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29.8. - 7.11.2011
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weil es in den news nicht nur um kredite, sondern auch um privat vermittelte darlehen geht, hier mal ein neuer thread:

was einem passieren kann, wenn man glaubt, dass privatdarlehen eine tolle anlageform sind, wird in "Erfolg gegen Privatkreditvermittlung Mag. Steiner 22.08.2011" beschrieben: gefakte gehaltsbestätigungen und eine lv mit prämienrückstand kommen als besicherung ned soo rasend gut...

"Zahlscheinentgelt auch bei Versicherungen unzulässig
25.08.2011" - jetzt sollte das auch versicherungen klar sein.

interessant ist die entscheidung zu "Irreführende Zinssatz Werbung beim Bauspardarlehen 25.08.2011". ned, weil da wieder mal mit mini-zinsen für mini-zeiträume groß geworben wurde, sondern weil hier mal die werbemethode mit den sternchen mit dem argument "blickfangartig" ausgebremst wurde. das kann man auch für unübersichtliche vertragsformulare nach kschg anwenden...

und am schluss news, die wohl immer noch ziemlich viele betreffen: die dämlichen automatischen gebührenerhöhungen laut vpi bei banken sind nun auch gesetzwidrig - "Verbraucherpreis-Indexklausel in Bankbedingungen bei Girokonten gesetzwidrig
26.08.2011" . jetzt müssen banken brav vorab informieren - aber achtung bei internet-auszügen: die zustimmungsfiktion ist noch zulässig.

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16.9.2011  (#1)
mittlerweile gibt's auch news zu dauerrabatt-staffelungen - und lehren aus der finanzkrise... aber offensichtlich will man strukturvertriebe nicht abdrehen...

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23.9.2011  (#2)
lebensversicherer darf nicht wegen switchen kündigen - ... interessant, was sich versicherer so einfallen lassen, wenn ein kunde zu viel arbeit macht...
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20110629_OGH0002_0070OB00251_10B0000_000

conclusio: ned alles glauben, was die sich so wünschen...

dass man die verletzung von aufklärungspflichten besser wasserdicht dokumentiert, zeigt OGH 21.7.2011, 1 Ob 115/11k
Klagevertreter: Neumayer, Walter & Haslinger; RAe in Wien

quellen: verbraucherrecht - news, ris

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29.9.2011  (#3)
bank austria - 17 gesetzwidrige klauseln17 Klauseln in ABB verstoßen gegen ZaDiG
27.09.2011
Der VKI klagte - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums . gegen exeplamrisch die Bank Austria wegen 17 gesetzwidriger Klauseln. Das HG Wien gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung bezüglich der Unzulässigkeit zahlreicher Klauseln wegen Verstößen gegen ZaDiG.
Der VKI hatte im Auftrag des BMASK zahlreiche Klauseln der UniCredit Bank Austria wegen Verstößen gegen das Zahlungsdienstegesetz (kurz: ZaDiG) abgemahnt.
Das ZaDiG ist seit 1.11.2009 in Kraft und regelt umfassend die Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstleister bzw –dienstnutzer betreffend Zahlungsdiensten.
Das OLG Wien bestätigt nun die Rechtsansicht des Erstgerichtes VKI stellt fest, dass alle 17 inkriminierten Klauseln gegen das ZaDiG verstoßen.
Zu den einzelnen Klauseln:
1.) Z 2 (1) Änderungen der AGB oder des Girokontovertrages erlangen nach Ablauf von zwei Monaten ab der Verständigung des Kunden Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Kunden zum Kreditinstitut, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt.
Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot iSd § 6 Abs 3 KSchG iVm §§ 29 iVm 26 ZaDiG: Da § 29 ZaDiG so auszulegen ist, dass für den einzelnen konkreten Rahmenvertrag Änderungen vorangekündigt werden müssen, ist es unzulässig vorzusehen, dass neue Entgelte für alle zukünftigen abgeschlossenen Rahmenverträge maßgeblich seien. Mit der Formulierung „alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen“ ist Inhalt und Tragweite für Verbraucher nicht mehr „durchschaubar“. Weder könne einem Verbraucher zugemutet werden, aktiv und selbständig die dem jeweiligen Rahmenvertrag zugrunde gelegten Vertragsbedingungen zu eruieren, noch müsse diesem klar werden, welche Verträge von den Änderungen betroffen sind (wenn er mehrere Geschäftsbeziehungen mit dem Kreditinstitut aufrecht hält).
2.) Z 2 (1) Hat der Kunde dem Kreditinstitut keine Anschrift bekannt gegeben und wurde auch keine Vereinbarung über die Zustellung getroffen, so ist der Aushang der geänderten AGB im Schalterraum des Kreditinstitutes maßgebend; der erste Satz dieses Absatzes gilt entsprechend.
Das OLG bestätigt die Ansicht des Erstgerichts, demnach die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG verstößt: Aus der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur ergebe sich, dass eine Klausel, wonach der Bankkunde innerhalb einer Frist Widerspruch gegen eine Änderung von AGB erheben muss, von denen er nur durch Schalteraushang verständigt wird, sittenwidrig sei.
3.) Z 15 Werden vom Kunden mittels Telekommunikation Aufträge erteilt oder sonstige Erklärungen abgegeben, so hat er geeignete Vorkehrungen gegenüber Übermittlungsfehler und Missbräuche zu treffen.

