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Wenn ich das richtig verstanden habe muss man das gar nicht formulieren, weil bei variabler Verzinsung Sondertilgungen immer kostenfrei möglich sein müssen. Vereinbart gehört vielleicht, zu welchen Zeiten, evtl. immer nur mit Quartalsende. Bitte um Korrektur wenn das so nicht stimmt. |
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@breitfuss: Mir ist das auch nicht ganz klar!
Vielleicht weiß ja jemand mehr? |
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ich hab' das immer wieder mal bei den - verbraucherrecht-threads gepostet.
aktuell sollte man sich mal den ak-link http://www.arbeiterkammer.at/online/vorsicht-bei-zins-aufschlaegen-66654.html samt broschüre als minimal-vorbereitung durchlesen. auf www.verbraucherrecht.at sind die news Wieder Urteil: Änderung von Vertragshauptpunkten über Erklärungsfiktion unzulässig - 07-05-12 04:34 Änderung der Vertragshauptpunkte über fingierte Zustimmung unzulässig - 28-03-12 01:57 interessant. zum verhandeln selbst: der aufschlag sollte als (momentaner) höchstaufschlag definiert sein, der bei geringerer restschuld oder verbesserung der bonität auf zu reduzierung berechtigt. sondertilgung: was in einem kreditvertrag drin stehen muss, steht im verbraucherkreditgesetz - http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006780 in §16 ist definiert, ob und wenn ja, in welchen fällen die bank überhaupt eine entschädigung verlangen KANN (=DARF!), ned muss! |
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Danke creator- habe gehofft, dass du dich meldest.
Hast mir schon super weiter geholfen- habe den Vertrag bei der Ak prüfen lassen! |