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Wir haben das so gemacht (ebenfalls Bundesland Tirol). Der Bauamtsleiter war in jeder Phase ein guter Ansprechpartner. Ev. ist es auch möglich, dass die Gemeinde den zuständigen Bausachverständigen schon mal einen Blick auf die vorläufige Planung werfen lassen kann: der legt sich zwar vermutlich nicht genau fest, aber er kann zumindest sagen, ob die Richtung passt. |
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Vielen Dank Vardi17 für den Tipp! Wir werden das in dem Fall nächste Woche in Angriff nehmen. |
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Schau mal unter § 5 und 6 der Tiroler Bauordnung (TBO) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000711 Ein Bauen an die Grundgrenze bedeutet Baugrube auf der Parzelle des Anrainers ... für mich sieht das so aus als ob das der Bereich ist den du mit Straße bezeichnest —> ist das schon abgeklärt ob das überhaupt möglich ist? ... weiters ist hier mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Baugrubensicherung (z.B Spritzbeton etc) erforderlich wenn das Gelände nur annähernd so verläuft wie dargestellt —> hohe Kosten. Ich würde dir empfehlen mit einem Architekten oder Baumeister zu planen der Erfahrung mit Hanglagen hat. |
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Danke, app99! Ja, das Thema Hangsicherung, Baugrubensicherung und die damit verbundenen hohen Kosten sind uns bewusst. Mir sind diese Paragraphen 5 und 6 der TBO eben so erklärt worden, dass die Planung des Architektens möglich ist. Wir fragen uns nun, ob unsere Version nicht auch möglich wäre, weil in der TBO § 5 steht: "(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: (...) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;" Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich dich richtig verstehe... Wie meinst du das, Baugrupe auf der Parzelle des Anreiners? Du meinst, ob wir die Baustelle auf der Straße einrichten dürfen? Ehrlich gesagt haben wir die Auskunft, die wir die Zusage, die wir von einem nicht direkten Nachbarn dazu erhalten haben, gar nicht in Frage gestellt, weil die Gegend sehr dicht bebaucht ist und da einige EFH noch recht neu wirken, ergo müssen die ja die Baustelle auch auf der Straße eingerichtet haben. Wäre es am schlausten erst einmal zum Bauamt zu gehen? Wir möchten dann halt auch nicht komplett ahnungslos daher kommen. |
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Entschuldigt bitte, hab mich vertan, hier ist der Abschnitt aus der TBO §5, den ich gemeint habe: "Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden: (...) (g) unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen." Stellt sich hier also die Frage, ob die in der zweiten Version gezeichneten Räume als Keller zu verstehen sind? |
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Eine Baugrube auf Nachbars Grund und eine Baustelleneinrichtung sind zwei paar Schuhe. Eine Baugrube ist üblicherweise größer als das Gebäude --> wenn das Gebäude an die Grundgrenze gebaut werden soll reicht die Baugrube logischerweise auf Nachbars Grundstück (Arbeitsraum, Böschungswinkel). --> wurde das schon besprochen ... wurde dir das vom Nachbarn (Strasse?) schon zugesagt? Baugrubensicherung --> Spritzbeton benötigt üblicherweise (fast horizontale) Verankerungen --> diese befinden sich dann ebenfalls auf Fremdgrund (zumindest gehe ich davon aus, daß die Straße nicht dir gehört) --> hast du dafür auch schon die Zustimmung? Ich wiederhole mich, such dir einen Planer der mit Hanglagen Erfahrung hat, das ist nichts für Anfänger und schon gar nichts für do it yourself. 2 |
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Ich verstehe. Schriftlich haben wir noch keine Zustimmung. Einen Planer mit Hanglagen Erfahrung wollen wir uns auf jeden Fall suchen, also mit do it yourself haben wir nichts am Hut. Danke auf jeden Fall für die Hilfe! Der Bauamtsleiter war sehr nett und hat gesagt, es sei überhaupt kein Problem vorbei zu kommen. Danke für den Tipp. Wir sind da wahrscheinlich einfach zu verhalten. Also an alle die sich genauso wenig auskennen: Fragt ruhig! Es wirkt so, als ob wir uns noch gar nicht mit dem Thema beschäftigt haben, aber als Laien und ohne auf Erfahrungen bei Familie und Freunden zurückgreifen zu können, ist es echt schwierig nicht komplett den Überblick zu verlieren. |
