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Verweigerung der Teilung eines Grundstücks [Stmk]

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  •  berghammer
  •  [Stmk]
  •  [Steiermark]
23.8. - 28.8.2020
10 Antworten | 6 Autoren 10
10
Hallo liebe Rechtsexperten, ich bitte euch um eure Einschätzung.

Die Gemeinde (Steiermark) hat der Teilung unseres Grundstücks nicht zugestimmt, hier der Wortlaut aus dem Negativbescheid:

"Das Grundstück XXX/X, KG X, ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 5.0 der Gemeinde X teilweise als Aufschließungsgebiet Allgemeines Wohngebiet BF - WA (3) 0,2-0,4 und teilweise als Freiland ausgewiesen. Das neu vermessene Grundstück Nr. XXXX/X kommt teilweise im Aufschließungsgebiet und teilweise im Freiland, die verbleibende Teilfläche Nr. XXXX/X kommt vollständing im Aufschließungsgebiet zu liegen.

Gemäß $ 45 Abs. 2 Stmk. ROG 2010, ist die Bewilligung zu versagen, wenn die Teilung dem örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan, oder den im $ 3 genannten Raumordnungsgrundsätzen nicht entspricht.

Im derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 5.0 (rechtswirksam 2014) wurde das Grundstück Nr XXXX/X teilweise als Aufschließungsgebiet festgelegt sowie die Erstellung eines Bebauungsplanes vorgegeben. Dieser Bebauungsplan wird auch die Aufschließungserfordernisse (Innere Erschließung wie Verkehrserschließung, Trinkwasserversorgung...... und die Parzellierung) enthalten.

Da noch kein gültiger Bebauungsplan für die Parzelle XXXX/X vorliegt war spruchgemäß zu entscheiden und die grundbürgerliche Teilung zu versagen."

Hierbei handelt es sich um das Grundstück meiner Mutter, welches für ihre Kinder geteilt werden soll.

Meiner bescheidenen Wahrnehmung nach: Wie kann aufgrund eines nicht existenten Bebauungsplans, die Teilung des Grundstücks versagt werden? Bin ich auf dem Holzweg?

Bin auf Antworten gespannt. 
DANKE

  •  berghammer
23.8.2020  (#1)
Das ist das einzige, was ich aus rechtlicher Sicht gefunden haben: 

Gemäß § 45 Abs. 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (ROG) dürfen grundbücherliche Teilungen von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen.
Nach Absatz 2sind Bewilligungen zu versagen, wenn die Teilung
1) dem örtlichen Entwicklungskonzept, den Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder
den in § 3 genannten Raumordnungsgrundsätzen nicht entspricht,
2) die Schaffung von nach Vormundgröße zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken verhindert
oder wesentlich erschwert oder
3) für bestehende Gebäude einen baugesetzwidrigen Zustand ergebe. 

Wie gesagt, es gibt keinen Bebauungsplan - wie die Gemeinde im Bescheid ja selbst schreibt. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.8.2020  (#2)
Du hast da einen Denkfehler.

Du bist in einem Aufschließungsgebiet. Damit dieses tatsächlich zu einem vollwertigen Bauland wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. In deinem Fall sagt der Flächenwidmungsplan (bzw. ein ergänzender Verordnungstext) offensichtlich, dass die Voraussetzung für die Freigabe des Aufschließungsgebietes (Baulandvoraussetzung) die Erstellung eines Bebauungsplanes ist, der die Aufschließungserfordernisse enthält bzw. vorgibt.
Es geht daher derzeit nicht darum, ob deine geplante Teilung einem Bebauungsplan entspricht, sondern es geht darum, ob die Baulandvoraussetzungen für dieses derzeitige Aufschließungsgebiet bereits erfüllt sind, sodass eine Parzellierung mit Schaffung von Bauplätzen überhaupt möglich ist. Nur wenn diese Grundvoraussetzung (die sich auf den bestehenden Flächenwidmungsplan stützt) erfüllt ist, kommt eine Teilung/Parzellierung überhaupt in Frage und erst dann wäre in einem weiteren Schritt (soweit sind wir ja jetzt noch gar nicht) auch zu prüfen, ob diese Teilung auch dem Bebauungsplan entspricht.

Die Gemeinde hat die Teilung ja nicht mit der Begründung abgelehnt, dass sie dem Bebauungsplan widerspricht, sondern weil es noch gar keinen Bebauungsplan gibt, der wiederum laut gültigem Flächenwidmungsplan Voraussetzung für die Baulandwerdung des Aufschließungsgebietes ist.
Deine Teilung widerspricht daher dem Flächenwidmungsplan und seinen Regelungen und nicht wie du irrtümlich interpretierst, dem Bebauungsplan.

