht die Nutzung des Daches eine Absturzsicherung, diese zählt an der Gebäudekante zur Gebäudehöhe usw. Die Terrassen waren in früheren Bauordnungen in der sogenannten "Vorbautenregelung" (§52) erfasst. Da sind sie zuletzt hinausgeflogen. Es zählt jetzt die Einstufung als "bauliche Anlage" (die im seitlichen BAuwich nicht genrell verboten ist). Die Kombination "Terrasse auf Flachdach" ist gesetzlich nicht gesondert geregelt. Ich würde sagen, da könnte man folgendes "interpretieren": Wurden am Flachdach bauliche Veränderungen vorgenommen (trifft sehr wahrscheinlich zu), dann könnte man diese baulichen Abänderungen der Regelung für bauliche Anlagen im seitlichen Bauwich gleichsetzen (und wäre nicht genrell verboten). Ist es eine bloße (teilweise) Nutzungsänderung der Garage, dann sehe ich keine Zulässigkeit, weil nur der Gebäudetyp "Garage" als Nebengebäude im seitlichen BAuwich zulässig ist, aber nicht der Gebäudetyp "Garage mit Terrasse".... Ansonsten: Wo soll das stehen?? In NÖ jedenfalls nicht! Das ist als rein subjektiver Wunsch natürlich verständlich. Der Bauordnung ist es aber völlig wurscht, ob da irgendwer irgendwem von irgendwo irgendwohin schauen kann. Dafür gibts keine Regelung. 1 |
||
|
||
Damit meinte ich das Geländer dürfte erst ab 3m von der Grundstücksgrenze (Bauwich) montiert werden, wenn mit diesem die 3m Höhe überschritten werden. Oder liege ich da falsch? |
||
|
||
So is bei uns- das Geländer ist 3 m von der Grundrente weg - daher ist dann die Höhe anscheinend egal |
||
|
||
JA, da liegst du genau genommen falsch: ein Nebengebäude im Bauwich darf die max. zulässige Gebäudehöhe nirgendwo überschreiten und nicht nur an der Außenwand zum Nachbarn. Diese Höhenbegrenzung gilt rundherum. |
||
|
||
Dann fasse ich mal zusammen, dass die Ausführung nicht den baurechtlichen Bestimmungen genügt, um es mal schön zu formulieren.
Die Frage ist, ob die Tatsache, dass unser Haus durch die erfolgte Grundstücksteilung nun so nahe an der Grenze steht, die üblichen Baubestimmungen für den Nachbarn aufhebt. Er wäre dann quasi erst dann zu einer Änderung gezwungen, wenn wir mit den üblichen Bestimmungen neu bauen würden. Unser neues Haus würde dann natürlich entsprechende Abstände zur Grundstücksgrenze haben. Kann das sein? |
||
|
||
JA, da liegst du genau genommen falsch: ein Nebengebäude im Bauwich darf die max. zulässige Gebäudehöhe nirgendwo überschreiten und nicht nur an der Außenwand zum Nachbarn. Diese Höhenbegrenzung gilt rundherum.... Wie ist es bei offener bzw geschlossener pder gekoppelter Bauweise? Wenn man quasi im bauwich ein ng baut. 3m an Grenze ist klar- aber wenn man dann leichtes schrägdach macht hat man ja bei der Hälfte der ng- breite eh schon über 3m. 🙄 |
||
|
||
Wenn ich das jetzt richtig in der Bauordnung gelesen hab gab es in den letzten Jahren diesbezüglich eine Änderung. Früher durfte das NG im Bauwich nur an der Grundstücksgrenze nicht mehr als 3m Höhe aufweisen, deshalb war ein Sattel-/Walmdach usw. unter Berücksichtigung von Lichteinfall und anderem möglich. Aktuell, so wie Karl10 es schon beschrieb, darf das gesamte NG nicht höher als 3m sein. Hoffe Karl10 kann das bestätigen oder falls falsch richtigstellen. |
||
|
||
Also wir haben Anfang 2014 eingereicht und da war es möglich ein schräges Dach zu machen wenn an der Grenze die 3m auf den gewachsenen Boden des Nachbarn eingehalten werden.