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mein Exchef hat in einer extremen Hanglage gebaut, einziger Unterschied Straße und Garage unten und ein Anbau ans Elternhaus seitlich, die haben das per Schlitzwände gemacht das weder von oben (in dem Fall) noch das Elternhaus irgendwie ins Rutschen kommt durch das weggraben des Hanges, kostet entsprechend aber braucht halt keinen/kaum Platz für die Absicherung / Befestigung, mit dem System könnte man quasi auf nen halben Meter an die Straße ranbauen, aber selbst wenn man das dürfte ist die Frage will man das Risiko gehen da Schäden zu verursachen, weil wenn ich das jetzt richtig interpretiere je näher man an die Straße rückt desto tiefer versenkt man das Haus in den Hang hinein und damit dunkler im Haus |
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Den Hinweis "Schlitzwand" merk ich mir, danke! Wir haben zum Glück auf der einen Seite ein unbebaute Parzelle und auf der anderen Seite steht das Haus relativ weit weg. Wir möchten das Haus nicht stark in den Hang versenken (schaut beim der Seitenansicht oben vlt so aus), sondern in Split-Level bauen. Im ersten Untergeschoss müssten wir kaum graben. Wenn wir da die Waschküche und eine versteckte Garderobe machen, ist mir das egal, wenns da dunkel ist. Aber klar, die Verursachung von Schäden gehört vermieden bzw. die Möglichkeit dazu abgeklärt. |
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Wir haben nun in einer ersten Besprechung von der Gemeinde erfahren, dass grundsätzlich schon unterirdisch Kellerräume bis zur Baugrenze gebaut werden dürfen. Nur gab es keine konkrete Aussage, ab wann etwas als Keller (bzw. als ein Raum, der nicht dem Wohnen dient) gilt - was wir ja eh verstehen, weil es da eben einen gewissen Ermessensspielraum gibt. Wir sind auch informiert worden, dass sich der Straßenmeister erst noch überlegen muss, um wie viel die Straßenfluchtlinie auf unseren Grund versetzt werden muss, d.h. wir müssen die Straße auf unsere Kosten und auf Kosten unseres Grundstücks verbreitern und die Straßenfluchtlinie wäre nicht mehr mit unseren Grundstücksgrenzen ident. Gilt der Abstand von bspw. 5 m zwischen Haus und Grundstücksgrenze oder zwischen Haus und Straßenfluchtlinie? In TBO und TROG haben wir dazu nichts gefunden. Wir verstehen ja, dass die Gemeinde uns vorschreiben darf die Straße auf Kosten unseres Grundstücks zu verbreitern. Aber angenommen wir geben 2m von unserem Grund für diese Verbreiterung der Straße her, müssten wir dann noch einmal 5m und nicht nur 3m Abstand zur neuen Straßenfluchtlinie halten? Für uns stellt sich jetzt die Frage, wie wir am besten bei der Hausplanung vorgehen. Uns fehlen elementare Informationen für die Planung. Die bekommen wir aber offensichtlich erst, wenn wir einen Plan vorlegen. Hat irgendjemand Tipps, Ideen, Erfahrungen, ... ? |
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Ich würde euch empfehlen, einen sehr erfahrenen Planer zu beauftragen: erfahren in Bezug auf Hangbebauungen (Hangbebauungen kosten ohnehin viel Geld, und die Kunst besteht darin, die Kosten in einem Rahmen zu halten, für die meisten jedenfalls ), erfahren aber auch in Bezug auf die TBO. Wenn der Planer noch dazu aus der Gegend ist, kennt der meist auch "seine Pappenheimer", sprich die Bausachverständigen, die letztlich entscheiden. Jeder BSV entscheidet auf Grundlage der Gesetze, dennoch haben die meisten so gewisse "Vorlieben". Es schadet also nicht, vermeidbare Probleme schon im Vorfeld zu umschiffen. 1 |
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Danke für die Rückmeldung, Vardi17. Wie habt ihr denn euren Planer mit den oben beschriebenen Erfahrungen gefunden? Wir kennen niemanden, der unter diesen Bedingungen gebaut hat und die zukünftigen Nachbarn, die unter diesen Bedingungen gebaut haben, haben auf unseren Brief (noch) nicht reagiert. |
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Durch Empfehlungen von Bauherren und unserem Zimmerer, wir haben uns dann auch einiges angeschaut. Wobei man sagen muss, dass unser Planer zwar die erste Bedingung sehr gut erfüllt hat – das einigermaßen erschwingliche Bauen in Hanglage – die zweite dagegen nur solala. Es war uns damals aber ehrlich gesagt auch nicht bewusst, dass es von großem Vorteil sein könnte, wenn der Planer in der TBO ganz firm ist. Zwar waren einige Probleme auch darauf zurückzuführen, dass der Nachbar eine mündliche Einwilligung dann schriftlich nicht geben wollte, insgesamt haben wir es aber auf 7 Einreichpläne gebracht. Mit jemandem, der die TBO (und deren Auslegung) im kleinen Finger gehabt hätte, wären es vielleicht nur vier gewesen |
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Oje, da machen wir uns auch schon ein bisschen Sorgen. Fragen kann man den Planer halt auch schlecht, ob er sich eh auskennt mit der TBO Da bleibt wahrscheinlich nur auf Erfahrungen von anderen zurückzugreifen. Apropos: Euren würdest mir dann nicht empfehlen? |
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Hallo raferl, PN folgt |