|
|
||
gesetzestext : - § 160. Fußböden in Garagen sind
flüssigkeitsdicht, wannenförmig oder mit einem Gefälle zu Sammelgruben, Sammelrinnen oder zu einem Kanaleinlauf mit angeschlossenem Öl- bzw. Benzinabscheider auszubilden und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Ist schon ein wenig alt (6 Jahre), stimmt aber glaube ich immer noch. Also Schwelle bei Tor und rundherum Hochzug genügt (=Wannenförmig). |