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Währungtausch steuerpflichtig?

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  •  tempo85
  •   Bronze-Award
5.6. - 8.6.2021
10 Antworten | 6 Autoren 10
10
Ich weiß die Frage passt nicht ganz in dieses Forum, aber nachdem auch hier der Bitcoin besprochen wurde und die Leute hier einiges an Finanzwissen haben, Frage ich einfach mal.

Wenn man ein Multiwärungskonto besitzt und Wechselt in USD und kauft an einem anderem Tag etwas in USD muss man dann Steuerzahlern sollte sich der Kurs geändert haben?

  •  LiConsult
  •   Gold-Award
5.6.2021  (#1)
Ich würde in diesem Fall einen Steuerberater fragen.

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  •  tempo85
  •   Bronze-Award
5.6.2021  (#2)
Ich könnte auch einfach das Finanzamt fragen, mache auch sonst alle Dinge selbst. Wollte nur wissen ob jemand damit Erfahrung hat.

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  •  sharknz
  •   Bronze-Award
6.6.2021  (#3)
Ich kann dir das auch nicht 100% beantworten aber ich habe über meinen Arbeitgeber Aktien auf ein US-Depot in USD erhalten und später verkauft. Bei der Berechnung der Steuer in Österreich wurde der Wechselkurs des Kaufdatums berücksichtigt. D.h. ein möglicher Währungsgewinn oder -verlust wird da mitkalkuliert. Das lief aber automatisch über den Broker.
Soweit ich mich erinnern kann, musste ich den Wechselkurs dann später auch auf der Einkommensteuererklärung angeben. An Details kann ich mich leider nicht mehr erinnern, ist zu lange her.
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass du direkt beim Kauf Steuern für einen Währungsgewinn zahlen musst.

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  •  schurlmaster
6.6.2021  (#4)
Daher du kaufst etwas in USD ein. Warum sollten da Steuern anfallen ob du die  schon vorher hattest oder erst beim Kauf wechselt macht ja keinen Unterschied und du hast keinen Kursgewinn gemacht. Anders schaut's bei Firmen aus wenn du das Cash haltest und von usd wieder in Eur wechselt oder umgekehrt bzw. diese über den Stichtag haltest.

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  •  tempo85
  •   Bronze-Award
7.6.2021  (#5)
Wir können auch das Beispiel Aktien mit nehmen wird dann zwar noch komplizierter, aber mal schaun:
Die Kurse lasse ich mal fiktiv immer mehr steigen.

1) 2000€ 1:1,6 3200 $
2) Kauf 100 Aktien 1000€ 1:1,5 1500$
3) Kauf 110 Aktien 1000€ 1:1,4 1400$
4) Dividende 100€ 1:1,3 (15% US QSteuer bereits abgezogen)
5) Kauf (Onlineshop) 150$
6) Verkauf der Aktien{+10%) 1:1,1
Ü) Tausch 2000$ 1:1 2000€

Für die Punkte 2, 3 und 6 ist mir alles klar man berechnet einfach den Tagesaktuellen Eurowert (EZB Kurse), bzw. Bei Punkt 3 den gleitenden Mittelwert und kann so einfach den Kursgewinn in € ermitteln.
Punkt 4) auch wieder die EZB Kurse und die restlichen 12,5% sind zu zahlen.

Aber was ist mit den Kursgewinne vom $ zwischen 1 und 2,3 oder bei Punkt 7. Was ist bei Punkt 5 da ich einen besseren $ Kurs hatte hat man ja auch einen Kurs Gewinn. Muss den $ dann immer wie eine Aktie behandeln also bei Tausch den Gewinn berechnen und nach jeder positiven Transaktionen auf das $ Konto einen gleitenden Mittelwert bilden?

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  •  Equity
  •   Bronze-Award
7.6.2021  (#6)
Klar ist das steuerpflichtig, konkret kommt § 27 EStG zur Anwendung (im Gegensatz zu Bargeld oder Crypto wo der § 31 EStG mit der 1-jährigen Spekulationsfrist Anwendung findet).

