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hier ist der Schnitt zu finden - hier der schnitt, beim ersten mal hab ich was falsch gemacht...
danke |
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.Vorerst einige grundsätzlichen Klarstellungen:
- Nicht der NAchbar bestimmt, was und wie gebaut werden darf, sondern das Gesetz - Die Aussagen, dass das woanders kein Problem sei, sind mit Vorsicht zu genießen. Die entscheidenden Unterschiede liegen oft im Detail. Die Planer kennen sich meist nicht aus und haben von der Gesetzeslage wenig Ahnung. Sie können die Gründe für diverse Entscheidungen oft gar nicht auseinanderhalten oder verstehen. Sehr oft sind solche Aussagen auch nur ein Überspielen von eigenem Unwissen (und schließlich will man ja ein geschäft machen....) - Entscheidungsspielraum sehe ich in deiner Angelegenheit keinen. Hier gelten eindeutige gesetzliche Regeln. - Die Annahme, Hauptgebäude würden nicht so behandelt, als ob es einen Bebauungsplan gäbe, ist eindeutig falsch. Bezüglich der Hauptgebäude ist gem. § 54 genauso auf Basis eines ("fiktiven") Bebauungsplanes vorzugehen. - Auf eine Gesetzesänderung brauchst nicht zu warten. Vor der nächsten Landtagswahl 2013 kommt da mit Sicherhheit nichts mehr. Zum Inhalt deiner Planung: Vorweg ist im Sinne des § 54 zu klären, welche Bebauuungsweise für dein Grundstück gilt. Aus den vorhandenen Angaben scheint eine offene Bebauungsweise ableitbar. Die bisherige Garage steht somit offensichtlich als Nebengebäude im seitlichen Bauwich. DAs Hauptgebäude hat einen Abstand von zumindest 3 m zur seitlichen Grundgrenze. Neben- und HAuptgebäude sind zwar aneinandergebaut, sind aber jedes für sich als Gebäude zu sehen. Wenn davon auszugehen ist (und alles spricht dafür), dann ist die Gebäudehöhe des Nebengebäudes mit max. 3 m limitiert. Sieht man dein Vorhaben rein als Erhöhung (Aufbau) des Nebengebäudes, dann werden die max. 3 m überschritten und ist das daher nicht zulässig. Sieht man dein Bauvorhaben aber als Zubau zum Hauptgebäude (laut Plan wird ja auch auf die Mauer des Hautptgebäudes aufgemauert, womit der Aufbau konstruktiver, untrennbarer Teil des Hautpgebäudes ist), dann kommst du mit diesem Teil des Hautpgebäudes in den seitlichen Bauwich, was bei offener Bebauungsweise nicht zulässig ist. Die Variante als Erweiterung des Hautpgebäudes wäre in dieser Situation nur dann grundsätzlich möglich, wenn für deinen BAuplatz geschlossene, an dieser Seite gekuppelte oder an dieser Seite einseitig offene Bebauungsweise gelten würde. Das scheint aber nicht der Fall zu sein bzw. müsste von einer Mehrheit gleich situierter Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet werden können. So weit man das nach den bisherigen Informationen sagen kann, scheint dein Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen klar zu widersprechen. Da kann die Gemeinde nichts dafür und sollte ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie gesetzeskonform vorgeht (du musst dich für einen Amtsmissbrauch ja nicht verantworten) |