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Bundesland wär auch interessant? - Grundsätzlich: Im BAuverfahren geht es darum, dass ein Anschluss ans Öffentliche Gut gegeben ist. Bei mehreren Möglichkeiten dafür gibts keine gesetzliche Handhabe, dich zu einer bestimmten Zufahrt zu zwingen.
Und wo steht, dass du mit der Garage 5 m Abstand zum Weg halten musst??? |
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Bundesland Tirol - also die 5m Abstand ergeben sich aus der Stellfläche die vor dem Garagentor frei bleiben muß damit der Verkehr nicht behindert werden kann. Aber kann mir die Zufahrt wirklich an einer Stelle verweigert werden?
Wie auf dem Bild ersichtlich handelt es sich hierbei um einen Schildbürgerstreich und meiner Meinung nach um Willkür des Bürgermeisters. |
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das Bild - |
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da ich das verfahren nicht kenne, weiß ich nicht, ob nicht - eine übergangsregelung greift. in den §§4-9 der tiroler bauordnung sind die anordnung und die abstände festgelegt: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000473 da scheint die von der gemeinde gewünschte variante sinnvoller, auch, weil dort die straße breiter ist. ggf. ist auch nur die garage zu hoch geplant, wenn man sie sonst innerhalb der mindestabstandsflächen errichten könnte... |
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Also grundsätzlich wäre es mal interessant wie die Gemeinde dies begründet.
Weil nur weil die lustig sind kann ich mir dies ja auch nicht vorstellen. Bei uns versucht man in der Regel neuen Gemeindebürgern keine Steine in den Weg zu legen die nicht sein müssen. Immerhin erhält die Gemeinde/Bürgermeister ja sein Geld nach der Einwohneranzahl. Nach dem Motto: Beise nie die Hand die dich füttert! Verlange mal von der Gemeinde eine Stellungnahme mit Begründung evtl. wirds ja dann nachvollziehbarer. Welche Handhabe Du haben wirst muss dann ja evtl. wohl ein Anwalt klären. |
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genau due Abstände sind das Problem. Das Gelände fällt von der Südwestseite zur Nordostseite um 1,6m ab und darum kann ich auch an der Grundgrenze meines Südöstlichen Nachbars keine Garage positionieren. Weiter möchte die Gemeinde (ohne Bebauungsplan) das ein Mindestabstand zum bestehenden Gemeindeweg von 2,5m eingehalten wird. Noch dazu gestaltet sich ein aus und einfahren zu einer Garge weit schwierieger von dem schmalen Weg aus und ich muß wie man so sagt " mit der Kirche ums Dorf fahren" wo doch die Nordseite doch unumstritten die bessere und einfachere Wahl für eine Einfahrt und Garage ist. Wie auch die meisten anderen Bewohner dieser Erde hätte auch ich gerne meinen Garten, meine Terrasse und meine Fenster an der Süd und Südwestseite und nicht meine Garage und die Einfahrt.
Aber wie kann die Gemeinde mir ohne einen Bebauungsplan die Zufahrt von einem bestehenden Gemeindeweg untersagen? Wo noch dazu auf der gegenüberliegenden Seite uber eine Länge von min. 30m sich die Zufahrt für Parkplätze, eine TG und ein Carport erstreckt. Lt. neueresten Informationen verscuhen sie jetzt über die Straßenverkehrsordnung mir die Zufahrt zu verhindern. Also meiner Meinung nach stinkt das zum Himmel. oder ist das etwa acuh noch möglich? Ich überlege schon damit zur Volksanwaltschaft zu gehen. Denn die ist ja da wenn eine Behörde willkürlich vor geht. |
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ich würde da vorher mal beim amt der landesregierung - nachfragen, sollte von dort keine unterstützung kommen, kann man sich immer noch an die volksanwaltschaft wenden...
http://www.tirol.gv.at/buerger/bauen-und-wohnen/ |
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ja das werd ich wohl machen... |