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Hätten gerne und Recht sind zwei Paar Schuhe. Es geht ja in der Regel um die Wahrung "subjektiv-öffentlicher Rechte". Verzögern, ja. Aber ich würde meinen, wenn sonst alles passt und auch dies dem geltenden Baurecht entspricht und somit dem Bebauungsplan der zuständigen Gemeinde, wird der Einwand abgewiesen (und die Parteienstellung ist afaik weg sobald die Frist im ordentlichen Verfahren vorüber ist). |
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Ich finde spannend, dass man solch eine Unterschrift einfach zurücknehmen kann. Bin schon gespannt auf Karl10's Einschätzung. |
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@Bianci: Ja das haben wir auch sehr spannend gefunden! @Gemeinderat: Danke für die Einschätzung. |
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War auch für mich beim Lesen die 1. Frage, die sich mir gestellt hat. Antwort: ich weiß es nicht. Mein Bauchgefühl aber sagt mir, dass die Vorgangsweise der Baubehörde nicht korrekt ist. Es wurde ja (hoffentlich) eine "Baubewilligung im vereinfachten Verfahren" mit ausdrücklichem Hinweis auf § 33 Abs. 1 Buagesetz beantragt, oder?? Zwingender Bestandteil der Unterlagen für diesen Antrag ist die Zustimmung der Nachbarn durch Unterfertigung der Baupläne. Das ist offensichtlich geschehen, ja? Somit wurde das Ansuchen formal korrekt gem. § 31 Baugesetz eingebracht, ja? Wenn dem so ist, dann gilt jedenfalls auch der § 31 abs. 7: "Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei"! Für mich hat der Nachbar seine Parteistellung durch die ausdrückliche, durch Unterschrift auf den Bauplänen belegte Zustimmung verloren. Und zwar genauso, wie wenn er im Falle einer Bauverhandlung im Zuge der Verhandlung keine Einwendungen erhebt und dann plötzlich nach Beeendigung der Verhandlung mit irgendwelchen Einwänden kommen würde. Dann wird er wegen sogenannter "Präklusion" zurückgewiesen. Ich würde das - auch wenn ich es im Baugesetz oder im AVG so ausdrücklich nicht finde - auch im Falle der "Zustimmungsunterschrift" auf den Bauplänen im vereinfachten Baubewilligungsverfahren ähnlich sehen. Der Nachbar hat durch die korrekt zustande gekommene Unterschrift/Zustimmung seine Parteistellung verloren und ist präkludiert. D.h. die Baubehörde hätte sein Anliegen, die Zustimmung/Unterschrift zurückzuziehen, zurückweisen müssen und hätte das vereinfachte Verfahren gesetzesgemäß fortzuführen. Ein weiteres Argument, dass das so wie geschildert gesehen werden könnte: Wenn es tatsächlich die Möglichkeit gäbe, diese Zustimmung/Unterschrift zurückzuziehen, dann kann ich nirgendwo herausfinden, ob es dafür irgendeine zeitliche Frist gibt. Wenn es aber keine gesetzlich definierte Frist gibt, dann wäre das Zurückziehen jedenfalls bis zur Erlassung des Bewilligungsbescheides möglich. Das hätte zur Folge, dass sich alle (Bauwerber, Baubehörde...) mit dem vereinfachten Verfahren beschäftigen und unmittelbar vor der Bescheiderlassung kommt dann die Zurückziehung des Nachbarn. Und dann beginnt man das Bauverfahren wieder von vorne mit Abhaltung einer Bauverhandlung? Kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber so was will. Somit bin ich wieder bei der Ansicht: Unterschreibt der Nachbar und stimmt er damit eindeutig zu, dann ist er draußen aus dem Verfahren, hat keine Parteistellung und gibt es somit auch keine Möglichkeit, das wieder rückgängig zu machen. PS: Ich hoffe euer Bauansuchen war formal korrekt eingebracht und vorallem die Vollständigekit der Unterlagen ist gegeben. Wenn da was nicht passt, kann man natürlich immer argumentieren "da hab ich was nicht gewußt", "das war nicht eingezeichnet", usw. Dann wirds schwierig...... |
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Danke für die ausführliche Antwort! Es wurde alles ordnungsgemäß eingereicht und die Unterlagen waren vollständig. Hier haben wir auch sie Rückmeldung vom Bauamt bekommen. Weiters haben wir die Nachbarn vor der Unterschrift auf dem Einreichplan ausdrücklich auf die Abstände zu den Grenzen hingewiesen. Ich werde am Montag noch einmal mit dem Bauamt in Kontakt treten und das hinterfragen, da es für mich auch nicht nachvollziehbar ist, dass man seine Zustimmung nach 2 Monaten einfach zurückziehen kann. |
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