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Zwei GST-Nummern unter einer Einlagezahl (NÖ) [NÖ]

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  •  ema2412
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
21.1. - 25.1.2019
8 Antworten | 4 Autoren 8
8
Liebes Forum,

unsere Liegenschaft in NÖ besitzt zwei GST-Nummern, welche unter der selben EZ im Grundbuch laufen. Auf der einen GST-Nummer steht das Haus, auf der anderen Garage und der restliche Grund. Wir planen jetzt einen Zubau der dann natürlich auf die andere GST-Nr reichen würde. Die Auskunft vom Bauamt ist, dass daher vor der Erteilung einer Baugenehmigung die Zusammenlegung der GST-Nr erfolgen muss.

Meine Frage: Ist die Auskunft des Bauamtes korrekt und hat das irgendwelche negativen Konsequenzen bzw. mit welchen Kosten ist hier zu rechnen? (eine Neuvermessung sollte hier nicht notwendig sein).

Danke !

  •  fs1
21.1.2019  (#1)
Das wären die Kosten, die dafür in Wien anfallen würden:
https://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/baurecht/grund/grundstuecksvereinigung.html
Soweit ich weiß, dürfen Bauwerke nicht über Grundstücksgrenzen gehen, also müssen die Grundstücke zuvor zusammengelegt werden - somit ist die Auskunft korrekt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.1.2019  (#2)
Auskunft Bauamt ist völlig korrekt. Grundstücksvereinigung ist an sich eine Formsache mit einer geringen Verwaltungsgebühr.
Vermessung wäre nur dann notwendig, wenn ein Grundstück im Grenzkataster ist und das andere nicht.

Unabhängig von der Grundstücksvereinigung könnte eine Grenzvermessung - allenfalls auch nur von einzelnen Grenzlinien - Voraussetzung für das Bauverfahren sein. Kommt aber auf die Situation des Einzelfalles an.

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  •  ema2412
21.1.2019  (#3)
Danke für euere rasche Antwort!

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  •  carlito
  •   Silber-Award
22.1.2019  (#4)
Informiere dich über eine allfällige Ergänzungsabgabe (Aufschließungsabgabe) von den unterschiedlichen Bauklassen! Falls bis jetzt vielleicht nur für Bauklasse I bezahlt worden ist, musst du auf Bauklasse II ergänzen! Bauklaasenkoeffizient von 1,0 auf 1,25

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.1.2019  (#5)
Die von carlito angesprochene Sache mit der Ergänzungsabgabe und den Bauklassen hat jetzt nichts mit der Grundstücksvereinigung zu tun!
Die Sache wird möglicherweise dann ein Thema, wenn die Baubewilligung für den Zubau erteilt wird. Sollten spezielle Umstände zu einer solchen Ergänzungsabgabe aus Anlass der Baubewilligung führen, dann hat das wiederum nichts damit zu tun, ob da vorher eine Grundstücksvereinigung durchgeführt wurde oder nicht.
Muss man also auseinanderhalten und ist jetzt bezüglich Grundvereinigung kein Thema.

Was allerdings jetzt schon ein Thema sein könnte (hängt wiederum von speziellen Umständen des Einzelfalles ab) ist eine allfällige Grundabtretung. Wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dann wird diese bereits jetzt durch die Grundstücksvereinigung ausgelöst. Ohne der Grundstücksvereinigung würde die Grundabtretung erst durch die Baubewilligung ausgelöst.
Das sind daher jetzt durch die Grundstücksvereinigung nicht zusätzlich anfallende Extrakosten (abgesehen vom Grundverlust noch Vermessungskosten und Verbücherungskosten), sondern nur "vorgezogene" Kosten, die dann bei der Baubewilligung genau so gekommen wären.

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  •  carlito
  •   Silber-Award
24.1.2019  (#6)

zitat..
ema2412 schrieb: Wir planen jetzt einen Zubau der dann natürlich auf die andere GST-Nr reichen würde.


Lieber Karl, bin nicht nur von der Grundstücksvereinigung alleine ausgegangen, sondern mit Bauvorhaben

zitat..
Karl10 schrieb: Die Sache wird möglicherweise dann ein Thema, wenn die Baubewilligung für den Zubau erteilt wird.


 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.1.2019  (#7)

zitat..
carlito schrieb: Lieber Karl, bin nicht nur von der Grundstücksvereinigung alleine ausgegangen, sondern mit Bauvorhaben


Und du glaubst, dass der TE das erkennen/unterscheiden konnte?

Da kommt jemand, dem die Gemeinde vorgibt, dass er eine Grundstücksvereinigung durchführen MUSS. Er hat Zweifel und fragt, ob das tatsächlich korrekt ist und welche Konsequenzen, insbesondere welche  Kosten diese Grundstücksvereinigung zur Folge haben kann.

Dann kommt dein Beitrag, der sich ohne irgendeinen näheren Hinweis auf eine Baubewilligung und nicht auf die hier diskutierte Grundstücksvereinigung bezieht. Das kann nur zu einer Verwirrung führen, nicht nur für den TE (der ja nicht im Baurecht bewandert ist), sondern war selbst für mich nicht erkenn- und zuordenbar. Daher hab ich bloß versucht, zu erklären, was, wann und wofür gilt.

Im Übrigen: grundsätzlich ist es natürlich ok, auf andere Dinge, die auf den TE zukommen werden, hinzuweisen. Aber dann sollte es doch einigermaßen vollständig sein. Da wird es nach einer Baubewilligung für den Zubau nicht nur um eine Ergänzungsabgabe der Aufschließungsabgabe gehen (wobei wir gar nicht wissen, ob der Sachverhalt dafür tatsächlich zutrifft), sondern auch um Ergänzungsabgaben bei der Kanaleinmündungsgebühr und bei der Wasseranschlussgebühr, um eine Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr und vielleicht noch ein paar andere Dinge.

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  •  carlito
  •   Silber-Award
25.1.2019  (#8)

zitat..
Karl10 schrieb: ohne irgendeinen näheren Hinweis auf eine Baubewilligung


 Nachdem ema2412 es selbst geschrieben hat...


zitat..
ema2412 schrieb: planen jetzt einen Zubau der dann natürlich auf die andere GST-Nr reichen würde


...bin ich auf eine "mögliche" Baubewilligung nicht mehr eingegangen.

LG


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