Die Klausel widerspricht § 44 Abs 2 ZaDiG, der zwingend und abschließend die Haftung des Dienstnutzers im Missbrauchsfall festlegt. Demnach haftet der Zahlungsdienstnutzer nur bei Verletzung der in § 36 Abs 1 ZaDiG normierten Sorgfaltspflichten. Aus diesen ergebe sich, dass der Kunde nur zumutbare Vorkehrungen treffen müsse. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung betr der Haftung des Verbrauchers, welche die inkriminierte Klausel darstellt, verstoße daher gegen die ZaDiG-Bestimmung.
4.) Z 16 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, wie z.B. Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge, Anzeigen über deren Ausführung, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art, sowie Sendungen und Za

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29.9.2011  (#4)
fortsetzung7.) Z 17 Der Kunde hat das Kreditinstitut unverzüglich zu benachrichtigen, falls ihm regelmäßige Mitteilungen des Kreditinstituts (wie z.B. Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen) oder sonstige Mitteilungen oder Sendungen des Kreditinstituts, mit denen der Kunde nach Lage des Falles rechnen musste, nicht innerhalb der Frist, die üblicherweise für die vereinbarte Übermittlung zu veranschlagen ist, zugehen.
Das Erstgericht qualifizierte die Klausel als intransparent, da weder „Mitteilungen“ noch Zeitpunkte deren Zusendung, noch die Rechtsfolgen einer Verletzung der enthaltenen Pflichten klar definiert. Die Pflichten des Kunden seien somit nicht durchschaubar. Das Berufungsgericht schließt sich im Ergebnis dem Erstgericht an, prüft allerdings auf Grundlage des ZaDiG: Aus dem Gesamtzusammenhang der Klausel ergibt sich, dass eine Verletzung dieser Sorgfaltspflichten zu einer Haftung des Kunden führen kann. Das OLG verweist daher auf ähnliche Klauseln in diesem Urteil, mit welchen versucht wurde, den abschließenden und zwingenden Haftungskatalog des § 44 Abs 2 ZaDiG zu unterwandern. Eine Haftung für Sorgfaltswidrigkeiten vor Erhalt des Zahlungsinstrumentes ist nach ZaDiG jedenfalls ausgeschlossen; die Klausel gesetzwidrig.
8.) Z 22 (1) Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Dauer vorliegt, können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen; Z 22 (2) Abweichend davon kann bei einem Verbrauchergirokonto der Kunde einen auf unbestimmte Dauer oder einen auf mehr als 12 Monate befristeten Girokontovertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Die Klausel verstoße – so das OLG - eindeutig gegen § 30 Abs 1 ZaDiG, aus dem sich ergibt, dass der Kunde jeden auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag kündigen kann, egal ob die zwölfmonatige Dauer über- oder unterschritten worden ist.
9.) Z 39 (1) Überweisungsaufträge müssen den Zahlungsdienstleister des Empfängers (BLZ bzw. Bankidentifiercode = BIC) und die Kontonummer bzw. die International Bank Account Number (IBAN) enthalten. Diese Angaben stellen den „Kundenidentifikator“ dar; Z 39 (5). Macht der Kunde weitergehende Angaben als in Abs. 1 festgelegt, so wird der Überweisungsauftrag ausschließlich auf Grundlage des vom Kunden angegebenen Kundenidentifikators (Abs. 1) durchgeführt.
Den Verstoß gegen § 35 Abs 4 Z 2 und 3 ZaDiG nimmt das Gericht hier bereits dadurch an, als sich der Zahlungsdienstleister durch die Klausel das Recht einräumt, den Kundenauftrag bloß aufgrund des vom Kunden angegebenen Kundenidentifikators vorzunehmen. Dies würde bedeuten, dass der Auftrag auch dann durchgeführt werden könnte, wenn dieser Identifikator nicht kohärent wäre. Die Klausel verstoße also jedenfalls gegen die dem Zahlungsdienstleister auferlegte Sorgfaltspflicht; es sie auch kein vernünftiger Grund erkennbar, warum die Prüfung der Übereinstimmung von Name und Kontonummer nicht elektronisch und ohne nennenswerten Zeit- u Kostenaufwand möglich sein solle. Schon aus der Formulierung der Klausel („ausschließlich“) ergebe sich bei kundenfeindlichster Auslegung ein Verstoß gegen § 35 Abs 4 Z 2 und 3 ZaDiG, da diese Bestimmung betr Sorgfaltspflichten der Bank „eine Überprüfung des Empfängernamens gegebenenfalls beinhaltet“.
10.) Z 39 (6) Beim Kreditinstitut eingelangte Überweisungsaufträge können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden.

Die Klausel könne ein Kunde mit durchschnittlichem Sprachverständnis so verstehen, dass er nach Versand oder Abgabe des Auftrags an die Bank diesen Auftra

