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Einbau Brandschutztüre

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  •  Jeli
23.9. - 26.9.2007
6 Antworten 6
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Hallo!
Wisst ihr ob es eine Vorschrift gibt, die besagt in welche Richtung sich eingebaute Brandschutztüren öffnen lassen müssen? Also ob sie aus dem brandgefährdeten Raum heraus aufgehen müssen? Bzw. gibt es da unterschiedliche Vorschriften für Türen in Heizräumen, Garagen oder Dachböden? Vielen Dank für Antworten.
Lg,
Jeli

  •  ekndeg
23.9.2007  (#1)
gute frage, - immer in fluchtrichtung natürlich, aber ich hab das schon 20 jahre nicht mehr nachgeschaut.

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  •  tuerenshop.at
24.9.2007  (#2)
was ich weis - bei Brandschutztüren ist die Aufgehrichtung egal, ausser es ist auch eine Flucht oder Notausgangstüre, diese beiden werden allerdings in EFH aufgrund der geringen Personenanzahl sehr selten vorgeschrieben. Vorteilhaft ist es natürlich diese Türen in Fluchtrichtung aufzumachen - allerdings flüchtet man nun in die Garage oder über die Garage emoji), Dachboden und Garage meist T30 bei Heizräumen kann auch schon mal eine T90 Türe vorkommen je nach Heizungsart und Bundesland

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  •  ekndeg
24.9.2007  (#3)
immer in fluchtrichtung - in heizräumen garagen und öllageräumen. Fluchtrichtung ist die richtung von der gefahrenquelle weg!!!

§ 90 Anforderungen an Heizräume NOE BTV
(3) Heizraumtüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens
brandhemmend und selbstschließend sein. Für Fenster gilt § 73 Abs.
3.

§ 92 Öllagerräume NOE BTV
(4) Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens
brandhemmend und selbstschließend sein. Für Fenster gilt § 73 Abs. 3

§73 Abs(3) NOE BTV
Fensteröffnungen von brandgefährdeten Räumen müssen mit einer brandwiderstandsfähigen Verglasung abgeschlossen werden, wenn
1. die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile besteht
oder
2. dies zur Sicherung von Fluchtwegen erforderlich ist.



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  •  Jeli
24.9.2007  (#4)
Einbau Brandschutztüre - Danke erstmal für eure Antworten! Nach dem vorherigen Beitrag hab ich auch mal nach BTV für OÖ gegoogelt und den folgenden Paragraphen gefunden:

[Oberösterreichisches Bautechnikverordnung - OÖ BauTV]
§ 54 Verbindungen von Garagen mit anderen Räumen
(2) Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen
unmittelbar durch öffnungen mit brandhemmenden, selbst-schließenden Türen verbunden werden, wenn die Räume
1. nicht im Zuge des einzigen Fluchtweges von Aufenthaltsräumen liegen und
2. keine Zündquellen sowie Feuerstätten und sonstige Anlagen oder Einrichtungen enthalten, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können.

Nachdem ich hier nichts von einer Fluchtrichtung lese, würde ich daraus schließen, dass das nicht für Garagen gilt und hier die Türen in beide Richtungen eingebaut werden können.

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  •  tuerenshop.at
26.9.2007  (#5)
Notausagangstüren - da sogar bei behördlich vorgeschriebenen Notausgangstüren nach EN179 eine Öffnung der Türe gegen die Fluchtrichtung bei Menschenansammlungen unter 12 personen in ausnahmefällen gestattet wird, denke ich wird dies bei einer Gargage bei (fast) allen Bundesländer möglich sein

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  •  ekndeg
26.9.2007  (#6)
in meinem öllageraum sind immer - Menschenansammlungen unter 12 personen. die EN179 hat aber blunzenix mit der BTV zu tun - ober schlägt unter!

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