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Zurückhaltungsrecht

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  •  chazz
9.6.2021
5 Antworten | 5 Autoren 5
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Hallo alle miteinander,

Frage: Bezahlt ihr 100% des Arbeitsauftrages nach Beendigung oder lässt ihr euch 3% (für 2 Jahre) oder so zürück falls doch noch Mängel auftauchen?

LG
Chazz

  •  MissT
  •   Gold-Award
9.6.2021  (#1)
Das nennt sich Haftrücklass. Im Nachhinein betrachtet, würde ich das bei manchen Gewerken in den Auftrag hinein verhandeln. Auf manche Mängel kommt erst drauf, wenn man im Haus wohnt. Schief gehen kann überall was, aber besonders wichtig finde ich das beim Installateur.

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  •  Jacky1905
  •   Silber-Award
9.6.2021  (#2)
Haftrücklass muss im Vorfeld vereinbart werden, sonst ist er nicht rechtens.

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  •  chazz
9.6.2021  (#3)

zitat..
Jacky1905 schrieb:

Haftrücklass muss im Vorfeld vereinbart werden, sonst ist er nicht rechtens.

Ok danke, somit ist es hinfällig


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  •  cc9966
  •   Gold-Award
9.6.2021  (#4)
Wenn aber die Leistung nicht vollständig erbracht ist, muss man nicht vollständig bezahlen. Man ist zur Einforderung der Fertigstellung und Verweigerung der Abnahme verpflichtet, zugleich muss man auch angemessene Fristen und Zutritt gewähren. Ansonsten ist man zur vollen Zahlung verpflichtet, um nicht verklagt zu werden. Ich weiß nicht, ob das auch für Reklamationen so möglich ist, aber jedenfalls wenn Leistungen vom Auftragsbestandtteil fehlen ist es so möglich.

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  •  lepl1
9.6.2021  (#5)
@chazz Für dich ist es schon zu spät aber für andere Forumsteilnehmer vieleicht wichtig. Bei allen Preisverhandlungen Haftrücklass von 5%, ablösbar durch Bankgarantie fordern. Da trennt man nämlich gleich die Spreu vom Weizen, sollte sich der Verhandlungspartner gegen eine Bankgarantie sträuben ist das meist ein Indikator, wie er finanziell aufgestellt ist und dann ist Vorsicht geboten !!!! In mehr als 90 % meiner Verhandlungen (war in der Baubranche tätig) hat sich das bestätigt.

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