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29.9.2011  (#5)
und weiter geht's - Die Bank sei überdies auch dann nicht geschützt, wenn ihr selbst Verschulden an der Unkenntnis des Widerrufs vorzuwerfen ist. Die Klausel ist daher insgesamt zu weitgehend und unklar formuliert, um die Rechtsposition des Zahlers wirksam einschränken zu können.
14.) Z 43 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen zu verlangen; Z 43 (3) Abs. 1 gilt nicht für die jeweilige einmalige Bereitstellung von Informationen an Verbraucher über das Kreditinstitut, über die Nutzung des Zahlungsdienstes, über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse, über die Kommunikation, über Schutz- und Abhilfemaßnahmen, über Änderungen und Kündigung des Kontovertrages und über Rechtsbehelfe, sofern die Bereitstellung in einer mit dem Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbarten Form erfolgt; Z 44 Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut für bestimmte typische Leistungen in einem Preisaushang festlegen wird. Entgelte für Leistungen, die im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages oder Verbrauchergirokontovertrages erbracht wurden, fallen nur dann an, wenn sie mit dem Kunden vereinbart wurden.
Da die Klausel so verstanden werden kann, dass nur die erstmalige Bereitstellung der Vertragsbedingungen und Informationen (gem § 28 ZaDiG) unentgeltlich erfolgt, verstößt die Klausel gegen §§ 26 iVm 27 ZaDiG. Demnach muss das Kreditinstitut dem Kunden Informationen bereits vor Abgabe der Vertragserklärung bzw auf Wunsch auch während der Vertragslaufzeit neuerlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen Entgelte, die vom Kreditinstitut für die häufigere Bereitstellung der Informationen verlangt werden, vorvertraglich in aufgeschlüsselter Form gesondert vereinbart werden. Die Formulierung der Klausel ist – so das OLG Wien – intransparent, weil jedenfalls nicht eindeutig zu erkennen sei, dass der Konsument zusätzlich zur vorvertraglichen Information eine weitere kostenlose Bereitstellung von Informationen begehren kann.
15.) Z 44 Entgelte für Leistungen, die im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages oder eines Verbrauchergirokontovertrages erbracht werden, fallen nur dann an, wenn sie mit den Kunden vereinbart wurden. Es dürfen dem Zahlungsdienstnutzer nur jene Entgelte verrechnet werden, die ihm vorvertraglich in aufgeschlüsselter Form mitgeteilt wurden.
Die Klausel widerspricht damit § 27 Abs 2 ZaDiG, da sie mit keinem Wort erwähnt, dass diese aufgeschlüsselten Entgelte bereits vor Vertragsabschluss mitzuteilen sind.
16.) Z 45 (2) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen (ausgenommen Zinsen), jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2000 (VPI) angepasst (erhöht oder gesenkt). Die Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich der Jahresdurchschnitt des VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahresdurchschnitt des VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat. Erfolgt im Falle der Erhöhung des Verbraucherpreisindex eine Anhebung der Entgelte, aus welchen Gründen immer, nicht, so ist dadurch das Recht auf Anhebung in den Folgejahren nicht verloren gegangen.
Aus dem Wortlaut des ZaDiG ergibt sich, dass nur hinsichtlich der Zinssätze und Wechselkurse eine vom Zahlungsdienstleister einseitig vorgenommene Änderung nach den Vorgaben des § 29 Abs 2 ZaDiG zulässig ist. Andere Entgelte können daher nicht einseitig bzw durch Koppelung an

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5.10.2011  (#6)
für internet-abzocker schaut's mittlerweile auch nicht mehr - ... soo rosig aus. obwohl: erwartbar ned rechtskräftig, da wird klarerweise auf zeit gespielt.

VKI geht erfolgreich gegen Internetabzocke vor
03.10.2011


Die Kostenhinweise der Firma Content4u auf www.download-service.de für die Nutzung eines "Download-Services" sind unwirksam. Gericht untersagt die Verwendung derartiger Entgeltklauseln.


Mit einem aktuellen Urteil gab das HG Wien einer Unterlassungklage des VKI - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen die Firma Conten4u aus Deutschland zur Gänze Recht.
Die Firma Content4u betreibt unter der Domain www.download-service.de eine Website, auf der interessierte User ein "Download-Service" zum Beziehen von verschiedenen Programmen nutzen konnten. Doch Kunden, die sich für das Service der grundsätzlich im Netz gratis zur Verfügung gestellten Programme anmeldeten, erlebten eine böse Überraschung. Laut Anbieter hatten sie damit einen Vertrag für eine zweijährige Nutzung des Donwload-Service von € 96,-- pro Jahr abgeschlossen Es überraschte daher nicht, dass viele Beschwerden und Anfragen von verunsicherten Konsumenten beim VKI und anderen Verbraucherschutzorganisationen eingingen, die in die Abofalle der Firma Content4u auf der Seite www.download-service.de tappten.
Mit einer Verbandsklage ging der VKI gegen die unseriöse Kostengestaltung vor und bekam vor Gericht Recht. Denn die Entgeltinformation war im Anmeldefeld nicht klar und deutlich gestaltet. Der Kostenhinweis befand sich lediglich am rechten oberen Rand der Anmeldemaske versteckt. Die Beklagte verstößt damit gegen die Informationspflichten des KSchG und des ECG. Internetanbeiter müssen auf ihrer Homepage klar und eindeutig die Preise der angebotenen Dienstleistungen angeben. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die im Netz üblicherweise kostenlos angeboten werden, wie zum Beispiel das Programm "OpenOffice". Die von der Beklagten gewählte Gestaltung ihrer Website lässt die Preisinformation gegenüber den angebotenen Programmen in den Hintergrund treten. Das Gericht sieht in den Entgeltbedingungen, die auf der Seite der Beklagten sowie in den AGB verwendet werden, überraschende Vertragsbestimmungen, die für den Kunden gem. § 864a ABGB nachteilig und überraschend sind.
Auf der Website befanden sich folgende Klauseln:
1. Durch Drücken des Button "Jetzt anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 96 EUR inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu 8 Euro) bei einer Tragslaufzeit von 2 Jahren.
2. Durch die Anmeldung entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mwst. pr Jahr (12 Monate zu je 8 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.
In den AGB war unter Punkt "Vertragslaufzeit, Vergütung, Anpassung der Vergütung" folgende Regelung:
3. Der Nutzer verpflichtet sich, der Anbieterin monatlich einen Betrag in Höhe von 8,00 Euro für die Verschaffung des Zugangs zum Kundenbereich zu zahlen. Die geschuldete Vergütung ist dem Nutzer für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus zu berechnen.
Das HG Wien gab dem Unterlassungsbegehren des VKI zur Gänze statt. Die verwendeten Klauseln lassen den durchschnittlichen Verbraucher bei Abruf der Website nicht eindeutig erkennen, dass die angebotenen Dienstleistungen kostenpflichtig sind. Die Preisinformation muss jedoch für Verbraucher klar und deutlich zur Verfügung gestellt werden. Stellt man auf die Branchenüblichkeit ab, wonach derartige Dienstleistungen grundsätzlich kostenlos im Internet zum Download bereit gestellt werden, so ist dies eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 20.09.2011, 30 Cg 5/11d
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Wien


