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Unterschr. Auftrag an Vertreter kündbar?

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  •  boumeester
31.8. - 3.9.2015
12 Antworten 12
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Letzte Woche war ein Vertreter auf meiner Baustelle und ich hab blöderweise aufgrund seines ständigen Drängens endlich den Vertrag zu unterschreiben, wirklich unterschrieben!
Er sagte zu mir dass er gar nicht mehr weiterredet, wenn ich ihm nicht vorher den Vertrag unterschreibe. Ich sollte allerdings dazusagen dass er bereits das 3. mal aufgrund von Vorgesprächen auf meiner Baustelle war und nun unbedingt zum Abschluss kommen wollte...
Da ich dachte ohnehin kein besseres Angebot zu bekommen und er schon 3 mal hier war, habe ich den Vertrag auch unterschrieben.

Wie der Teufel es will, bekam ich 5 Tage später ein Angebot das um einiges besser ist und ich würde den Vertrag gerne lt. Konsumentenschutzgesetz wieder stornieren.

Frage: darf ich das? wenn ja, wie sind die Formalitäten und innerhalb welcher Frist muss ich das machen?

ich habe einmal gehört dass man solche Verträge nur dann stornieren kann, wenn der Vertreter zu einem nach hause kommt (Haustürgeschäfte). Da es aber meine Baustelle ist, wo ich erst in 3 Monaten einziehe weiß ich jetzt nicht ob dies auch unter "Haustürgeschäfte" fällt....
kann mir hier jemand helfen?

  •  Richard3007
31.8.2015  (#1)
Man kann von einem jedem Vertrag in einer gewissen Frist zurück treten. Bei Haustürgeschäften ist diese Frist nur länger.
Wichtig ist es einen Nachweis zu erbringen. Daher eingeschrieben schicken.
Binnen 1 Woche sollte drin sein.


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  •  whitesheep
  •   Silber-Award
31.8.2015  (#2)
ja es ist ein - Haustürgeschäft, da es ausserhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens unterschrieben wurde. Hat mit der "Haustür" so nichts zu tun, ausser dass es den Namen wegen diverser Zeitungsabos und dergleichen, die ja an der Haustür abgeschlossen wurden, bekommen hat.

Hier steht alles restliche. Viel Erfolg!
http://www.konsument.at/geld-recht/ruecktrittsrecht

lg
sheep

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  •  whitesheep
  •   Silber-Award
31.8.2015  (#3)
@Richard3007 - sry das stimmt so nicht ganz es gilt folgendes:

Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen mindestens zweier Personen zustande (Konsensbildung). Die Parteien einigen sich über die relevanten Vertragsbestandteile und verpflichten sich durch den gegenseitigen Bindungswillen zur Einhaltung ihrer getroffenen Vereinbarung. Ein einseitiges "Aussteigen“ (= Rücktritt) ist grundsätzlich nicht möglich.

Der Rücktritt vom Vertrag bedeutet die Auflösung des Vertrages (Aufhebung der beiderseitigen Verpflichtungen) unter Zurückstellung schon erbrachter Leistungen. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn es ausdrücklich vereinbart oder durch Gesetz eingeräumt wird.

Bei ungerechtfertigtem, einseitigem Vertragsrücktritt treten Verzugsfolgen ein. Bei gerechtfertigtem Rücktritt besteht Anspruch auf Rückerstattung von bereits erbrachten Leistungen.

Das Gesetz sieht insbesondere bei
Lieferverzug, bei Verträgen ab 1.1.2007 auch immer bei Zahlungsverzug
Gewährleistung, Verträgen mit Verbrauchern bei Haustür-, Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen, Immobiliengeschäften, Nichteintritt maßgeblicher Umstände“

Rücktrittsmöglichkeiten vom Vertrag vor.

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  •  ildefonso
  •   Gold-Award
31.8.2015  (#4)
@boumeester
Ob es nun noch Baustelle oder schon Wohnsitz ist, spielt - in diesem Fall glücklicherweise für Dich - keine Rolle, denn es geht darum dass es NICHT in den Geschäftsräumen des Händlers abgeschlossen wurde (wobei zu Geschäftsräumen auch ein Messestand oder ein Kirtagsstand zählt!).
Also ob bei Dir, bei einem Freund oder auf einer Parkbank ist egal.
Du hast die Möglichkeit vom Vertrag innerhalb von 2 Wochen grundlos zurückzutreten. Aus Beweisgründen sollte man ggf. über schriftliche/nachweisliche Zustellung nachdenken (Fax, Einschreiben...).

Hintergrund: Wenn der Konsument zum Anbieter geht, geht man davon aus dass er das freiwillig tut.
Kommt aber - umgekehrt - der Anbieter zum Konsument, ist manchmal davon auszugehen dass man nur deswegen den Vertrag eingeht, um den Anbieter wieder los zu werden. Klassischen Beispiel: Die betagte Omi die sich vor dem Zeitungsaboanbieter fürchtet den sie in die Wohnung reingelassen hat. Um ihn wieder loszuwerden unterschreiben sie halt.

