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bauordnung - ein teil davon steht in der bauordnung: abstand zum nachbarn, zum haus, usw...je nach widmumg könnte auch eine genehmigung notwendig sein.
lg nymano. |
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Widmung? - Der Grundstücksteil, um den es geht ist "zur gärtnerischen Gestaltung" gewidmet. WER ist für eine Genehmigung - die wahrscheinlich tatsächich einzuholen sein wird - zuständig? Abstand zum Nachbarn usw. - ich denke, das ist jetzt einaml die eine Sache. Ich glaube aber, irgendwo gehört oder gelesen zu haben, dass vor allem der Umweltschutz wichtig zu nehmen ist. Also dass z.B. Öl aufs Erdreich tropfen könnte u.ä., was durch geeignete Maßnahmen zu verhindern ist. Und darüber würde ich gerne näheres erfahren. |
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zitat aus §3 abs2 garagengesetz - (2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 lit. b bedarf das Einstellen von höchstens zehn Krafträdern oder zwei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg auf einer unbebauten Liegenschaft oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern umschlossenen Hof von mindestens 80 m2 Grundfläche, weiters im Seitenabstand gegen Nachbarliegenschaften, wenn dieser Seitenabstand mindestens 3 m breit ist. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Vorschriften über den Betrieb von Einstellplätzen gelten auch für solche Anlagen.
ganzer text hier. http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/b1000000.htm |
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Garagengesetz )) - Danke! |
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Parkplatz auf Grundstück - Diese Frage ist hier schon angesprochen worden, ich bin mir aber noch nicht schlüssig:
Im wiener Kleingartengesetz habe ich gelesen, daß ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge auf der Gartenfläche nicht erlaubt ist (nur im Gemeinschaftsbereich). Bei Neubauten auf Eigengrund muß man (soll man), soweit ich weiß, einen Stellplatz am Grundstück vorsehen? Wie ist es nun bei gekauften Kleingärten - fallen diese Grundstücke weiterhin unter das Kleingartengesetz oder werden diese Grundstücke als Eigengrund gewertet, d.h. muß ich / darf ich / darf ich nicht einen Parkplatz am Grundstück / im Garten machen? Von der praktischen Seite ist jedes Fahrzeug, das nicht um einen der wenigen Parkplätze kämpft, willkommen. Aber wie sieht es von der rechtlichen Seite aus? |
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Hallo Weigelie, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Parkplatz auf Privatgrundstück - Wien |
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Die Widmung gibt vor, - ob ein Parkplatz am Grundstück erlaubt ist oder nicht. Kleingärten in Wien sind z.B. "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen". Diese Widmung bleibt unberührt, auch wenn der Kleingarten in Eigentum übergeht (gekauft wird). Demnach darf in Kleingärten eigentlich kein Parkplatz geschaffen werden (auch nicht ein Rasenparkplatz) obwohl ständig Parkplatznot herrscht. Eigenartig. |