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19.10.2011  (#7)
in den news vom 18.10.2011 gibt's fwk-urteile.... die wieder mal hübsch zeigen, was da wirklich abgegangen ist und dass sich "kollegen"-vermittler für 1,5% provision für fast nix zu schade sind:
LGZ Wien: Bank haftet für Fehlberatung bei Fremdwährungskredit
18.10.2011

Die finanzierende Bank haftet für den Schaden aus einer Fehlberatung zu einem Fremdwährungskredit, wenn sie einem unbedarften Konsumenten nicht über die die massiven Risken aufklärt.

Ein in Finanzierungsgeschäften vollkommen unerfahrener Konsument wollte im Sommer 1998 einen bestehenden Kredit von ATS 318.000,-- auf ATS 680.000,-- (€ 49.417,53) aufstocken. Er benötigte das Geld für die Renovierung seines Gartenhauses. Ein Arbeitskollege empfahl ihm einen Fremdwährungskredit in Yen mit einem günstigen Zinssatz aufzunehmen und vermittelte dazu eine Lebensversicherung.
Der empfohlene Fremdwährungskredit belief sich allerdings auf einen weitaus höheren Bertag, nämlich ATS 1.420.000,-- (€ 103.195,42). Die Differenz zwischen dem eigentlich benötigten Betrag und dem tatsächlichen Kredit sollte als Einmalerlag in die Lebensversicherung einbezahlt werden. Diese sollte einen prognostizierten Ertrag von ATS 2.040.000,-- (€ 148.252,58) erarbeiten und nicht nur den Kredit abdecken sondern auch einen Gewinn bringen. Die Lebensversicherung – eine VJV „HiTecLife“ in US Dollar – sah als Garantieleistung einen Betrag von US$ 65.907,-- vor. Die Versicherungsprämie wurde in sechs US Technologieaktien investiert. Das Versicherungsende war erst 4 Monate nach Kreditbeginn vereinbart.
Dem Mitarbeiter der Bank waren die Einkommensverhältnisse des Kunden, das Zustandekommen der Kreditsumme und die in Aussicht genommene Hebenfinanzierung im Detail bekannt. Zwischen dem Vermittler-Team und der Bank gab es auch in anderen Fällen Zusammenarbeit. Die Bank zahlte an den Vermittler des Kredites auch 21.300 ATS (= 1.547,93 Euro) Provision.
Dem Konsumenten war grundsätzlich klar, dass er einen Fremdwährungskredit aufnahm, der wesentlich höher war als sein Bedarf, um damit den Tilgungsträger zu finanzieren. Er ging allerdings davon aus, dass der Kredit mit dem zu erwartenden Ertrag aus dem Tilgungsträger nach 10 Jahren zurückgezahlt werden würde und ihm sogar noch ein kleiner Überschuß verbleiben würde.
Beim gegenständlichen Modell handelt es sich um eine Hebelfinanzierung. Bei einer Hebelfinanzierung handelt es sich um eine Kombination zwischen einem endfälligen Fremdwährungskredit und einem Tilgungsträger. Aus der erwarteten Wertsteigerung des Tilgungsträgers soll der aushaftende Kreditbetrag getilgt werden. Im konkreten Fall waren damit v.a. folgende Risken verbunden: Zinsänderungsrisiko, Wechselkursrisiko aus dem Fremdwährungskredit, Aktienmarktrisiko im Tilgungsträger, Wechselkursrisiko beim Tilgungsträger, Risiko aus der unterschiedlichen Laufzeit von Kredit und Tilgungsträger.
Der Tilgungsträger hätte nur dann ausgereicht, wenn eine durchschnittliche jährliche Rentite von 12,67 % eingetreten wäre. Es bestand daher ein hohes Risiko, dass dieses Ziel nicht erreicht werden würde. Bei einer durchschnittlichen Entwicklung des Tilgungsträgers hätte sich bereits ein Fehlbetrag von 38 % des Kreditbetrages ergeben.
Der Sachbearbeiter der Bank informierte den Kunden nur über das Währungsrisiko beim Fremdwährungskredit. Er verlor aber kein Wort der Warnung, dass sich bei einem Kredit in Yen und einem Tilgungsträger in Dollar das Währungsrisiko geradezu kumuliert. Er zeigte auch nicht auf, dass der Kredit 4 Monate vor Auslaufen des Tilgungsträgers zur Rückzahlung fällig gewesen wäre und dass ein hohes Risiko bestand, dass der Tilgungsträger den

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19.10.2011  (#8)
schon cool, wie "berater" konsumenten in die schuldenfalle - treiben durften... und wie einträchtig versicherungen und banken da zusammenwirken konnten...

Fehlberatung bei einem Fremdwährungskredit-Pensionsmodell
18.10.2011


Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz beurteilt die Beratung zu einer Pensionsvorsorge: Die Empfehlung einen Fremdwährungskredit aufzunehmen und das Geld in Lebensversicherungen zu stecken, stellt bei einem sicherheits-orientierten Verbraucher eine eklatante Fehlberatung dar.