Siehe z.B. https://www.deloittetax.at/2012/12/05/steuerliche-behandlung-von-fremdwahrungsgewinnen-von-privatanlegern-im-jahr-2012/#.YL3IXagzaUk oder auch hier https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1

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  •  tempo85
  •   Bronze-Award
7.6.2021  (#7)

zitat..
Equity schrieb:

Klar ist das steuerpflichtig, konkret kommt § 27 EStG zur Anwendung (im Gegensatz zu Bargeld oder Crypto wo der § 31 EStG mit der 1-jährigen Spekulationsfrist Anwendung findet).

Was bedeutet dann folgendes:


zitat..
20.2.4.12.2 KESt-Abzug 6202
Da Fremdwährungsgewinne ausgenommen beim physischen Tausch von Banknoten oder Münzen stets Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988 darstellen, ist die Steuererhebung im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs nur unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 iVm § 95 Abs. 2 EStG 1988 möglich. Insbesondere bedarf es dabei einer Verbindung des Fremdwährungsgewinns mit depotverwahrten Wertpapieren, da ansonsten keine abzugsverpflichtete depotführende Stelle (bzw. auszahlende Stelle) im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vorliegt.
Der Kapitalertragsteuerabzug ist daher beispielsweise dann vorzunehmen, wenn es zu einem Realisierungsvorgang im Zusammenhang mit auf Fremdwährung lautenden Wertpapieren kommt, wenn dieser Realisierungsvorgang selbst zum Kapitalertragsteuerabzug führt (siehe Abschnitt 20.2.4.12.1, Beispiel 4 Fortsetzung).
Mangels einer depotführenden Stelle kommt es daher etwa bei Fremdwährungsgewinnen, die im Zusammenhang mit Bankeinlagen oder -verbindlichkeiten (zB Ein- und Auszahlungen oder Konvertierungen) entstehen, und bei Anschaffungen von Wertpapieren (siehe Abschnitt 20.2.4.12.1, Beispiel 4) zu keinem Kapitalertragsteuerabzug.


Quelle (EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000): https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e3s1




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  •  Equity
  •   Bronze-Award
7.6.2021  (#8)
Ich hätte das im Sinne der Endbesteuerung durch die depotführende Stelle interpretiert und nicht im Sinne der steuerpflicht ansich. Bei Wechselkursgewinnen-/verlusten im Zuge von Wertpapiertransaktionen (bei einem inländischen Broker als depotführende Stelle) erfolgt ja die KESt-Abfuhr (und damit Endbesteuerung) automatisch durch die depotführende Stelle (ohne zwischen Wertveränderung in fremder Währung und Wechselkurseffekt zu unterscheiden). 

D.h. aus meiner Laiensicht (!) liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der KESt unterliegen, aber nicht endbesteuerungsfähig sind, vor und dieser sind daher bei der Veranlagung anzugeben.

Im Zweifel würde ich aber, wie von Dir geschrieben, einfach beim Finanzamt nachfragen.

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  •  tempo85
  •   Bronze-Award
7.6.2021  (#9)
Ja jetzt wo du das geschrieben hast ... Also es geht nur darum das z.B. Banken (im Inland) die Kest abziehen und nicht darum das es nicht steuerpflichtig währe. Das bedeutet aber das jeder der z.B. ein Konto von Revolut hat und vorab die Währung tauscht und dann z.b im Urlaub bezahlt die Einkommenssteuererklärung machen müsste sollten Gewinne entstehen.

Aber gut dann Frage ich mal beim Finanzamt nach.

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  •  cc9966
  •   Gold-Award
8.6.2021  (#10)

zitat..
tempo85 schrieb: Ich könnte auch einfach das Finanzamt fragen

Mit Finanzamt fragen habe ich sehr gute, aber auch sehr schlechte Erfahrungen gemacht, hängt von handelten Personen ab. Aber Antworten wie: Wie dürfen keine Steuerberatung machen kann man von schlecht gelauten Beamten auch bekommen.

Das Finanzamt hat ein internes System, wo bestimmte Geschäftsfälle und  die jeweiligen Handlungsempfehlungen für Steuerprüfer dokumentiert sind. Irgend ein schlauer Mensch hatte die Idee, es zu veröffentlichen und ich muss sagen das ist sehr hilfreich:

https://findok.bmf.gv.at/

Hilft nicht nur für Fremdwährungs-Wechselgewinne, auch für Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung usw.

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