Hallo Forum,
ich plane Umbauten an einem bestehenden Gebäude (70m²) im Freiland durchzuführen. Der Definition "Umbau" gemäß Steiermärkischem Baugesetz § 4 Abs. 58 möchte ich gerne mit euch auf den Grund gehen.
Umbau nach dem Stmk. Baugesetz: „die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz.“ (Stmk. BauG § 4 Abs. 58)
Frage 1: Was sind die
"äußeren Abmessungen"? Zählt jede Außenwand oder Länge x Breite? Zählt das Versetzen einer Loggia innerhalb dieser Außenmaße (Länge x Breite) als Umbau?
Frage 2: Was umfasst
"Umgestaltung des Äußeren"? Fenster/Türen und Gebäudehülle? Kann das Versetzen einer Außenwand dazugezählt werden?
Frage 3: Was ist eine
"unwesentliche Verkleinerung" beim Umbau? Ich vermute, die verloren gegangene Fläche lässt sich anderso nicht mehr einsetzen.
Frage 4: Wie lässt sich am besten nachweisen, dass die erhaltene Bausubstanz
"überwiegend" erhalten wurde? Über die Konstruktionsfläche, dem Volumen oder der Bruttogeschossfläche?
Frage 5: Sind Umbauten, die das
"öffentliche Interesse" nicht berühren, noch Umbauten? Beispiel: Veränderung von Innenwänden ohne statische oder brandschutztechnische Anforderungen.
Freue mich auf eure Antworten!
LG Nik
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