Ein Konsument wollte eine sichere Pensionsvorsorge ohne Verlustrisiko. Ein Vermittler empfahl ihm einen Fremdwährungskredit aufzunehmen und das Geld vor allem in zwei ausländische Lebensversicherungen zu investieren.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen (LGZ Graz) sieht darin einen eklatanten Beratungsfehler. Die dem Konsumenten mitgeteilte Ertragsprognose ging offenbar von unrealistischen Annahmen aus. Eine Aufklärung über die Risken eines derartigen Penionsmodelles erfolgte nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LGZ Graz 27.9.2011, 12 Cg 22/09z
Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien



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  •  j.schneeweiss
30.10.2011  (#9)
ähm..... hiess dieses gehebelte vorsorgeprodukt zufällig - profutura - und waren die beiden ausländischen lebensversicherungsgesellschaften die CMI und prudential??

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  •   Gold-Award
30.10.2011  (#10)
ja, steht eh im urteil - http://verbraucherrecht.at/cms/uploads/media/LG_Graz_27.9.2011_12_Cg_22_09z.pdf

ist auch schön, dass man trotz schwärzung hübsch lesen kann, was der herr mag. clemens h. so alles an karriere hingelegt hat...

hübsch sind auch die vorbringen in der klagebeantwortung... sehr lecker, wie der versucht hat, sich rauszureden. da kann man viel lernen... und die feststellungen des gerichts sind auch recht lehrreich... "roland u. ... versuchte zu erklären", dem kunden rehnet man 6% vor, der bank 4% rendite...

die vollmacht ist auch spaßig, die hätten ihm die bonität mit zigfachen, völlig sinnlosen anfragen zusammenhauen können...

das sollte alles bei einem frei verfügbaren einkommen von € 970,-- laufen. perfekt "beraten"...

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  •  j.schneeweiss
31.10.2011  (#11)
haha - cool - danke für den link - bin jetzt mal kurz und - schnell drüber geflogen - aber das muss ich mir mal in ruhe durchlesen^^

die namen kommen mir soooo bekannt vor *gg*
ich glaube das war 2006 wie ich das "vorsorgemodell pro futura" vorgestellt bekommen hab... wenn ich mich richtig erinnere war das ein hebel um die 18 oder so welcher da eingebaut wurde - und das mit einem CHF .... das ding war mir aufgrund des unberechenbar hohen risikos damals schon suspekt - und da war ich noch ziemlich grün hinter den ohren....
man muss sich mal vorstellen wie man die provisionen gehebelt hat....
noch dazu hat das ding beim jungunternehmerwettbewerb vom gewinn damals den achten platz (oder so) gewonnen... beurteilt von wirtschaftlichen und politischen "größen".....

hm.... naja.... hab irgendwann um 2009 mal daran gedacht wie´s den kunden damit wohl geht... danke für den link nochmal^^

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  •   Gold-Award
3.11.2011  (#12)
in den news vom 3.11.2011 lernt man, wie der awd - sich bei falschberatungen rauswinden will - jetzt sollen die kunden aus irgendwelchen zugeschickten zetteln/berichten - entgegen ihrem wunsch und den zusagen der berater! - auf die art des ivestments darufkommen. damit sollten dann verjährung die ansprüche vernichten. der schmäh hat beim ogh ned gezogen...
OGH: Schadenersatzanspruch gegen AWD (in Sachen „Bodeninvest“) nicht verjährt!
03.11.2011


Erkundigungspflicht der Konsumentin über das Anlageprodukt darf nicht überspannt werden.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – gegen den AWD ua auch einen Musterprozess auf Schadenersatz wegen falscher Beratung rund um die Vermittlung einer Kommanditbeteiligung an „Bodeninvest“ als „so sicher wie ein Bausparvertrag“.
Die Konsumentin wollte 1997 für ihre Enkelkinder etwas Geld ansparen und zu diesem Zweck einen Bausparvertrag abschließen. Die Anlageberaterin des AWD riet davon allerdings ausdrücklich ab und empfahl stattdessen ein Investment in die Boden-Invest Beteiligungs GmbH & Co „Victor“ KEG. Sie stellt im Beratungsgespräch eine Rendite von etwa 6-8% in Aussicht und beschrieb die Veranlagung als „gleich sicher wie ein Bausparvertrag“. Sie stellte das Produkt als eine Veranlagung in Immobilien dar und klärte weder über das Risiko eines Kapitalverlustes, noch über mögliche Kursschwankungen auf.
Entgegen den Angaben in der sog. Gesprächsnotiz zum Beratungsgespräch – welche die Konsumentin im Vertrauen auf die AWD-Beraterin ungelesen unterzeichnete – wollte die Anlegerin ausdrücklich kein mittleres Investitionsrisiko eingehen, sondern in ein risikoloses Produkt investieren.
Das Erstgericht bejahte klar das Vorliegen einer gesetzwidrigen Falschberatung durch den AWD, da der Konsumentin von der AWD-Beraterin eine Veranlagung in ein risikoreiches Produkt - entgegen der von der Anlegerin gewünschten und kommunizierten Sicherheit - empfohlen worden war. Das Berufungsgericht hingegen sah Klageanspruch deshalb bereits als verjährt an, da vom AWD vorgebracht worden war, die Konsumentin hätte bereits 2001 aus einem zugesandten Tätigkeitsbericht der KEG erkennen können, um welches Anlageprodukt es sich tatsächlich handelte und dass dieses nicht ihren ursprünglichen Investitionszielen entspreche.
Nun verwirft der Oberste Gerichtshof (OGH) das Argument der Verjährung:
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem „dem Geschädigten der Schaden, die Person des Schädigers und die Schadensursache bekannt“ wird. Im gegenständlichen Fall war daher entscheidend, wann die Anlegerin erkannte, dass ihr Investment – entgegen der Zusicherung der AWD-Beraterin – nicht risikolos war, sondern die Gefahr eines Kapitalverlustes in sich barg. Der AWD hatte argumentiert, dass das bereits 2001 der Fall war: Zu diesem Zeitpunkt hatte die Konsumentin nämlich einen Tätigkeitsbericht der KEG übermittelt bekommen, diesen jedoch bloß oberflächlich gelesen. Der AWD wendete im Verfahren daher ein, dass sich aus diesem Bericht bereits ergeben habe, dass die Gesellschaft nicht bloß in Immobilien (sondern auch in Wertpapiere) investiere und dass bei der gegenständlichen Veranlagung das Risiko eines Kapitalverlustes bestehe.
Dieser Argumentation folgte der OGH nicht: Der Anlegerin war beim oberflächlichen Überfliegen dieser „bebilderten Broschüre“ tatsächlich all dies noch nicht bewusst, sondern erst bei Erhalt des Schreibens im Jahr 2009 (in welchem sie erstmals betragsmäßig über den Wert ihrer Beteiligung informiert wurde und den Kursverlust zur Kenntnis nahm). Auch habe die Kon

