NÖ BO: § 49Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
(1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.
Wie sieht es eigentlich mit der Wärmedämmung bei einem Neubau in NÖ aus? Könnte man mit den Ziegeln bis zur hinteren Baufluchtlinie gehen und dann erst die 20cm Dämmung planen?
Oder muss die Dämmung schon an der Baufluchtlinie enden?
Bei Neubau muss die Dämmung an der Baufluchtlinien enden.
Bei Gebäuden, die vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligt wurden oder gemäß § 70 Abs. 6 mittels Feststellungsbescheid als Bestand zur Kenntnis genommen wurden, darf der Bauwich bis zu 20 cm mit der Dämmung überbaut werden (NÖ BO § 52 Abs. 4).