|
|
||
Nutzungsänderungen sind meines Wissens immer genehmigungspflichtig |
||
|
||
So einfach und genrell kann man das nicht sagen. Abgesehen davon kennt die OÖ Bauordnung den begriff "Nutzungsänderung" gar nicht! Laut Schilderung vom TE geht es hier um 2 Dinge: - um einen UMBAU eines Nebengebäudes, und in der Folge davon - um die ÄNDERUNG DES VERWENDUNGSZWECKES Der UMBAU eines Nebengebäudes kann laut § 25 Abs. Zif. 2 lit. b OÖ Bauordnung unter gewissen Voraussetzungen bloß anzeigepflichtig sein - ansonsten bewilligungspflichtig. Die Voraussetzungen für die bloße Anzeigepflicht sind Unterschrift der NAchbarn am Einreichplan, schriftliche Bestätigung des Planverfassers, dass alle baurechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, dann ist der UMBAU bewilligungspflichtig. Die ÄNDERUNG DES VERWENDUNGSZWECKES ist lt. § 25 Abs. Zif. 2b nur dann anzeigepflichtig (ansonsten überhaupt frei), wenn daraus ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, auf den Brandschutz oder die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist. Dies ist im geschilderten Fall anzunehmen - also Anzeigepflicht. Primär geht´s hier jedoch um den UMBAU. Da ist jetzt mal im obigen Sinn zu klären, ob bewilligungs- oder anzeigepflichtig. Die Änderung des Verwendungszweckes läuft dann im jeweiligen Verfahren ganz einfach mit. 1 |
||
|
||
@Karl10 Danke für Deine rasche, kompetente Antwort. Ich gehe davon aus, dass die Nachbarn eher erfreut darüber sein werden, wenn das Gebäude im Zuge des Umbaus “kleiner” wird. Somit sollte es auch keine Probleme mit etwaigen Unterschriften geben. Beste Grüße magic |
||
|