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7.11.2011  (#13)
für alle, die den verlockungen eines leasingautos nicht - widerstehen konnten... aber auch für alle, die mal genauer in diversen agb blättern (z.b. bei pönalen, stornokosten, etc.) möchten:
Wieder erfolgreiche Verbandsklage gegen Leasingbedingungen
07.11.2011


Im Unterschied zu mehreren anderen vorangegangenen Verfahren, waren von dieser Klage sowohl das Operatingleasing (eigentlich ein Mietvertrag) als auch das Finanzierungsleasing umfasst.


Die Bundesarbeiterkammer forderte die Porsche Bank AG auf, hinsichtlich 31 Klauseln, die dieses in AGB für Finanzierungsleasing (Restwertleasing) und für Operating-Leasing dem geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zugrunde legte, eine mit Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abzugeben. Hinsichtlich 9 Klauseln gab sie eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung ab, zu 5 Klauseln keine und über die restlichen 17 Klauseln eine Unterlassungserklärung unter Formulierung von Eventualklauseln. Bezüglich der Klauseln, zu denen keine oder nur eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, brachte die Klägerin eine Verbandsklage ein.
Der OGH führte dazu aus:
Zur Wiederholungsgefahr:
Die Beklagte verpflichtet sich nur dazu, die neu gefassten Bedingungen erst nach Ablauf der Aufbrauchsfrist allen neuen Verträgen zu Grunde zu legen. Darüber hinaus verteidigte sie im Prozess die ursprünglichen Bedingungen und deren Rechtmäßigkeit mit detailliertem Vorbringen. In diesem Verhalten kann – in Zusammenhalt mit der konkret abgegebenen Unterlassungserklärung – eine vorbehaltslose Anerkennung des gegnerischen Anspruchs nicht erblickt werden. Es muss vielmehr von einem Beharren auf dem eigenen Standpunkt ausgegangen werden. Schon aus diesem Grund ist die Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nicht weggefallen. Mangels Wegfalls der Wiederholungsgefahr sind die bisherigen Klauseln auch inhaltlich zu prüfen.
Zu den einzelnen Klauseln:
1. Klausel 1: „Stornierung: Vor Vertragsbeginn durch jeden Antragsteller gegen Schadenersatz mindestens aber 15 % vom Basispreis möglich.“
Gem § 1336 Abs 2 ABGB gibt es bei der Konventionalstrafe ein richterliches Mäßigungsrecht. Dieser rechtliche Zusammenhang wird durch die Klausel aber verschleiert und der Eindruck erweckt, es müsste jedenfalls ein Schadenersatz von mindestens 15 % vom Basispreis bezahlt werden. Die Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG.
2. Klausel 3: „Objektverantwortung: Der Kunde sorgt für den einwandfreien, funktions- und verkehrssicheren Zustand und trägt alle mit dem Besitz und Betrieb verbundenen Gefahren, Abgaben und Kosten.“
Für das Berufungsgericht war die Klausel nicht nur beim Finanzierungsleasing, sondern auch beim Operatingleasing gesetzwidrig: Für den Fall des Operating-Leasing sei die in Abweichung zu § 1096 ABGB vorgesehene gänzliche Gefahrtragung durch den Leasingnehmer, also auch für den Fall des zufälligen Untergangs, gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Nach der Judikatur zum Finanzierungsleasing wird eine Verschiebung des Gefahrenrisikos nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts als Wesensmerkmal des Leasingvertrags angesehen, sofern dem Leasingnehmer wenigstens jene Rechte zukommen, die ein Käufer hat. Eben diese Unterscheidung trifft die hier zu beurteilende Klausel aber nicht, sondern bürdet dem Kunden die gesamte Objektverantwortung auf, ohne Gewährleistungsansprüche, die im Rahmen des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Übergabe des Leasingobjekts zustehen, auszunehmen, wie es der Rechtsstellung eines Käufers entspricht. Die Klausel ist daher jedenfalls unzulässig.
Klausel 4: „Reparaturen dürfen nur durch Markenwerkstätten durchgeführt werden.“


