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Wie breit muss die Zufahrt sein?

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  •  samoth
8.6.2011
6 Antworten 6
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Hi,

hab mir gestern ein Grundstück angeschaut und dabei ist mir die schmale Zufahrt aufgefallen. Ist ein Servitutsweg, rechts durch eine Steinschlichtung begrenzt und links steht ein Haus genau am Wegrand. In einer Höhe von ca. 2,5m steht dann noch die Traufe ca. 30cm in den Weg hinein. Ich hab mal auf die schnelle nachgemessen und es bleiben so ca. 2,8m Breite über, die befahren werden können.

Wie breit muss denn eigentlich eine Zufahrt sein, dass div. Baumaschinen durchkommen (Bagger, LKW für Aushub, Mischwagen, Betonpumpenwagen und was es halt sonst noch gibt)?

lg
tom

  •  topstyling
  •   Bronze-Award
8.6.2011  (#1)
Also durchkommen sollten da schon alle Fahrzeuge sofern es gerade geht.

Normal dürfen Fahrzeuge in Ö eine Breite von 2,5m nicht überschreiten, ansonsten gilt als Sondertransport der Begleitfahrzeuge usw. benötigt und genehmigt werden muss.

Klar je breiter desto besser aber reichen sollte es schon.

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  •  creator
  •   Gold-Award
8.6.2011  (#2)
kommt auf die fähigkeiten des lenkers und die größe des... kfz an.
leuten mit führerschein sollte §4 kfg was sagen, da sind die maximalbreiten definiert: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011384
im sommer mit klima kommen 5cm dazu... emoji (hör' eh schon auf).

§2 stvo definiert einen fahrstreifen http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336
ABER: §93 stvo normiert auch pflichten der anrainer und §9 bodenmarkierungsvoerordnung http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12156338&ResultFunctionToken=9bea56c2-4476-4858-84a1-0c935d14b1a1&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=9&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=08.06.2011&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Bodenmarkierungsverordnungnormiert, dass ein fahrstreifen halt breit genug für den auf ihm "zulässigen fahrzeugverkehr" sein muss, ein mindestwert liegt nicht vor.
wenn es also zulässig ist, dass da auch schweres gerät rumfahren darf, wären ca. 3,5m notwendig... immerhin sollen ja ned nur fußgänger platz haben, sondern auch setzungen beim haus vermieden werden... die federleichten betonmischer sind noch nicht erfunden...

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  •  alfa2
8.6.2011  (#3)
auf die Größe kommts an emoji - und zwar auf die Ganzjahresgröße *g* (und nicht auf den klimatisierten Aufbau des Kühl-LKWs)

Für einen Bagger wird vermutlich reichen, für LKWs wirds schwieriger. Ein LKW hat je nach Ausführung 18 - 32 Tonnen Gesamtgewicht, da muss dann der Untergrund auch ausreichend befestigt sein, damit es zu keinen unerwünschten Setzungen oder auch nur der LKW hängen bleibt.
Eine Lösung wird auf jeden Fall gefunden werden, aber am Besten bei der Baufirma gleich am Anfang fragen.



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  •  samoth
8.6.2011  (#4)
danke für die Infos.

Das mit den Setzungen ist ein guter Hinweis. Da habe ich gleich noch eine Frage: Wer haftet für die Schäden die aufgrund von Setzungen enstehen? Bauunternehmer oder Bauherr?

Deckt die Bauherrn-Haftpflichtversicherung diese Schäden?
Wer deckt die Schäden falls der LKW in die Traufe reinfährt? Müsste doch die Kfz-Haftpflicht vom LKW sein oder ist das bei Baufahrzeugen anders?

zitat..
Die Bauherrn-Haftpflichtversicherung schützt den Hausbauer vor Schadenersatzforderungen, die aus der Planung und Errichtung seines Hauses entstehen können.Voraussetzung ist, dass die Bauausführung einem behördlich konzessionierten Bauunternehmen übertragen wird.Arbeiten von Pfuscherpartien sind natürlich nicht versichert.
Im Wesentlichen haftet der Bauunternehmer für Schäden, die während der Bauausführung verursacht werden; für den Hausbauer bleibt aber ein Restrisiko bestehen. Insbesondere geht es dabei um Forderungen, die aus dem Nachbarrecht entstehen können, wenn man zum Beispiel an Schäden an benachbarten Gebäuden denkt.


lg
tom

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  •  creator
  •   Gold-Award
8.6.2011  (#5)
eigentlich kommt's auf den servitutseintrag im grundbuch an - ... und was dort als zulässige art der benützung überhaupt festgelegt wurde... ich zweifle auch daran, dass der weg einen betonmischer aushält, feuerwehr wär' auch ned so uninteressant... 2,8m sind ned grad üppig. hab' zwar auch einen c+e-schein, aber den weg würde ich nach der schilderung ned befahren.
die bauherrenhaftpflicht deckt nur schäden aus der verletzung von sicherhungspflichten auf der baustelle, also z.b. wenn die baugrube nicht abgesichert ist und ein kind reinfällt und sich dabei verletzt.

es werden sorgfaltspflichtverletzungen versichert. also wenn der baumeister aufklärt und das risiko schriftlich übernimmt, mit seinem gerät dort fahren zu können, haftet er bzw. seine kfz-haftpflicht.
wenn der lkw in die traufe fährt, haftet die kfz-haftpflicht, sofern man dort fahren hätte dürfen - sonst du.

kippt der lkw ins haus, weil der untergrund zu weich ist und hast du erklärt, dass der servitutsweg eh super zu befahren ist, haftest du - auch klar.
für den weg und die aufsicht haftest in der regel du, es sei denn, jemand übernimmt die haftung.

klima - war ja nur ein ganz kleiner sickerwitz... wobei: da brauchst schon ein paar kühle bier, um da wen zum rumfahren zu bewegen... in aller regel sind lkw ned so niedrig.



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  •  Karl10
  •   Silber-Award
8.6.2011  (#6)
....falls in NÖ: - Ich weiß nicht, ob das Grundstück schon Bauplatz ist oder noch nicht. Zu beachten wäre da jedenfalls auch § 11 Abs. 3 NÖ Bauordnung
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011059/LRNI_2011059.pdf

Demnach muss der Servitustweg zur Zufahrt mindestens 3 m Breite haben...

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