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Wien: Vorgarten unterirdisch bebauen/über Baufluchtlinie [W]

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  •  CCHS
  •  [W]
  •  [Wien]
6.11.2018
4 Antworten | 4 Autoren 4
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versteht den Gesetzestext jemand?

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(3) Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten dürfen ferner unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorragen, doch darf die allenfalls festgesetzte gärtnerische Ausgestaltung der Grundflächen nicht behindert werden. Der Beurteilung eines Bauwerkes als unterirdisches Gebäude oder unterirdischer Gebäudeteil steht nicht entgegen, wenn den oberen Abschluss ein anderes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässiges Bauwerk (Terrasse, Stützmauer, Weg u. a.) bildet.
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widerspricht sich doch irgendwie, oder? Darf ich nun einen Keller der darüber eine Terrasse hat über die Baufluchtlinie in den Vorgarten bauen? Hatte schon mal jemand das gleiche Problem? Lg

  •  Supapeda
6.11.2018  (#1)
Auch wenn der obere Abschluss als Terrasse, Stützmauer oder Weg  ausgeführt wurde, gilt es immer noch als unterirdisches Gebäude und darf die Baufluchtlinie überragen. Für mich ist der Text unmissverständlich aber typisch kompliziert.

(persönliche Interpretation / bin kein Sachverständiger in Rechtssachen)

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  •  CCHS
6.11.2018  (#2)
@supapenda

aber dann kann die Fläche nicht gärtnerisch ausgestaltet werden. Und meines Wissens ist eine Terrasse keine gärtnerische Ausgestaltung. *werdenktsichsowasaus* 

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  •  Sektionschef
  •   Gold-Award
6.11.2018  (#3)
Ich rate dir, geh zur Baupolizei und erkundige dich dort. Die haben 1x in der Woche Sprechstunde und beantworten dir gerne solche Fragen. Ich habe mit denen sehr gute Erfahrungen gemacht.
MfG
Sektionschef

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.11.2018  (#4)

zitat..
CCHS schrieb: aber dann kann die Fläche nicht gärtnerisch ausgestaltet werden.


Da steht ja auch (von dir selbst zitiert): ..die ALLENFALLS festgesetzte gärtnerische Ausgestaltung..
Dieser Beisatz gilt somit (nur) für den Fall, dass irgendwo (z.B.Bebauungsplan!) eine gärtnerische Ausgestaltung festgelegt wurde und bezieht sich dabei nur auf die Zulässigkeit des unteriridischen Bauwerks. Mit einer Terrasse hat diese Regelung gar nichts zu tun.
Erst im nächsten Satz kommt die Terrasse ins Spiel und zwar nur dahingehend, dass klargestellt wird, dass eine Terasse über dem unterirdischen Bauwerk nichts an der Einstufung des Bauwerks als "unterirdisch" ändert. Diese Klarstellung hat wiederum nichts mit einer "Allenfalls" festgelegten gärtnerischen Ausgestaltung zu tun. 
Und dann steht da noch "zulässige" Terrasse. D.h. wenn die gärtnerische Ausgestaltung festgelegt ist, dann gibts sowieso keine Terrasse.

Ist eigentlich alles klar, oder? Man muss nur die einzelnen "Botschaften" in solchen Texten herausfiltern, die da sind:
- "unterirdische" Gebäude sind über Baufluchtlinien, Abstandsflächen usw. grundsätzlich zulässig
- durch eine Terrasse über dem unteriridischen Gebäude verliert dieses nicht die Eigenschaft "unterirdisch".
- Die Terrasse muss dort aber für sich selbst betrachtet "zulässig" sein.
- wenn eine gärtnerische Ausgestaltung festgelegt ist, dann darf das unterirdische Bauwerk diese gärtnerische Gestaltung nicht behindern

Wo soll da ein Widerspruch sein?



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