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7.11.2011  (#14)
fortsetzung Dies gilt sinngemäß auch für Kosten der Unfallabwicklung, mindestens 75 EUR inkl USt und weitere Kosten, wie Abschleppungs- und Bergungskosten.“
Es ist nicht gerechtfertigt, dass dem Leasingnehmer in jedem Fall - also auch bei Kleinstschäden - die Reparatur in einer Markenwertstätte aufgebürdet wird. Gleiches gilt für die Reparaturauftragsvergabe durch die Leasinggeberin.
6. Klausel 10: „Totalschaden/Diebstahl: Mit der Schadensmeldung gilt der Vertrag als aufgelöst (bei Diebstahl nur, wenn das Fahrzeug nicht binnen vier Wochen aufgefunden wird). In diesem Fall hat P***** die Wahl auf Entschädigung in Höhe des Fahrzeugwerts oder des kalkulatorischen Restwerts laut Punkt 4.6.2 (bei Operating-Leasing wird anstelle des fehlenden Restwerts der voraussichtliche Marktwert [Eurotax gelb] bei Erreichung der Kalkulationsbasisdauer geschätzt), je nachdem, welcher Wert höher ist.“
Beim Operatingleasing ist die Klausel gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil dem Leasingnehmer entgegen § 1096 ABGB das Risiko für den zufälligen Untergang auferlegt wird.
Im Übrigen ist bei den Auflösungsgründen des Verlustes oder Totalschadens das Interesse des Leasingnehmers an der Aufrechterhaltung des Vertrags höher zu bewerten ist als jenes des Leasinggebers an der Auflösung. Das Recht des Leasinggebers auf das Leasingentgelt bleibe wegen der den Leasingnehmer treffenden Sachgefahr unberührt. Reparaturkosten, die eine allfällige Versicherungsleistung überstiegen, habe ohnedies der Leasingnehmer zu tragen.
7. Klausel 11: „Haftung: Soweit P***** Schäden nicht von dritter Seite ersetzt werden, haftet der Kunde für Schäden, gleichgültig, ob diese durch persönliches Verschulden, Verschulden durch Dritte oder höhere Gewalt bewirkt werden.“
Insbesondere beim Operating-Leasing benachteiligt die verschuldensunabhängige Überwälzung der Sachgefahr auf den Leasingnehmer diesen in sachlich nicht gerechtfertigter Weise (s auch Klausel 3).
Die hier zu beurteilende Klausel beinhaltet - e contrario - eine generelle Freizeichnung des Leasinggebers für die Haftung für Personen- oder Sachschäden ohne jedwede Einschränkung und umfasst daher auch Schäden aus der erstmaligen Gebrauchsverschaffung, die jedenfalls nicht dem Leasingnehmer auferlegt werden können, unabhängig davon, ob es sich um Finanzierungs- oder Operating-Leasing handelt. Im Übrigen widerspricht eine solche Einschränkung der Haftung bereits dem Wortlaut des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.
8. Klausel 13: „b) Wurde die Kondition 'Zinsen fix' bzw 'ohne Wertsicherung' (Fassung 08/2005) abgeschlossen, dann erfolgt keine Zins- bzw Entgeltanpassung, ausgenommen für den Fall, dass zwischen dem Antragsdatum und Vertragsbeginn mehr als 30 Tage verstrichen sind und der EURIBOR laut Punkt 3.1.1. sich um mehr als 0,25 % Punkte geändert hat.“
Ein durchschnittlicher Verbraucher, der einen Vertrag ausdrücklich fix ohne Wertsicherung bzw mit fixen Zinsen vereinbart, wird den Punkt „Wertsicherung“ in AGB gerade nicht auf sich und auch nicht damit rechnen wird, dass dort trotz der Fixvereinbarung Entgeltanpassungsbestimmungen auch für seinen Fall enthalten sein könnten. Diese Bestimmung ist daher bereits nach der der Inhaltskontrolle vorausgehenden Geltungskontrolle gem § 864a ABGB unzulässig.
9. Klausel 14: „Depot: Wird in vereinbarter Höhe während der Vertragsdauer als unverzinste Sicherheitsleistung hinterlegt.“
Die Vorinstanzen erachteten diese Klausel unzulässig im Hinblick auf § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO bzw § 879 Abs 3 ABGB. Die Revision setzt diesen Entscheidungen nichts Relevantes entgegen. Dass die Depotzahlung in die Leasingkalkulation Einfluss gefunden hat, ist hie