Noch dazu wurde die strasse erst später gemacht sodass sie momentan über dem Niveau des unbebauten nachbargrundes liegt. Die 3m an der Grenze haben wir einbehalten und wenn der nachbar aufschüttet was logisch wäre (ca 30-40cm mindestens dann wären wir eben um die unter den 3m. |
||
|
||
Mal vorweg: Wann war denn diese Grundteilung? Diese Teilung hätte von der Baubehörde nie genehmigt werden dürfen!! Wie ist das denn gelaufen? Aber wenn es so ist, dass die Teilung in einem entsprechenden Verfahren zur Kenntnis genommen wurde und wenn dein bestehendes Haus durch eine Baubewilligung gedeckt ist, dann hast du für Haus und Grenze einen sogenannten rechtlichen Konsens (wenn auch im Ergebnis im Widerspruch zum gesetz). Und dieser Konsens zählt! Das hebt jetzt in keiner Weise irgendwelche Baubestimmungen für den NAchbarn auf. Sowas gibts generell (fast) nicht, denn wie und wo ich bauen darf hängt in der Regel vom eigenen Grundstück ab und nicht vom Nachbarn (Ausnahmen gibts da natürlich, sind aber in diesem Fall nicht von Bedeutung). D.h. für den Nachbarn gilt unabhängig von dem, was auf deinem Grundstück besteht, dass sein Nebengebäude im BAuwich generell eine Gebäudehöhe von 3m nicht überschreiten darf. JEIN! 100% exakt stand das alles bisher nicht im Gesetz und auch heute noch nicht. Ist alles Interpretation. Früher (Bauordnung 1996)sagte man meist so: Jene Teile eines Nebengebäudes, welche sich im Bauwich befinden dürfen die 3m Gebäudehöhe nicht überschreiten (das war nicht nur auf die Front zum NAchbarn beschränkt. Wenn das Nebengebäude allerdings breiter als der Bauwich war (z.B. 3m Bauwich und 4m breites Nebengebäude), dann haben die 3m nur für jenen Teil gegolten, der im Bauwich liegt. Man hat also entlang des Bauwichs durch das Nebengebäude eine fiktive Wand gezogen und alles innerhalb des Bauwichs musste der 3m-Regelung entsprechen und der Teil außerhalb wurde nicht berücksichtigt. Mit der Bauordnung 2014 wurde neu "interpretiert". Man sagt jetzt, dass keine Front des Nebengebäudes die 3m Gebäudehöhe überschreiten darf. AUch nicht die, die schon außerhalb des Bauwichs (also innerhalb des Bauiplatzes) liegt. Siehe hier: http://www.bau-noe.at/fileadmin/user_upload/Dateien/2016/FAQ_160304-WKN.pdf Wie gesagt: ist alles "Interpretation" und wurde von manchen Gemeinden /BAusachverständigen so gehandhabt. Entsprach aber nicht der offiziellen Auslegung der Baurechtsabteilung des Landes. Die Berechnung der Gebäudehöhe hat sich nie nach dem Niverau des NAchbargrundes gerichtet. Ausgangspunkt ist immer das Niveau des eigenen Grundes!! Auch das wurde/wird immer wieder falsch gemacht! |
||
|
||
wir haben in OÖ mit der dachterasse auf der grenzgarage 2m abstand vom nachbarn einhalten müssen.
diskutierte möglichkeiten mit den experten vom bauamt waren begrünung, bekiesung, pflanzentröge oä als abgrenzung nutzterasse zu rest... |
||
|
||
Danke für die vielen Beiträge, die Sache ist nunmehr geklärt. Die Terrasse muss geltend den Vorschriften (Abstand zur Grenze) geändert werden. |