Interessant wäre natürlich zur Absicherung dieser meiner Schlussfolgerung, was der Flächenwimungsplan (bzw. der diesbezügliche Verordnungstext)  dazu im Detail sagt - und zwar "WÖRTLICH" und VOLLSTÄNDIG!!

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  •  berghammer
23.8.2020  (#3)
Herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort. 
Und wenn es mir egal ist, ob es Bauland wird oder nicht und eigentlich nur die Teilung von Interesse ist?

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  •  MalcolmX
23.8.2020  (#4)
Wie ist das Ganze momentan erschlossen?

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  •  berghammer
23.8.2020  (#5)
Kanal, Wasser Strom an der Grundstücksgrenze. 

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  •  herbiw
23.8.2020  (#6)

zitat..
berghammer schrieb: Herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort. 
Und wenn es mir egal ist, ob es Bauland wird oder nicht und eigentlich nur die Teilung von Interesse ist?

Das macht keinen Sinn.
Was bringt die Teilung nach m2 wenn danach auf einem Grund gebaut werden darf und auf dem anderen nicht. Sinnlos.

Auch für die Gemeinde. Wenn sie der Teilung so zustimmt und danach ein Grundstück nicht bebaut werden darf haben sie künstlich ein Loch geschaffen das nix Wert ist und keinem was bringt -als Einzelgrundstück

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  •  worrier02
25.8.2020  (#7)
Solltest du mit dem Bescheid nicht einverstanden sein kannst du immer noch Berufung/Beschwerde erheben. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.8.2020  (#8)

zitat..
berghammer schrieb: Und wenn es mir egal ist, ob es Bauland wird oder nicht und eigentlich nur die Teilung von Interesse ist?

Formal is es ja Bauland, aber halt Aufschließungsgebiet und als solches nicht bebaubar. Wenn du das Bauland weghaben willst, dann muss man rückwidmen in Freiland.
Aber jetzt is es Bauland-Aufschließungsgebiet und somit kommt eine Teilung nicht in Frage, solange die Freigabeerfordernisse des Aufschließungsgebietes nicht erfüllt sind. Das ergibt sich offensichtlich aus dem Flächenwidmungsplan und zugehöriger Verordnung (die du im Übrigen noch immer nicht wörtlich und vollständig zitiert hast).

zitat..
herbiw schrieb: Was bringt die Teilung nach m2 wenn danach auf einem Grund gebaut werden darf und auf dem anderen nicht.

Es darf gar nicht gebaut werden: einerseits handelt es sich um Freiland, andererseits um ein noch nicht freigegebenes Aufschließungsgebiet.

zitat..
worrier02 schrieb: Solltest du mit dem Bescheid nicht einverstanden sein kannst du immer noch Berufung/Beschwerde erheben.

Die Frage is, obs einen Sinn macht, zu berufen. Schaut ja so aus, als ob der Bescheid korrekt und gesetzeskonform ist. Oder siehst du das anders? Und wenn ja, woraus schließt du das?




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  •  worrier02
27.8.2020  (#9)

zitat..
Karl10 schrieb: Die Frage is, obs einen Sinn macht, zu berufen. Schaut ja so aus, als ob der Bescheid korrekt und gesetzeskonform ist. Oder siehst du das anders? Und wenn ja, woraus schließt du das?

Es kommt darauf an. Ich kenne mich mit den steirischen Materiengesetzen leider nicht so gut aus. Würdest du im Westen bauen wärs kein Problem. Die Frage ist natürlich in deinem Fall auch, wie würde das Grundstück geteilt, gibt es überhaupt eine öffentliche! Zufahrt zu beiden Grundstücken oder müsstest du dazu ein Servitut für eine Liegenschaft eintragen? Viele Gemeinden teilen ein Grundstück nur mehr, wenn beide Grundstücke von öffentlichem Gut aus erschlossen werden können. 

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  •  Sektionschef
  •   Gold-Award
28.8.2020  (#10)
Ich verstehe es so, dass das ungeteilte Grundstück der Mutter gehört und man will es jetzt unter den Kindern teilen wo bei vorerst eh keiner bauen will.
Aber scheinbar ist trotzdem dzt die Teilung nicht möglich . 
MfG
Sektionschef

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