@Richard3007

zitat..
Man kann von einem jedem Vertrag in einer gewissen Frist zurück treten.


Das ist leider ein sehr häufiger Irrglaube.
Prinzipiell ist man als Konsument (als Unternehmer sowieso) an eine Vertragserklärung gebunden, und kann NICHT zurücktreten (auch nicht mit Stornogebühr)!
Man sollte sich daher immer schon VORHER sehr genau überlegen wo man teilnimmt bzw. zustimmt!

Es gibt lediglich Ausnahmen bei denen das freiwillig bzw. auf Kulanz gewährt wird (z.B. im Bekleidungsgeschäften ist eine Rücknahme gegen Geld oder gegen Gutschein relativ üblich), oder die Fertighausbranche bietet auch oft Stornomöglichkeiten (ggf. Stornogebühr) an.
Dann bei den besagten Haustürgeschäften gibt es ebenalls weitgehende Rücktrittsrechte und z.B. auch im Onlinehandel gibt es ganz bestimmte Ausnahmen die einen nachträgliche Kaufrücktritt ermöglichen.

Aber alles wo es nicht solche Ausnahmen gibt, ist fix!

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  •  rk515
  •   Gold-Award
31.8.2015  (#5)
ooooder einfach den vertragpartner anrufen, fragen, ob er beim besseren angebot auch mithalten kann, wenn nicht, dann rücktritt vom vertrag
der konsument wird ja ohnehin sowas von überbeschützt (teils auch gott sei dank), dass der vertragspartner keine chance auf pönalzahlungen hat.



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  •  boumeester
31.8.2015  (#6)
... und was hilft es mir, wenn ich zwar innerhalb von 2 Wochen zurücktrete vom Vertrag und der Verkäufer aber meint dass er den Auftrag schon an die Produktion weitergegeben hätte und ich jetzt 100% Stornogebühren zu zahlen hätte? darf er das?? was ist als Stornogebühr möglich bzw. üblich?

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  •  rk515
  •   Gold-Award
31.8.2015  (#7)
hast keine bedingungen zum vertrag bekommen? würd ich nachfordern

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  •  hausbau2011
31.8.2015  (#8)
Das Rücktrittsrecht wird ganz klar und deutlich im §3 KSchG geregelt.
Nachzulesen hier: https://www.jusline.at/3_KSchG.html

lg

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  •  boumeester
1.9.2015  (#9)
@hausbau2011:
ich habe keine Urkunde erhalten, sondern nur die Unterschrift geleistet! Lt. Rücktrittsrecht könnte ich somit innerhalb von 12 Monaten zurücktreten??
das finde ich lustig denn lt. Vertrag gibt es 9 Wochen Lieferzeit! Das heißt ich kann mir den Zaun liefern lassen und einen Tag später trete ich vom Vertrag zurück?! =))

bzgl. Stornogebühren ist in diesem Rücktrittsrecht allerdings gar nichts geregelt, also ist es nichtig und kein wirklicher Verbraucherschutz! Der Unternehmer kann sagen dass er bei Storno 100% Stornogebühr verlangt und weist einfach auf seine AGB (die sich natürlich niemand wirklich durchliest) hin!! Somit tritt aus Kostengründen kein Verbraucher zurück ......

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  •  hausbau2011
1.9.2015  (#10)
Ich bin kein Rechtsanwalt, aber ich denke, dass mit Urkunde eine Auftragsdurchschrift, Auftragsannahme oder ähnliches gemeint ist.
Das keiner die AGB durchliest kannst glaub ich nicht sagen, ich lese Sie immer, hier werden ja auch meine Rechte und Pflichten geregelt.
Ich würde ganz einfach eine einvernehmliche Lösung mit dem Auftragnehmer versuchen, es soll es ja noch geben, das dort auch Menschen sitzen mit denen man evtl. reden kann emoji.

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  •  andare
1.9.2015  (#11)
@boumeester
frag einen Rechtsanwalt
Bei der Arbeiterkammer gibt's da für fast jedes Gebiet einen Spezialisten.
Und da kostet die Beratung auch nichts wenn du Mitglied bist (sprich: wenn da Angestellter oder Arbeiter bist)

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  •  whitesheep
  •   Silber-Award
3.9.2015  (#12)
beruf dich auf Haustürgeschäftund tritt eingeschrieben binnen 14 tage zurück. wenn der vertreter da was weitergereicht hat ist es sein kaffee. alles andere würde ich dann dem rechtsanwalt überlassen, wenn die firma wirklich nicht klein bei gibt.

so long
sheep

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