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7.11.2011  (#15)
fortsetzung II - Bei kundenfeindlichster Auslegung könne die Beklagte die Rückstellung auch an einem Ort verlangen, der für den Leasingnehmer unzumutbar schwer zu erreichen sei. Was den entschädigungslosen Eigentumsübergang an im Fahrzeug befindlichen beweglichen Gegenständen betreffe, sei nach der Judikatur des OGH dem Leasinggeber zwar eine Lagerhaltung nicht zuzumuten, andererseits aber nicht einzusehen, warum auch wertvolle Gegenstände wie zB Laptops oder Schmuck entschädigungslos in das Eigentum der Leasinggeberin übergehen sollten. Schließlich sei es für den Leasingnehmer nachteilig und überraschend iSd § 864a ABGB, dass er die Kosten für einen Ersatz der Reifen bzw ein Service oder eine Begutachtung zu tragen habe, obwohl die Reifen noch das gesetzliche Mindestmaß aufweisen bzw ein Service oder die Überprüfung nach dem KFG erst durch den nächsten Besitzer vorzunehmen seien und diesem zugute kämen. Dem Kunden würden Erhaltungs- und Betriebskosten auferlegt, die den Zeitraum nach der Beendigung des Leasingvertrags beträfen und daher – insbesondere im Falle des Operating-Leasings – vom Leasinggeber als Eigentümer zu tragen seien.
13. Klausel 19: „Vertrag ohne Restwertvereinbarung (Operating-Leasing): Ist kein Restwert vereinbart, dann hat der Kunde pro Mehrkilometer 30 % jenes Centsatzes zu bezahlen, der sich aus der Division des Monatsentgelts mit der vereinbarten aliquoten Jahreskilometerleistung ergibt. Die vereinbarte Gesamtkilometerleistung ergibt sich aus der Jahreskilometerleistung dividiert durch 12 mal Anzahl der tatsächlichen Vertragsmonate. Bei Minderkilometer werden 50 % des Mehrkilometercentsatzes pro Minderkilometer gutgeschrieben.“
Die Klausel ist unzulässig, da bei der Endabrechnung „Minderkilometer“ nur mit 50 % des Werts von „Mehrkilometern“ berücksichtigt würden, was den Leasingnehmer einseitig benachteilige.
14. Klausel 20: „a) Restwertleasing: Erklärt der Kunde sich bei Fahrzeugrückstellung mit dem Händlerkaufanbot einverstanden, dann erfolgt die Vertragsabrechnung grundsätzlich auf Basis dieses Kaufanbots. Liegt das Kaufanbot unter dem kalkulatorischen Restwert (Auflösungswert) zum Zeitpunkt des Vertragsendes oder liegt bei Vertragsende kein Kaufanbot vor, dann steht es P***** frei, entweder auf Basis eines Sachverständigengutachtens abzurechnen oder Kaufanbote einzuholen. Liegt ein besseres Kaufanbot gegenüber dem Erstanbot vor, wird P***** auf Basis dieses Kaufanbots abzüglich 365 EUR Verkaufskosten, maximal aber bis zur Differenz zum besseren Kaufanbot, abrechnen. Stimmt P***** einem Verkauf gegen sofortige Barzahlung an einen Dritten zu, dann hält der Kunde P***** schad- und klaglos, wenn der Dritte P***** in Anspruch nimmt (zB Gewährleistung). Kommt der Dritte seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann P***** den Verkauf stornieren. Bei Totalschaden gilt der Wert laut Sachverständigengutachten als Basis für die Abrechnung. b) Erklärt der Kunde sich bei Fahrzeugrückstellung mit dem Händlerkaufanbot einverstanden, dann ist P***** …“
Die Klausel ist unzulässig, weil intransparent und unverständlich.
15. Klausel 21: „a) Differenz aus dem kalkulatorischen Restwert zum vorliegenden Kaufanbot gemäß Punkt 4.5. wird dem Kunden verrechnet, wobei ein eventueller Mehrerlös zu 75 % gutgeschrieben wird.
b) Die Differenz zwischen dem kalkulatorischen Restwert zum Abrechnungsstichtag und dem nach Punkt 4.5. ermittelten Betrag wird mit dem Kunden verrechnet, wobei ein eventueller Mehrerlös zu 75 % gutgeschrieben wird.“
Eine 75%-Regelung nur für den Mehr- nicht aber für den Mindererlös ist gröblich benachteiligend und auch durch steuerliche Erwägungen nicht zu rechtfertigen. Viel

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7.11.2011  (#16)
fortsetzung III - 18. Klausel 26: „Sicherstellung: P***** hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die P***** bei der Verfolgung ihrer Ansprüche durch vertragswidriges Verhalten des Kunden auflaufen. Dazu zählen auch außergerichtliche Kosten des Anwalts, Adressausforschungs- und Exszindierungskosten. Für die mit dem Inkasso oder Objekteinzug beauftragten Personen steht P***** der ihr tatsächlich entstandene Aufwand, mindestens ein Pauschale von 265 EUR zu.“
Die Klausel ist als unzulässig. Der generellen Umschreibung der Ersatzpflichten des Leasingnehmers fehlt ein Hinweis auf die in § 1333 Abs 2 ABGB vorgesehene Einschränkung auf ein angemessenes Verhältnis der Betreibungskosten zur betriebenen Forderung, wodurch dem Leasingnehmer ein unklares Bild von seiner vertraglichen Position vermittelt wird. Auch die Festsetzung eines Pauschalbetrags unabhängig von den tatsächlichen Kosten ist gröblich benachteiligend iSd § 879 ABGB.
19. Klausel 28: „Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann P***** das Leasingobjekt sicherstellen und der Kunde verzichtet auf Besitzstörung.“
Die Klausel ist unzulässig, weil die Sicherstellung des Leasingobjekts bei jeglichem Verstoß des Leasingnehmers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen zusteht. Dies verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. Gleiches gilt für den Verzicht auf Besitzstörungsansprüche, der darüber hinaus auch überraschend iSd § 864a ABGB ist.
20. Klausel 29: „Entgeltanpassung bzw Nachverrechnung erfolgt, wenn sich die der Kalkulation zu Grunde gelegten Steuern, Abgaben und Gebühren ändern oder neu eingeführt werden. Dies gilt auch, wenn sich der Verkaufspreis des Händlers vor Auslieferung erhöht.“
Entgegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG können nach dieser Klausel schon innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschluss eine Entgeltänderung eintreten. Entgegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sehe die Klausel auch keine Entgeltsenkung bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen in umgekehrter Richtung vor und seien die für die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände zu allgemein formuliert.
OGH 22. 6. 2011, 2 Ob 198/10x
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien


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