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Burgenländisches Baugesetz § 3 Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen) Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie [....] 6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist. Andere Sicherstellung ist meiner Meinung nach nicht denkbar, weil der Eigentümer in Zukunft ja wechseln kann. |
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Das ist nicht richtig. Ein Servitut liegt am Grundstück und nicht an der Person. D.h. wenn das Wegerecht als Dienstbarkeit im Grundbuch bei den Grundstücken eingetragen ist, dann gilt das unabhängig davon, wer da grad Eigetümer ist. Jeder (auch künftige) Eigentümer muss sich daran halten. Das beantwortet daher auch die Frage: Es geht nicht um den EIGENTÜMER, sondern um nur um die Grundstücke. Daher ist es völlig belanglos, wenn dir beide Grundstücke gehören. Somit wird die Forderung des § 3 Zif. 6 Baugesetz nach "verkehrsmäßig erschlossen" mit einem grundbücherlich einverleibten Servitut erfüllt, da damit ja die Anbindung und Erreichbarkeit der öffentlichen Verkehrsfläche gegeben bzw. sichergstellt ist. |
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Alles klar, dann stehts doch in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz]. Danke herzlich ! |
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